Krankengeld: Auswirkungen der Flexi-Rente
Beschäftigte Versicherte haben grundsätzlich einen Krankengeldanspruch, wenn sie arbeitsunfähig sind. Durch die Bewilligung oder Veränderung von Renten kann der Anspruch auf Krankengeld trotz Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen sein oder nur noch gekürzt fortbestehen.
Krankengeld: Ausschluss wegen Rentenbezug
Ab dem Zeitpunkt des Bezuges einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach § 50 Abs. 1 SGB V der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen. Hintergrund des gesetzlichen Ausschlusses ist, dass bei diesen Versicherten davon ausgegangen wird, dass keine Absicherung gegen einen Entgeltausfall mehr erforderlich ist, weil dies bereits durch den Rentenbezug sichergestellt ist.
Krankengeld: Änderungen durch das Flexirentengesetz
Durch das Flexirentengesetz wurde nunmehr gesetzlich eine nachträgliche Beurteilung der tatsächlichen Einkünfte von Rentenbeziehern durch den Rentenversicherungsträger vorgesehen. Durch die Überprüfung kommt es daher zu Nachzahlungen und Rückrechnungen der bisher gezahlten Rente nach dem Vorbild einer „Stromabrechnung“. Wird aufgrund der Höhe des tatsächlichen Hinzuverdienstes die gesetzlich definierte Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro nicht mehr überschritten, wird nachträglich eine bisher als Teilrente ausgezahlte Altersrente in eine Vollrente umgewandelt.
Krankengeld: Art der Rente wirkt sich auf den Ausschluss aus
Der Anspruch auf Krankengeld ist bei einer Altersrente nur ausgeschlossen, wenn diese als Vollrente bezogen wird. Sofern sich daher aufgrund der Überprüfung eine Änderung der Zahlart (Voll-oder Teilrente) ergibt, hat dies Auswirkungen auf den Krankengeldanspruch. Diese Auswirkungen können jedoch nur bei Altersrenten vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze auftreten, weil nach Erreichen dieser Grenze Hinzuverdienste nicht mehr auf die Rente angerechnet werden. Auch der Hinzuverdienst neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung hat keine Auswirkungen auf den Krankengeldanspruch, weil das Krankengeld unabhängig von der Zahlart für diese Renten immer ausgeschlossen ist.
Hinzuverdienstregelung führt zu Problemen
Als Hinzuverdienst gelten im Zusammenhang mit Altersrenten lediglich Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbare Einkünfte. Der Bezug einer Entgeltersatzleistung (wie z.B. Krankengeld) wird hingegen nicht als Hinzuverdienst bei der Beurteilung der Rente als Voll- oder Teilrente berücksichtigt. Erkranken Versicherte während des Teilrentenbezugs muss daher zukünftig vielfach von einer rückwirkenden Umstellung der Teil- in eine Vollrente ausgegangen werden. Ein bis dahin bestehender Krankengeldanspruch entfällt daher gleichfalls rückwirkend. War der Krankengeldanspruch hingegen bisher wegen eines Vollrentenbezuges ausgeschlossen gewesen, aber die Freigrenze wird nachträglich wegen einer z.B. Gehalterhöhung überschritten, müsste hierdurch rückwirkend ein Krankengeldanspruch entstehen. Dieser kann jedoch praktisch wegen der geforderten weiteren gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht realisiert werden.
Frühzeitig die Höhe der Rente überprüfen lassen
Um Abweichungen zwischen der prognostizierten und der tatsächlichen Rente zu vermeiden, sollte daher kurzfristig die Änderung der Rentenversicherung mitgeteilt werden. So müssen laut Gesetz Änderungen des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes auf Antrag vom Rentenversicherungsträger berücksichtigt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht. Eine Arbeitsunfähigkeit ist daher ein Wegfall eines Hinzuverdienstes, weil mit Eintritt des Krankengeldes der anrechenbare Hinzuverdienst entfällt und dies regelmäßig eine Änderung im Rentenanspruch zur Folge hat.
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