Weniger netto durch niedrigeren Zusatzbeitrag

Krankenkassen mit einem niedrigen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz werben gerne mit der Beitragsersparnis um neue Mitglieder. Diese Ersparnis wird jedoch wegen der steuerlichen Regelungen mitunter deutlich gemindert. Darauf sollten Ihre Arbeitnehmer achten.

Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6 Prozent. Da die daraus resultieren Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds den meisten Krankenkassen nicht ausreichen, erheben diese einen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz. Der durchschnittliche GKV-Zusatzbeitragssatz für 2016 beträgt 1,1 Prozent. Die Spanne bei den einzelnen Krankenkassen liegt zwischen 0,0 und 1,7 Prozent (Stand: September 2016). Die aktuellen Zusatzbeitragssätze der einzelnen gesetzlichen Krankenkassen finden Sie hier.

Beitragsersparnis durch niedrigeren Zusatzbeitrag

Der jeweilige Prozentsatz wird von den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder erhoben, bei Arbeitnehmern also vom Arbeitsentgelt. Arbeitnehmer zahlen den Zusatzbeitrag allein. Der Arbeitgeber ist an der Finanzierung nicht beteiligt. Wechselt ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 3.500 Euro zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse, deren Zusatzbeitragssatz einen Prozentpunkt geringer ist, ergibt sich für ihn eine monatliche Beitragsersparnis in Höhe von 35 Euro.

Steuerliche Auswirkungen

Zusatzbeiträge für die gesetzliche Krankenversicherung gehören zu den steuerlich abzugsfähigen Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen). Sie werden beim laufenden Lohnsteuerabzug durch die in den Lohnsteuertarif eingearbeitete Vorsorgepauschale berücksichtigt. Die Vorsorgepauschale ist ausgehend vom steuerpflichtigen Bruttolohn in den einzelnen Steuerklassen unterschiedlich hoch. Bei sinkendem Zusatzbeitrag steigt die Steuerbelastung.

Beispiel: Versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, Steuerklasse I, Kirchensteuer, monatliches Gehalt 3.500 Euro, kein Kinderlosenzuschlag.
Bei einem Zusatzbeitragssatz in Höhe von 1,5 Prozent fallen Steuern (Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) in Höhe von insgesamt 647,98 Euro an. Bei einem Zusatzbeitragssatz in Höhe von 0,5 Prozent steigt die Steuer hingegen auf insgesamt 661,22 Euro. Die Ersparnis mindert sich durch höhere Steueraufwendungen also um 13,24 Euro.

Sind Steuern bei ansonsten unveränderten Verhältnissen nach Steuerklasse III zu entrichten, ergeben sich Steuern in Höhe von 342,57 Euro bzw. 352,78 Euro (Mehrbetrag 10,21 Euro).

Bei Steuerklasse V erhöht sich die monatliche Steuer von 1.054,87 Euro auf 1.071,52 Euro (Mehrbetrag: 16,65 Euro).

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Schlagworte zum Thema:  Zusatzbeitrag, Beitragssatz, Lohnsteuer