Flexirente: Hinzuverdienst wird zum 1. Juli überprüft

Zum 1.7.2018 überprüft die Rentenversicherung nun zum ersten Mal die neuen Hinzuverdienstgrenzen im Rahmen des Flexirentengesetzes. War die Rente im vergangenen Jahr zu niedrig, gibt es eine Nachzahlung. War sie zu hoch, muss der Rentner sie zurückzahlen.

Aufgrund der demografischen Entwicklung und dem Mangel an Fachkräften sah der Gesetzgeber das Erfordernis, gesetzliche Regelungen zur Verlängerung der Lebensarbeitszeit zu schaffen. Seit Juli 2017 können Rentner flexibler hinzuverdienen und eine Teilrente stufenlos und individuell beziehen.

Hinzuverdienstgrenze und Anrechnung auf die Rente

Wenn Rentner eine vorzeitige Altersrente oder Erwerbsminderungsrente erhalten und weiterarbeiten, können sie bis zum Erreichen ihrer Regelaltersgrenze bis zu 6.300 Euro jährlich hinzuverdienen. Wie sich der Verdienst auf die Monate verteilt, ist unerheblich. Ein höherer Verdienst wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet und es besteht dann Anspruch auf eine Teilrente.

Obergrenze für den Hinzuverdienst

Erst wenn die gekürzte Rente und der Hinzuverdienst zusammengerechnet höher sind als das höchste Einkommen der letzten 15 Jahre, ist die Obergrenze für den Hinzuverdienst erreicht. Dann wird der darüber liegende Betrag zu 100 Prozent auf die verbliebene Teilrente angerechnet.

Höhe der Teilrente kann man wählen

Altersrentner können übrigens die Höhe ihrer Teilrente und damit des Hinzuverdienstes vorab selbst bestimmen. Eine Teilrente zwischen 10 und 99 Prozent der Vollrente ist möglich. Dabei gilt: Je höher die Teilrente, desto geringer der Hinzuverdienst.

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Pressemitteilung DRV
Schlagworte zum Thema:  Flexi-Rente, Gesetzliche Rente, Hinzuverdienst