Keine Festsetzung negativer Lohnsteuer
In einem aktuellen Urteilsfall war streitig, ob die Zahlung freigewordener Deckungsmittel aus einer gekündigten Gruppendirektversicherung an den Arbeitgeber, eine GmbH, als Rückzahlung von Arbeitslohn zu beurteilen und insoweit negative pauschale Lohnsteuer festzusetzen ist.
Auflösung Direktversicherung nach erfolgter Pauschalbesteuerung
Der Arbeitgeber hatte mit einer Lebensversicherung einen Firmen-Gruppenversicherungsvertrag als sog. Direktversicherung abgeschlossen. Die GmbH versteuerte die Direktversicherungsbeiträge pauschal (nach § 40b EStG) und führte im Rahmen der monatlichen Lohnsteuer-Anmeldungen die anfallende pauschale Lohnsteuer und die sonstigen Lohnabzugsbeträge ab. Im März 2009 kündigte die GmbH den Gruppenversicherungsvertrag. Der Rückkaufswert der Versicherung stand der GmbH zu. Durch den Widerruf entfiel der Direktanspruch der Mitarbeiter gegenüber der Lebensversicherung. Die GmbH gab eine Lohnsteuer-Anmeldung beim Finanzamt ab und beantragte, die Lohnsteuer auf einen negativen EUR-Betrag festzusetzen.
Rechtsgrund für die Zahlung der Pauschsteuer
Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil abgelehnt. Ob eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt worden oder dieser später weggefallen ist, richtet sich nach den zugrunde liegenden Steuerbescheiden. Die Lohnsteuer-Anmeldungen stehen den Steuerbescheiden gleich. Demzufolge hat die GmbH keinen Anspruch gegen das Finanzamt auf Erstattung der in der Vergangenheit entrichteten pauschalen Lohnsteuer für die an den Versicherer geleisteten Direktversicherungsbeiträge. Denn der Rechtsgrund für die Zahlung der Pauschsteuer, die entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldungen der GmbH, ist nicht nachträglich entfallen. Die Lohnsteuer-Anmeldungen sind weder geändert noch aufgehoben worden.
Keine Verrechnung der Lohnsteuer
Auch eine Verrechnung negativer pauschaler mit positiver regulärer Lohnsteuer oder die im Urteilsfall begehrte Rückzahlung eines, aus einer solchen Verrechnung resultierenden, Rotbetrags ist nicht möglich. Ob negative und positive pauschale Lohnsteuer in einem Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum saldiert werden können, hat der BFH in seinem Urteil offengelassen. Für den streitigen Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum war positive pauschale Lohnsteuer weder angemeldet noch festgesetzt worden.
Direktversicherung: Freibetrag
Beiträge für eine Direktversicherung sind 2016 bis zu 2.976 EUR im Jahr steuerfrei. Zusätzlich wird für Neuzusagen ein weiterer Freibetrag von 1.800 EUR jährlich gewährt, sodass also insgesamt bis zu 4.776 EUR steuerunbelastet bleiben. Die Auszahlung darf für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nur in Form einer lebenslangen Rente erfolgen. Reine Kapitalzusagen mit Einmalzahlung, ohne Wahlrecht auf eine Rente, sind nicht begünstigt. Die im Urteilsfall streitige Pauschalbesteuerung von Beiträgen für eine Direktversicherung und Zuwendungen an eine Pensionskasse bis zu 1.752 EUR mit 20 % ist wahlweise weiter anzuwenden, wenn die Beiträge aufgrund einer Versorgungszusage geleistet werden, die vor dem 01.01.2005 erteilt wurde. Sie führt in der Auszahlungsphase zu geringeren Belastungen.
Hinweis: BFH-Urteil vom 28.04.2016, VI R 18/15
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