Altersvollrentner, die ab 1.1.2017 eine Beschäftigung aufnehmen, sind bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze "normal" rentenversichert. Das bedeutet konkret: Beschäftigter und Arbeitgeber tragen ihre Beitragsanteile – dies wirkt rentensteigernd.

 
Hinweis

Von der Rentenversicherungspflicht befreiter Minijobber

Eine rentensteigernde Wirkung ergibt sich auch aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob), in der sich der Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt. Allerdings ist der Rentenzuwachs entsprechend geringer, weil lediglich der Arbeitgeber einen Beitragsanteil entrichtet.

Neben Altersvollrente – mehr als nur ein Minijob möglich

Durch das neue Hinzuverdienstrecht nach dem Flexirentengesetz war ein Arbeitsentgelt von mehr als 450 EUR im Monat möglich, ohne dass der Anspruch auf die volle Altersrente entfiel. Sofern ein beschäftigter Altersvollrentner z. B. im Jahr 2019 jeden Monat 525 EUR hinzuverdiente, hielt er damit genau die Jahres-Hinzuverdienstgrenze von 6.300 EUR (525 EUR x 12) ein.[1] Denkbar war neben dem Rentenanspruch auch eine versicherungspflichtige Beschäftigung für ein halbes Jahr mit einem Arbeitsentgelt von monatlich 1.000 EUR. Auch dann bestand Anspruch auf die volle Altersrente in dem Kalenderjahr, da mit 6.000 EUR (1.000 EUR x 6 Monate) die Grenze von 6.300 EUR eingehalten wurde.

In den Jahren 2020 bis 2022 bestanden höhere Hinzuverdienstmöglichkeiten, ohne dass der Anspruch auf eine volle Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze entfiel. Seit 1.1.2023 bestehen bei einer vorgezogenen Altersrente keine Hinzuverdienstbeschränkungen mehr.[2]

[2]

S. Abschn. 2.

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