Kurzfristiger Minijob: Rahmenvereinbarung

Für kurzfristige Beschäftigungen werden immer häufiger Vereinbarungen geschlossen, die den beabsichtigten Rahmen der Beschäftigung vorgeben. Der Grund: Die Zeitgrenzen einer kurzfristigen Beschäftigung können mit einer Rahmenvereinbarung flexibel ausgeschöpft werden.

Rahmenvereinbarungen sind in der Regel keine Arbeitsverträge. Ein tatsächliches Arbeitsverhältnis kommt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich immer nur für den konkreten Arbeitseinsatz zustande. Damit schützt sich der Arbeitgeber auch vor Ansprüchen des Arbeitnehmers in den Zeiten der Nichtbeschäftigung.

Was regelt die Rahmenvereinbarung?

Rahmenvereinbarungen im Sinne der Sozialversicherung regeln die Bedingungen einer kurzfristigen Beschäftigung. Der Arbeitgeber vereinbart mit dem Arbeitnehmer, dass dieser innerhalb eines bestimmten Zeitraums gelegentlich im Rahmen der Zeitgrenzen einer kurzfristigen Beschäftigung für ihn arbeiten wird. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung maximal

  • 3 Monate bzw. 90 Kalendertage oder
  • 70 Kalendertage

innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird. Sofern keine berufsmäßige Beschäftigung vorliegt, ist die Höhe des Verdienstes unbedeutend.

Hinweis: Im Arbeitsrecht hat die Rahmenvereinbarung den Sinn, bestimmte Inhalte bereits im Vorfeld zu regeln. Dadurch wird der Abschluss der später folgenden Einzelverträge, die für den konkreten Einsatz des Beschäftigten gelten sollen, vereinfacht.

Laufzeit einer Rahmenvereinbarung

Eine Rahmenvereinbarung wird in der Regel für längstens 12 Monate geschlossen. Idealerweise bietet sich hier ein Kalenderjahr an, weil dann anrechenbare Vorbeschäftigungszeiten nicht zu berücksichtigen sind. Unter erschwerten Bedingungen sind grundsätzlich auch unbefristete Rahmenvereinbarungen zulässig, wenn die Zeitdauer von drei Monaten bzw. 70 Kalendertagen pro Kalenderjahr nicht überschritten wird.

70 Arbeitstage oder 90 Kalendertage?

Die Frage, ob 70 Arbeitstage oder 90 Kalendertage gelten, hängt von der Anzahl der Arbeitstage pro Woche ab. Sobald nur ein Arbeitseinsatz innerhalb des beabsichtigten Zeitraums der Rahmenvereinbarung unter fünf Tagen in der Woche dauert, darf der Arbeitnehmer insgesamt 70 Arbeitstage pro Jahr eingesetzt werden. Beim Zusammentreffen von Arbeitseinsätzen unter fünf Tagen und mindestens fünf Tagen, sind ebenfalls 70 Arbeitstage pro Jahr anzusetzen. Bei ausschließlichen Wocheneinsätzen von mindestens fünf Tagen, gelten 90 Kalendertage.

Beispiel: Rahmenvereinbarung vom 1.1. bis 31.12.2016

  1. Unregelmäßige Einsätze mit ein bis sieben Tagen pro Woche. Ergebnis: Es gelten die 70 Arbeitstage innerhalb des Jahreszeitraums, weil auch Arbeitseinsätze unter fünf Tagen in der Woche erfolgen.
  2. In jedem Kalendermonat soll der Arbeitnehmer jeweils sieben Tage am Stück (Montag bis Sonntag), also innerhalb von 12 Monaten an 84 Tagen arbeiten. Ergebnis: Es gelten die 90 Kalendertage innerhalb des Jahreszeitraums.

Weitere Jobs: Wichtig für Arbeitgeber

Bei einer Beschäftigung innerhalb eines Rahmenvertrags muss der Arbeitgeber immer darüber informiert sein, ob die Aushilfe in der arbeitsfreien Zeit für andere Arbeitgeber tätig ist. Die zulässigen Einsätze bei ihm könnten sich ansonsten auf weniger als 70 Arbeitstage reduzieren. Sofern die Rahmenvereinbarung für 90 Kalendertage beabsichtigt ist, führt eine zwischenzeitliche kurzfristige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber mit einem Arbeitseinsatz unter 5 Tagen sogar dazu, dass einheitlich 70 Arbeitstage maßgebend werden.

Beispiel: Rahmenvereinbarung vom 1.1.2016 bis 31.12.2016 bei Arbeitgeber A. Es gilt die 90-Kalendertage-Regelung,  da ausschließlich mindestens fünf Tage Arbeitswochen.
Die Lücke zwischen zwei Arbeitseinsätzen bei Arbeitgeber A überbrückt der Arbeitnehmer mit einer weiteren kurzfristigen Beschäftigung bei Arbeitgeber B für die Dauer von vier Arbeitstagen.
Ergebnis: Aufgrund der Aufnahme der Beschäftigung bei Arbeitgeber B mit einer Arbeitswoche unter fünf Tagen, gilt jetzt einheitlich - auch für Beschäftigung A - die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen.

Schriftliche Anzeige weiterer Beschäftigungen

Der Arbeitgeber muss sich vom Arbeitnehmer zu Beschäftigungsbeginn für die Entgeltunterlagen schriftlich bestätigen lassen, dass ihm die Aufnahme weiterer Beschäftigungen angezeigt wird. Durch diese Dokumentation kann sich der Arbeitgeber vor eventuellen Beitragsnachforderungen durch die Sozialversicherung schützen. Dies ist besonders wichtig, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Aushilfe zusammen mit anderen Beschäftigungen die maßgebende Zeitgrenze überschritten hat.