Nachweis der Elterneigenschaft in der Pflegeversicherung

Arbeitnehmende, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und kinderlos sind, zahlen seit 2005 einen Beitragszuschlag für Kinderlose. Seit dem 1. Juli 2023 erhalten Arbeitnehmende mit Kindern eine kinderzahlabhängige Beitragsentlastung. Sowohl für den Beitragszuschlag für Kinderlose als auch bei der kinderzahlabhängigen Beitragsentlastung ist die Elterneigenschaft entscheidend.

Der Begriff der Eltern, die vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen sind wie auch bei den Beitragsabschlägen berücksichtigt werden, umfasst 

  • die leiblichen Eltern,
  • Adoptiveltern,
  • Stiefeltern und
  • Pflegeeltern.

Die Elterneigenschaft kann jeder Elternteil in Anspruch nehmen, der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung zahlt.

Elterneigenschaft: Zusätzliche Voraussetzungen bei Adoptiv- und Stiefeltern

Bei Adoptiveltern und Stiefeltern muss zusätzlich ein Nachweis über die Berechtigung zum Verbleib in der Familienversicherung des Kindes erfolgen, wenn die Adoption bzw. die Heirat erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes vollzogen wurde.

Elterneigenschaft bei mehr als zwei Personen pro Kind möglich

Die Elterneigenschaft kann auch bei weiteren, also bei mehr als zwei Elternteilen gegeben sein, wie beispielsweise bei einer Scheidung der Eltern und Wiederheirat eines Elternteils bei Aufnahme des Kindes in den Haushalt des neuen Ehepartners. Der neue Partner erwirbt damit als Stiefelternteil ebenfalls die Elterneigenschaft.

Wegfall der Elterneigenschaft in der Pflegeversicherung

Eine einmal begründete Elterneigenschaft nimmt Mitglieder lebenslang vom Beitragszuschlag für Kinderlose aus. Die Elterneigenschaft im Sinne der Regelungen zu den Beitragsabschlägen kann jedoch wieder entfallen.

Dies ist insbesondere der Fall 

  • bei leiblichen Eltern zum Zeitpunkt der Zustellung des Adoptionsbeschlusses an den/die Annehmenden, 
  • bei als Väter geltenden Personen (rechtliche Vaterschaft) mit Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater, 
  • bei Pflegeeltern infolge des Abbruchs bzw. der Auflösung des Pflegeverhältnisses. 

Nachweis der Elterneigenschaft

Die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder für den Beitragsabschlag sind gegenüber dem Arbeitgeber nachzuweisen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat Empfehlungen abgegeben, welche Nachweise geeignet sind ( weitere Informationen dazu lesen Sie hier).

Für Nachweise vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 stehen optional mehrere Verfahren zur Verfügung. Der Arbeitgeber entscheidet, welches Verfahren zur Anwendung kommt. Bis zum 30. Juni 2025 besteht die Möglichkeit, 

  • sich die Angaben zu den Kindern im vereinfachten Nachweisverfahren ohne weitere Prüfung mitteilen zu lassen oder 
  • sich die Nachweise entsprechend den Empfehlungen vorlegen zu lassen und diese zu prüfen.

Um unter anderem die Arbeitgeber perspektivisch von Verwaltungsaufwand beim Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder zu entlasten, soll bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der entsprechenden Angaben eingerichtet werden.

Vereinfachtes Nachweisverfahren

Vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 gilt der Nachweis auch dann als erbracht, wenn das Mitglied auf Anforderung des Arbeitgebers die erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern mitteilt. Diese Angaben dürfen ohne weitere Prüfung verwendet werden. Über Form und Inhalt der mitzuteilenden Angaben entscheidet der Arbeitgeber. Das vereinfachte Verfahren kann im Übergangszeitraum auch genutzt werden, um die Elterneigenschaft für ein Kind im Hinblick auf den Wegfall des Beitragszuschlags für Kinderlose anzuzeigen. 

Die Angaben sind von den Arbeitnehmenden wahrheitsgemäß und vollständig zu erbringen. Sie sind dazu verpflichtet, gegenüber dem Arbeitgeber alle zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen.

Folgen abweichender Angaben im vereinfachten Nachweisverfahren

Sofern die im vereinfachten Nachweisverfahren vom Mitglied mitgeteilten Angaben von den im digitalen Verfahren zur Verfügung gestellten Angaben oder von den im analogen Verfahren vorgelegten Nachweisen abweichen, erfolgt keine rückwirkende Korrektur zulasten des Mitglieds. Werden dagegen durch Nichtberücksichtigung von Kindern zu viele Beiträge gezahlt, sind diese rückwirkend zu erstatten. Die Erstattung erfolgt durch die beitragsabführende Stelle. Das ist entweder der Arbeitgeber oder bei Selbstzahlern die Krankenkasse, bei der die Pflegeversicherung angegliedert ist. Um finanzielle Nachteile für die Betroffenen auszugleichen, ist der Erstattungsbeitrag zu verzinsen. 

Wirkung des Nachweises

Nachweise für Kinder, die im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 geboren werden, wirken ab Beginn des Monats der Geburt. Der Zeitpunkt der Vorlage des Nachweises gegenüber der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse ist insofern unbedeutend.

Ordnungswidrigkeit bei Falschangaben

Beschäftigte begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie diese Auskünfte - vorsätzlich oder leichtfertig - nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilen oder die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.


Das könnte Sie auch interessieren:

Frontbericht zur Änderung in der Pflegeversicherung

Beitrag zur Pflegeversicherung steigt im Juli 2023

Aktuelle Beitragssätze zur Sozialversicherung