Zweitjobs: Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Mittlerweile üben rund 2,5 Mio. Arbeitnehmer neben ihrer Hauptbeschäftigung einen weiteren Job aus. Dies berichtete die Bundesagentur für Arbeit im Juni 2016. Es gibt verschiedene Varianten von Nebenbeschäftigungen. Doch wie sind diese sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen?

In der Regel arbeitet der Nebenjobber auf 450-Euro-Basis. Nicht selten wird aber auch darüber hinaus hinzuverdient. Die Konstellationen, die sich aufgrund mehrerer nebeneinander ausgeübter Beschäftigungen in der Sozialversicherung ergeben können, sind vielfältig. Wir zeigen Ihnen verschiedene Varianten auf und wie sie sozialversicherungsrechtlich zu bewerten sind. 

Hauptbeschäftigung und 450-Euro-Minijob

Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann ein Arbeitnehmer einen weiteren Nebenjob auf 450-Euro-Basis ausüben. Im Minijob wird der Arbeitnehmer dann lediglich in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Hiervon kann er sich aber auf Antrag befreien und sich diesbezüglich auch beraten lassen. Die wichtigen Ansprüche, wie zum Beispiel Reha-Maßnahmen oder ein vorzeitiger Rentenanspruch, die der Minijobber mit Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung sichern kann, werden bereits aufgrund der rentenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung erworben. Und auch die Erhöhung der Rente ist kein Argument für die Zahlung des Eigenanteils in Höhe von 16,65 Euro (450 Euro x 3,7 %). Der Minijobber steigert seine Rentenhöhe bei einem Jahr Beschäftigung mit einem Monatsentgelt von 450 Euro durch seinen Eigenanteil um nicht mal 1 Euro. 

Hauptbeschäftigung und kurzfristiger Minijob 

Ein kurzfristiger Minijob kann sozialversicherungsfrei neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden. Hierbei sind lediglich die Zeitgrenzen von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen innerhalb eines Jahres zu beachten. Berufsmäßigkeit kann aufgrund der bestehenden Hauptbeschäftigung nicht eintreten.

Hauptbeschäftigung, 450-Euro-Minijob und kurzfristiger Minijob 

Ein 450-Euro-Minijob und ein kurzfristiger Minijob können unter den für diese Beschäftigungsarten geltenden Bedingungen zeitgleich neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt werden. Die Beschäftigungen sind nicht zusammenzurechnen. Besonderheiten sind nicht zu beachten.

Sozialversicherungspflichtige Haupt- und Nebenbeschäftigung

Sofern ein Arbeitnehmer neben seiner Hauptbeschäftigung einer Nebenbeschäftigung nachgeht, die kein Minijob ist, können sich abhängig von der Höhe des Gesamtarbeitsentgelts unterschiedliche versicherungsrechtliche Auswirkungen ergeben (Personengruppenschlüssel immer 101):

Beispiel 1:

Gesamtarbeitsentgelt bis zur Jahresarbeitsentgeltgrenze (56.250 Euro)

Lösung:
Beide Beschäftigungen sind versicherungspflichtig in der KV, RV, AlV und PV (Beitragsgruppenschlüssel 1111). Beiträge zur KV/PV sind insgesamt nur bis zur BBG (50.850 Euro) zu zahlen.

Beispiel 2:

Gesamtarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (56.250 Euro)

Lösung:

Beide Beschäftigungen sind versicherungsfrei in der KV und versicherungspflichtig in der RV sowie AlV. Sofern sich der Arbeitnehmer in der gesetzlichen KV freiwillig versichert, ergibt sich auch Versicherungspflicht in der gesetzlichen PV (Beitragsgruppenschlüssel, wenn PKV versichert: 0110; freiwillig gesetzlich krankenversichert als Selbstzahler: 0111; freiwillig gesetzlich krankenversichert als Firmenzahler: 9111). Beiträge sind insgesamt nur bis zur jeweiligen BBG (KV/PV: 50.850 Euro; RV/AlV: 74.400 West, 64.800 Ost) zu zahlen.

Mehrere 450-Euro-Minijobs mit Gesamtentgelt größer 450 Euro

Mehrere 450-Euro-Minijobs sind zusammenzurechnen und bei einem Gesamtentgelt von regelmäßig mehr als 450 Euro im Monat sozialversicherungspflichtig. Sofern das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt in der Gleitzone (auch Midjob-Zone) von 450,01 bis 850 Euro liegt, werden die Beiträge unter Beachtung der Gleitzonen-Regelung von einer reduzierten beitragspflichtigen Einnahme berechnet. Hierfür benötigen die Arbeitgeber die Höhe des Gesamtentgelts, um die für die jeweilige Beschäftigung zu zahlenden Beiträge ermitteln zu können. Sie sind deshalb darauf angewiesen, dass der Arbeitnehmer ihnen die Höhe des Arbeitsentgelts aus der jeweils anderen Beschäftigung monatlich mitteilt.

Schlagworte zum Thema:  Minijob, Kurzfristige Beschäftigung