Steuerfreiheit von pauschalen Schichtzulagen ist unklar
In einem aktuellen Urteilsfall war die steuerliche Bewertung einer Zulage für einen Polizeibeamten streitig, die er ab Oktober 2013 für Dienst zu wechselnden Zeiten erhalten hatte. Nach der entsprechenden Erschwerniszulagenverordnung hing die Höhe der Zulage von den tatsächlich geleisteten Diensten zur Nachtzeit sowie an Wochenenden ab.
Im Januar 2014 erhielt der Polizist Nachzahlungen für das Jahr 2013. Da die Zahlungen vom Arbeitgeber als steuerpflichtig dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurden, beantragte der Polizist die Steuerbefreiung im Rahmen seiner Steuererklärung.
Steuerfreiheit der Zulage
Nach dem Urteil des Finanzgerichts bleibt die Zulage steuerfrei. Neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge sind dann steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Eine Einzelaufstellung der geleisteten Stunden ist hierbei erforderlich.
Pauschale Abgeltung ist schädlich
Eine pauschale Abgeltung der Zulagen ist grundsätzlich schädlich, es sei denn, sie werden nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Mitarbeiter als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet.
So verhielt es sich auch im Streitfall. Der Einwand der Finanzverwaltung, dass die Zulage jedoch nur dann gezahlt wird, wenn der Polizeibeamte neben der Nacht- oder Wochenendschicht auch mindestens viermal im Monat Dienst zu wechselnden Zeiten abgeleistet hat, wies das Finanzgericht zurück. Ohne den Dienst in der Nacht oder am Wochenende wurde keine Zulage gezahlt. Somit hing die Höhe der Zulage allein von den geleisteten Diensten ab.
Achtung: Dasselbe Finanzgericht – allerdings ein anderer Senat - hat einen vergleichbaren Sachverhalt nur einen Monat später komplett anders beurteilt (FG Niedersachsen, Urteil vom 28.06.2016, 10 K 146/15). Danach ist die einem Polizeibeamten gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten eben nicht nach § 3b EStG steuerfrei. Dies gelte auch, insoweit sich die Höhe der Zulage nach den tatsächlich geleisteten Nachtdienststunden richtet.
Zeitpunkt zur Korrektur
Pauschal gezahlte Abschläge sind jeweils vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung, somit regelmäßig spätestens zum Ende des Kalenderjahres bzw. beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis, mit dem tatsächlich geleisteten Dienst zu korrigieren.
Hinweis: FG Niedersachsen, Urteil vom 25.05.2016, 2 K 11208/15
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