- Arbeitsunfähig oder nicht
- Der gelbe Schein - ein Freibrief?
- Anzeige- und Nachweispflichten des Arbeitnehmers
- Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern
- Verweigerung der Entgeltfortzahlung

Gelegentlich tritt die Situation auf, dass ein Arbeitgeber an einer Arbeitsunfähigkeit seines Arbeitnehmers zweifelt. Zweifel entstehen dabei z. B., wenn ein Arbeitnehmer bei Freizeitaktivitäten gesichtet wurde oder die Arbeitsunfähigkeit nach vorheriger Ankündigung eintritt.
Ein Misstrauen des Arbeitgebers an der Arbeitsunfähigkeit ergibt sich in der Regel daraus, dass ihm die Erkrankung und damit auch die Einschränkungen des Arbeitnehmers nicht bekannt sind. Bestimmte Aktivitäten des Arbeitnehmers können daher im Einzelfall Missverständnisse hervorrufen, welche aus dem Weg geräumt werden müssen. Gerade bei diesem sensiblen Thema sollte daher ein Arbeitgeber besonders sorgfältig das weitere Vorgehen abwägen. Ist eine gute Arbeitsatmosphäre erst einmal zerstört, ist dies oft dauerhaft.
Eine Frage des Vertrauens
Das Misstrauen kann berechtigt sein, muss es aber nicht. Schnell ist selbst eine zuvor gute Arbeitsatmosphäre dauerhaft verdorben. Zunächst ist es Sache des Arbeitgebers, den Gegenbeweis zu erbringen. Dabei ist jedoch für eigene Nachforschungen der Rahmen recht eng gesteckt. Er beschränkt sich auf die allgemein zulässigen Maßnahmen – so darf die Observation durch einen Privatdetektiv selbstverständlich nicht in die Privatrechte des Arbeitnehmers eingreifen.
Begutachtung durch den Medizinischen Dienst
Können die Zweifel des Arbeitgebers nicht anderweitig ausgeräumt werden, kann der Arbeitgeber bei der Krankenkasse verlangen, dass diese eine gutachtliche Stellungnahme beim Medizinischen Dienst einholt. Durch die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes kann der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert werden.
Gründe für Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit
Gesetzlich sind Fälle definiert, bei welchen die Krankenkassen verpflichtet sind, diese durch den Medizinischen Dienst prüfen zu lassen. Neben vielfältigen anderen Fallgestaltungen besteht diese Verpflichtung auch, wenn dies zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit erforderlich ist. Gründe für Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit liegen hierbei insbesondere dann vor, wenn Versicherte
- auffällig häufig, regelmäßig nur für kurze Dauer oder
- oft nach einem Feiertag oder Wochenende arbeitsunfähig sind.
Auch der behandelnde Arzt kann Anlass für eine Begutachtung sein, wenn z. B. dieser durch besonders häufige Attestierung von Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist. Die Aufzählung ist hierbei aber nicht abschließend, weshalb auch andere Gründe zu einer Begutachtung führen können. So kann ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers, eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung nach innerbetrieblichen Differenzen oder die Ankündigung der Arbeitsunfähigkeit ebenso ein Anlass einer Begutachtung sein.
Zweifel müssen schlüssig sein
Der Arbeitgeber muss seine Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit seines Arbeitnehmers der Krankenkasse konkret und schlüssig darlegen. Zwar kann die Krankenkasse die Zweifel des Arbeitgebers nicht ignorieren, jedoch kann sie von einer solchen Vorlage absehen, wenn aus den vorliegenden Diagnosen die Arbeitsunfähigkeit eindeutig nachvollzogen werden kann.
MDK Prüfung: Information über das Ergebnis
Bei einer abweichenden Beurteilung des Gutachters erfahren das Ergebnis zunächst der behandelnde Arzt und die Krankenkasse. Kann der Arzt seine bisherige Einschätzung nicht weiter begründen, übermittelt die Krankenkasse dem Arbeitgeber die Information, ob und bis wann eine Arbeitsunfähigkeit vom MDK bestätigt wurde. Hiermit kann der Arbeitgeber den Gegenbeweis führen und ggf. arbeitsrechtliche Konsequenzen ableiten.
Lesen Sie dazu auch unsere News „Maßnahmen bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit".