Flexi-Rente

Neben der Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben zur Rente soll es mit der Flexi-Rente auch attraktiver werden, über die Regelaltersgrenze hinaus zu arbeiten. Für die Zeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze sieht das Flexirentengesetz seit 2017 ebenfalls verschiedene Regelungen vor.

Aufgrund der demografischen Entwicklung und dem Mangel an Fachkräften sah der Gesetzgeber das Erfordernis, gesetzliche Regelungen zur Verlängerung der Lebensarbeitszeit zu schaffen. Bereits am 1.7.2014 erfolgte mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz ein erster Schritt zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in die Rente. Arbeitnehmer und Arbeitgeber hatten dadurch die Möglichkeit, bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses eine Vereinbarung über ein Ende des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu schließen. Dabei handelte es sich in erster Linie um eine arbeitsrechtliche Regelung. Das Flexirentengesetz soll es seit dem 1.1.2017 möglich machen, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand noch flexibler zu gestalten.

Flexi-Rente ab 2017

Die Regelungen der Flexi-Rente treten in zwei Schritten in Kraft. Seit dem 1.1.2017 besteht für Beschäftigte Rentenversicherungspflicht, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersvollrente beziehen. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze besteht grundsätzlich Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung. Beschäftigte Altersvollrentner können durch bindende schriftliche Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber für die Dauer der Beschäftigung auf die Versicherungsfreiheit verzichten und werden versicherungspflichtig. In diesem Fall führen die von Beschäftigten und Arbeitgebern insgesamt zu zahlenden Beiträge zu höheren Leistungsansprüchen. Bei Beziehern einer Vollrente wirken sich sowohl der bisher wirkungslos gebliebene Arbeitgeberanteil als auch der Beitragsanteil des Arbeitnehmers rentensteigernd aus.

Flexi-Rente: Änderung in der Arbeitslosenversicherung

Als weitere Regelung aus dem Flexirentengesetz entfällt der bisher anfallende Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung für Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben. Diese Regelung ist bis zum 31.12.2021 befristet.

Flexi-Rente: Hinzuverdienst

Bis zum 30.6.2017 erfolgte die Betrachtung des Hinzuverdienstes monatlich. Zum 1.7.2017 wurde diese Regelung durch eine kalenderjährliche Grenze abgelöst. Der Hinzuverdienst für Altersvollrentner wird ab diesem Zeitpunkt auf 6.300 Euro pro Kalenderjahr begrenzt. Durch die jährliche Betrachtungsweise ist es unerheblich, in welchem Zeitraum der Grenzbetrag erwirtschaftet wird.

Ziel dieser Regelung ist, dass die Anzahl beschäftigter Rentner durch die flexiblere Kombination von Rente und Hinzuverdienst steigt. Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, besteht im Kalenderjahr gegebenenfalls Anspruch auf eine Alters-Teilrente.

Flexirentengesetz: Teilrentenrecht

Das neue Recht soll dazu motivieren, bis zur Regelaltersgrenze von zukünftig 67 Jahren in Teilzeit weiter zu arbeiten. Dies soll in Kombination mit einer flexibel anpassbaren Teilrente ermöglicht werden. Eine Teilrente kann künftig stufenlos in individueller Höhe bezogen werden. Es können nicht mehr nur die bisherigen drei Stufen (in Höhe von 2/3, 1/2 oder 1/3) als Teilrente gewählt werden, sondern jeder beliebige Anteil. Die Teilrente kann in Höhe von mindestens 10 Prozent der Vollrente frei gewählt werden. Darüber hinaus kann es zu einer stufenlosen Anrechnung des Hinzuverdienstes auf die Rente kommen, wenn der Hinzuverdienst die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro überschreitet (6.300 Euro = 12 x 450 Euro plus 2 x 450 Euro für das bisherige zweimalige kalenderjährliche Überschreiten um das Doppelte).

Höhe der flexiblen Teilrente

Die Teilrente ist nur frei wählbar, sofern sich nach der Regelung zur Hinzuverdienstanrechnung (§ 34 Abs. 3 SGB VI) keine niedrigere Teilrente ergibt. Eine frei gewählte Teilrente kann jedoch niedriger sein als die Teilrente, die sich aus der Anrechnung von Hinzuverdienst ergeben würde. Infolge einer Hinzuverdienstanrechnung kann sich eine Teilrente ergeben, die weniger als 10 Prozent der Vollrente beträgt.

In welcher Höhe eine (Teil-)Rente in Anspruch genommen wird, hat Bedeutung für die Frage der Höhe der Rentenabschläge. Mit den Rentenabschlägen in Höhe von 0,3 Prozent pro Monat werden nur diejenigen Entgeltpunkte versehen, die auch vorzeitig in Anspruch genommen werden.

Ausgleich von Rentenabschlägen

Rentenabschläge können durch zusätzliche Beitragszahlungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze ausgeglichen werden. Dafür ist eine Rentenauskunft erforderlich. Mit den Regelungen der Flexi-Rente besteht seit 1.7.2017 die Möglichkeit, dass Versicherte diese Auskunft auf Antrag auch ohne den Nachweis eines berechtigten Interesses schon mit dem vollendeten 50. Lebensjahr erhalten können. Durch den verlängerten Zeitraum können die Ausgleichsbeiträge über einen längeren Zeitraum als bisher gezahlt werden. Die Beiträge können bis zu zweimal im Laufe eines Jahres entrichtet werden. Eine monatliche Beitragszahlung ist nicht möglich.

Ausschluss des Ausgleichs von Rentenabschlägen

Kann der konkrete Ausgleich der Minderung oder das vollständige Abkaufen der Rentenabschläge nicht erreicht werden, ist der Abschlagsausgleich nicht mehr zulässig. Dies ist zu verschiedenen Zeitpunkten der Fall: Der Zeitpunkt, ab dem Versicherte

  • die vorgezogene, abschlagsbehaftete Altersrente, für die die Rentenauskunft erteilt worden ist, nicht beansprucht haben oder
  • eine abschlagsfreie Altersrente beziehen können (zum Beispiel die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte).

Flexi-Rente: Minijobs

Altersvollrentner, die eine Beschäftigung ausüben, sind aufgrund der Änderungen durch das Flexirentengesetz nur noch nach Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei. Bis zu diesem Zeitpunkt unterliegen sie der Rentenversicherungspflicht. Dies gilt auch für 450-Euro-Minijobs. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Der Rentner kann sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Flexi-Rente: Entgeltabrechnung

Um die Beschäftigung von Rentnern für Arbeitgeber attraktiver zu gestalten, entfällt ab dem 1.1.2017 der bislang zu zahlende Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Dieser Wegfall ist zunächst bis zum 31.12.2021 begrenzt. In einer Beschäftigung, die ab dem 1.1.2017 neben dem Bezug einer vorgezogenen Altersvollrente aufgenommen wird, besteht Rentenversicherungspflicht. Arbeitgeber haben den vollen Beitrag zur Rentenversicherung abzuführen. Dies gilt grundsätzlich bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Um diesen Personenkreis identifizieren zu können, ist in der Meldung die Personengruppe 120 anzugeben.

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