Neue Regeln für die betriebliche Altersvorsorge
Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seinem Urteil v. 15.5.2012 (3 AZR 11/10) ab. Es soll grundsätzlich ein Gleichlauf zwischen gesetzlicher Rente und Betriebsrente erreicht werden, sagte eine BAG-Sprecherin. Versorgungsvereinbarungen mit Hinweis auf das Alter 65 Jahre seien als Bezug auf die Regelaltersgrenze auszulegen. Folglich gelte das höhere Renteneintrittsalter von 67 Jahren nach der BAG-Rechtsprechung auch für Betriebsrenten.
Wen die BAG-Entscheidung trifft
Die BAG-Entscheidung betrifft nur Arbeitnehmer, deren Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) vom Arbeitgeber übernommen werden. Nach Experten-Aussagen werden wohl mehrere Millionen Arbeitnehmer künftig ihre Betriebsrente erst nach Erreichen der für sie geltenden reguläre Altersgrenze erhalten - also spätestens mit 67 Jahren.
Auch Arbeitnehmer, die nach dem Ausscheiden aus einem Betrieb bereits eine schriftliche Betriebsrenten-Zusage ab 65 Jahren erhalten haben, sind betroffen. Der ehemalige Arbeitgeber kann dies nachträglich ändern und erst später zahlen.
Welche Arbeitnehmer sind nicht betroffen?
Finanziert ein Arbeitnehmer seine bAV durch Gehaltsumwandlung, ist er nicht betroffen. Das gilt unabhängig davon, ob er eine Direktversicherung, Pensions- oder Unterstützungskasse bespart. Auch nicht betroffen sind nach dem 20.4.2007 mit Endalter 65 Jahre abgeschlossene bAV-Verträge.
Konsequenzen für Betroffene
Nach dem BAG-Urteil müssen Arbeitgeber die Betriebsrente spätestens nach Erreichen des gesetzliche Rentenalters auszahlen. Also auch wenn der Vertrag das Endalter 65. Lebensjahr vorsieht, kann sich die Laufzeit um bis zu 2 Jahre verlängern. Will ein Arbeitnehmer trotzdem mit 65 in den Ruhestand gehen, muss er mit Abschlägen bei der Betriebsrente rechnen.
Ist mit finanziellen Einbußen zu rechnen?
Es wird zu keinen Besitzstandsverlusten kommen. Lediglich früher in Rente gehende Arbeitnehmer müssen Abschläge hinnehmen. Wird die bAV über eine Lebensversicherungen finanziert, kann sich die längere Einzahlungszeit sogar positiv auswirken.
Wie erfahren Arbeitnehmer, ob sie betroffen sind?
Zunächst einmal werden die Arbeitgeber nun prüfen, ob sich die BAG-Entscheidung in ihrem Unternehmen auswirkt. Arbeitnehmer sollten sich daher an den eigenen Arbeitgeber wenden.
Es gibt viele Varianten insbesondere in der Aufteilung der Finanzierung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ferner müssen Arbeitgeber den Termin der Auszahlung nicht zwangsläufig verschieben. Eine allgemeinverbindliche Aussage kann daher nicht getroffen werden.
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