Beitragsgruppenschlüssel Flexirente: Neue Personengruppe 120
Bislang sind die Besonderheiten bei der Beschäftigung eines Rentners im Beitrags- und Melderecht übersichtlich. In der Meldung ist die Personengruppe 119 anzugeben und in der Rentenversicherung nur der Arbeitgeber-Beitragsanteil abzuführen. Erreicht der Beschäftigte die Regelaltersgrenze, gilt die hälftige Beitragszahlung auch in der Arbeitslosenversicherung.
Beschäftigung neben Vollrentenbezug soll rentensteigernd wirken
Da sich der Arbeitgeber-Beitragsanteil nicht rentensteigernd auswirkt, haben Altersvollrentner derzeit keine Möglichkeit, durch die Beschäftigung ihre Rente aufzubessern. Dies erscheint aus politischer Sicht jedoch geboten, um beispielsweise Rentenabschläge abzumildern, die aus einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente resultieren.
Personengruppe 120: Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bis zur Regelaltersgrenze
In einer Beschäftigung, die ab dem 1. Januar 2017 neben dem Bezug einer vorgezogenen Altersvollrente aufgenommen wird, besteht Rentenversicherungspflicht. Arbeitgeber haben den vollen Beitrag zur Rentenversicherung abzuführen. Dies gilt grundsätzlich bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Um diesen Personenkreis identifizieren zu können, ist in der Meldung die neue Personengruppe 120 anzugeben.
Beschäftigte, die eine vorgezogene Altersvollrente beziehen, sind ab 1. Januar 2017 in der neuen Personengruppe 120 zu melden.
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Personengruppe 119: Bestandsschutzregelung
Bezieher einer vorgezogenen Altersvollrente, die ihre Beschäftigung bereits vor dem 1. Januar 2017 aufgenommen haben, genießen einen Bestandsschutz. In diesen Fällen verbleibt es bei der Rentenversicherungsfreiheit, der hälftigen Beitragstragung durch den Arbeitgeber sowie der Personengruppe 119.
Verzicht auf Bestandsschutz
Auf diesen Bestandsschutz kann der Arbeitnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichten. Der Verzicht gilt für die Zukunft und kann nicht widerrufen werden. Durch die Verzichtserklärung greift die Neuregelung mit der Konsequenz, dass der Arbeitgeber den vollen Rentenversicherungsbeitrag abzuführen und in der Meldung die Personengruppe 120 anzugeben hat – zumindest bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.
Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit
Durch die, ab Erreichen der Regelaltersgrenze, eintretende Rentenversicherungsfreiheit ist grundsätzlich nur noch der Arbeitgeberanteil in der Rentenversicherung abzuführen und der Beschäftigte (wieder) mit Personengruppe 119 zu verschlüsseln.
Auf diese Rentenversicherungsfreiheit kann der beschäftigte Rentner verzichten, um seine Rente weiter aufzubessern. Durch die Verzichtserklärung ist der volle Rentenversicherungsbeitrag abzuführen und die Personengruppe 120 zu verwenden.
Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung entfällt
Um die Beschäftigung von Rentnern für Arbeitgeber attraktiver auszugestalten, fällt ab dem 1. Januar 2017 der bislang zu zahlende Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung nach Erreichen der Regelaltersgrenze weg. Da nicht gewiss ist, wie die Resonanz ausfällt, wird dieser Wegfall auf fünf Jahre begrenzt.
Beitragsgruppenschlüssel Flexirente: Übergangsregelung im Meldeverfahren
Da die neue Personengruppe 120 in den Abrechnungsprogrammen erst ab dem 1. Juli 2017 zur Verfügung stehen wird, ist bis zum 30. Juni 2017 hilfsweise die Personengruppe 101 zu verwenden. Diese Meldungen sind nach dem 30. Juni 2017 wieder zu stornieren und mit der Personengruppe 120 neu zu melden.
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