
Kommt der Arbeitnehmer seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nach, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern. Dies ist ärgerlich, wenn das nur deshalb geschieht, weil der Arbeitgeber durch den Arbeitnehmer gehindert wird, einen Schadenersatzanspruch zu realisieren.
Neben der Pflicht zur rechtzeitigen Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besteht auch eine Verpflichtung für den Arbeitnehmer, den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber nicht zu verhindern.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Drittverschulden
Einer Entgeltfortzahlung durch Drittverschulden liegt in der Regel ein Unfallereignis zu Grunde, bei welchem der Arbeitnehmer von einem Dritten geschädigt wurde. Wird ein Arbeitnehmer z. B. bei einem in der Freizeit erfolgenden Autounfall verletzt, kann ein Anspruch auf Entschädigung für den Verdienstausfall bei der Autoversicherung des Unfallverursachers bestehen. Hierdurch hätte der Arbeitnehmer doppelte Ansprüche für diese Zeit. Zum einen ergibt sich ein Anspruch aus dem Schadenersatzanspruch gegen den Unfallverursacher und ein weiteres Mal gegen seinen Arbeitgeber aus dessen Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung. Um dies zu vermeiden, ist gesetzlich vorgesehen, dass der Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers in Höhe der Entgeltfortzahlung automatisch auf den Arbeitgeber übergeht. Die Folge ist, dass der Arbeitgeber den Schadenersatzanspruch gegen den Unfallverursacher direkt geltend machen kann. Damit trägt der Arbeitgeber jedoch auch das Prozessrisiko.
Wann liegt eine solche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vor?
Eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit einem Drittverschulden kann vorliegen, wenn dieser
- auf den Schadensersatzanspruch verzichtet,
- den Schadensersatzanspruch an Andere abtritt,
- sich auf einen Vergleich einlässt oder
- seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
Um etwaige Pflichtverletzungen zu vermeiden, sollte daher vor einer Entscheidung in Bezug auf einen Schadensersatzanspruch Kontakt mit dem Arbeitgeber aufgenommen und nur in Abstimmung mit diesem die Entscheidung getroffen werden.
Umfang der Mitwirkungspflicht
Der Arbeitnehmer hat auch bei einem Drittverschulden den gesetzlichen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung. Allerdings sieht das Gesetz hierfür Mitwirkungspflichten für diesen vor. So muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Angaben machen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und hat dies selbst zu vertreten, kann der Arbeitgeber vorläufig die Entgeltfortzahlung verweigern. Hierdurch wird sichergestellt, dass auch der Arbeitnehmer ein Interesse an der Information des Arbeitgebers hat und dieser letztendlich regelmäßig alle Informationen besitzt, um den Schaden auch geltend machen zu können.
Vorläufiges und endgültiges Leistungsverweigerungsrecht
Solange der Arbeitnehmer die notwendigen Angaben zur Beurteilung und Realisierung eines Schadenersatzanspruchs vorenthält, kann durch den Arbeitgeber die Fortzahlung des Arbeitsentgelts verweigert werden. Verzichtet der Arbeitnehmer teilweise oder ganz auf entsprechende Ansprüche, so kann der Arbeitgeber im entsprechenden Umfang die Entgeltfortzahlung endgültig verweigern. Wurden bereits Entgeltzahlungen geleistet, können diese dann auch zurückgefordert werden.
Verschulden bei Anzeige und Nachweis der Arbeitsunfähigkeit
Kommen Arbeitnehmer ihren Mitwirkungspflichten bei der Anzeige und dem Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit hingegen nicht nach, können Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung nur vorläufig verweigern. Sobald Arbeitnehmer die notwendigen Informationen nachholt, liegt keine Pflichtverletzung mehr vor und das Leistungsverweigerungsrecht erlischt rückwirkend. Die zunächst verweigerte Entgeltzahlung ist dann nachzuholen.
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