Lohnsteuerliche Behandlung der schweizerischen beruflichen Altersvorsorge

Das schweizerische Altersvorsorgesystem beruht auf folgenden drei Säulen:
- erste Säule: die staatliche Vorsorge
- zweite Säule: die berufliche Vorsorge (Pensionskassen)
- dritte Säule: die private Vorsorge
Steuerliche Beurteilung der Altersvorsorge in der Schweiz
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mehrfach entschieden, dass bei der steuerlichen Beurteilung der Leistungen aus schweizerischen Pensionskassen privater Arbeitgeber zwischen der nach der schweizerischen Altersvorsorge gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabsicherung (sogenanntes Obligatorium) und den darüber hinausgehenden freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers (sogenanntes Überobligatorium) zu unterscheiden ist.
Arbeitgeberbeiträge in der Ansparphase
Die strikte Trennung zwischen Obligatorium und Überobligatorium wirkt sich auch auf die Behandlung der Arbeitgeberbeiträge zu einer solchen Versorgungseinrichtung in der "Ansparphase" aus (vgl. BFH-Urteile vom 24.09.2013, VI R 6/11 und vom 26.11.2014, VIII R 39/10).
Einzahlungsphase
Der neue Verwaltungserlass nimmt zur steuerlichen Behandlung von Steuerinländern sowohl in der Einzahlungsphase als auch in der Auszahlungsphase bei der zweiten Säule Stellung. Für Arbeitgeber ist insbesondere die Behandlung in der Einzahlungsphase wichtig. Dabei gelten folgende Grundsätze:
- Beiträge des Arbeitgebers in das Obligatorium sind Zukunftssicherungsleistungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV), zu deren Zahlung der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist. Sie sind in vollem Umfang steuerfrei (§ 3 Nr. 62 Satz 1 EStG). Insoweit ist die inländische Beitragsbemessungsgrenze zur Altersvorsorge (derzeit 6.200 EUR (West)) nicht zu beachten.
- Beiträge des Arbeitgebers in das Überobligatorium sind ebenfalls Zukunftssicherungsleistungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV). Da der Arbeitgeber nicht gesetzlich zur Zahlung verpflichtet ist, sind sie aber nur begrenzt steuerfrei (nach § 3 Nr. 62 Satz 4 1. Halbsatz EStG in den Grenzen des § 3 Nr. 62 Satz 3 EStG). Allerdings sind auf diese dem Grunde nach steuerfreien überobligatorischen Arbeitgeberbeiträge die Zukunftssicherungsleistungen anzurechnen, die der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen erbracht hat (gemäß § 3 Nr. 62 Satz 4 2. Halbsatz EStG). Danach verbleibt regelmäßig kein Raum mehr für eine Steuerbefreiung.
Seine Rechtsauffassung hat der Bundesfinanzhof gerade noch mit einer aktuell veröffentlichten Entscheidung bestätigt (BFH-Urteil vom 16.09.2015, I R 83/11, veröffentlicht am 03.08.2016).
Sonderausgaben in der Steuererklärung
Beiträge des Mitarbeiters in das Obligatorium stellen in der Steuererklärung abzugsfähige Sonderausgaben dar. Der steuerfreie Arbeitgeberanteil ist im Rahmen der Berechnung der abziehbaren Sonderausgaben ebenfalls zu berücksichtigen. Die Beiträge des Mitarbeiters und die steuerpflichtigen Beiträge des Arbeitgebers in das Überobligatorium sind hingegen nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.
Hinweis: BMF-Schreiben vom 27.07.2016, IV C 3 - S 2255/07/10005 :004 / IV C 5 - S 2333/13/10003
-
Neue Grenzen bei Minijobs und Midijobs zum 1. Januar 2025
7.246
-
Änderungen bei Lohnsteuertabellen und Programmablaufplänen für 2025
6.4962
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
5.9211
-
Elektrodienstwagen: Aufladen im Betrieb und zuhause
5.49040
-
Kind krank? Gesetzliche Regelungen zu Freistellung und Entgeltfortzahlung
5.307
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
5.011
-
Aussteuerung beim Krankengeld: Arbeitslosengeld, Meldungen und der Umgang mit Einmalzahlungen
4.762
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
4.756
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
4.673
-
Was passiert bei Überschreiten der Minijob-Grenze?
4.562
-
Meldung von Praktikanten in der Unfallversicherung
19.03.20252
-
Beschäftigung von Praktikanten und Studenten aus dem Ausland
18.03.2025
-
Keine erste Tätigkeitsstätte bei Leiharbeit
13.03.2025
-
Pauschalversteuerung einer Betriebsveranstaltung
10.03.2025
-
Steuerliche Regeln bei mehreren Betriebsveranstaltungen im Jahr
10.03.2025
-
Definition: Was gilt als Betriebsveranstaltung?
10.03.2025
-
Unfallversicherungsschutz bei Betriebsveranstaltungen
10.03.2025
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
10.03.2025
-
Aktuelle Urteile zur Betriebsveranstaltung: Voraussetzungen und Freigrenze
10.03.2025
-
Jahresarbeitsentgeltgrenze: Besonderheiten in der Elternzeit
05.03.202524