Regelaltersgrenze

Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, können eine Regelaltersrente beanspruchen.

 

Die Regelaltersgrenze ist mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Dies betrifft alle Versicherten ab Geburtsjahrgang 1964. Liegt das Geburtsdatum vor dem 1.1.1947, ist die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.

Für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 besteht eine Besonderheit. Hier wird die Regelaltersgrenze stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Die Stufen der Anhebung betragen zunächst einen Monat pro Jahrgang und ab Jahrgang 1959 zwei Monate pro Jahrgang.

Die schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze erfolgt seit 2012 aufgrund der steigenden Lebenserwartung und der damit einhergehenden durchschnittlich längeren Zeit des Rentenbezugs. Auch spielt die nach wie vor niedrige Geburtenrate eine Rolle. Die Anhebung schafft die Voraussetzung für ein ausgewogeneres Verhältnis von aktiver Erwerbsphase (Phase der Beitragszahlung) zu durchschnittlicher Rentenbezugsphase.

Abgrenzung Regelaltersgrenze – andere Altersgrenzen

Nicht zu verwechseln ist die Regelaltersgrenze mit den Altersgrenzen anderer Rentenarten. Bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist die maßgebende Altersgrenze für Versicherte mit Geburtsdatum vor dem 1.1.1953 die Vollendung des 63. Lebensjahres. Andererseits führt aber auch die Anhebung der Regelaltersgrenze zu einer Anhebung der Altersgrenzen bei den anderen Rentenarten.

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