Änderung beim Nachweis der Elterneigenschaft in der Pflegeversicherung
Der Begriff der Eltern, die vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen sind und auch bei den Beitragsabschlägen berücksichtigt werden, umfasst
- die leiblichen Eltern,
- Adoptiveltern,
- Stiefeltern und
- Pflegeeltern.
Die Elterneigenschaft kann jeder Elternteil in Anspruch nehmen, der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung zahlt.
Elterneigenschaft: Zusätzliche Voraussetzungen bei Adoptiv- und Stiefeltern
Bei Adoptiveltern und Stiefeltern muss zusätzlich ein Nachweis über die Berechtigung zum Verbleib in der Familienversicherung des Kindes erfolgen, wenn die Adoption bzw. die Heirat erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes vollzogen wurde.
Elterneigenschaft bei mehr als zwei Personen pro Kind möglich
Die Elterneigenschaft kann auch bei weiteren, also bei mehr als zwei Elternteilen gegeben sein, wie beispielsweise bei einer Scheidung der Eltern und Wiederheirat eines Elternteils bei Aufnahme des Kindes in den Haushalt des neuen Ehepartners. Der neue Partner erwirbt damit als Stiefelternteil ebenfalls die Elterneigenschaft.
Wegfall der Elterneigenschaft in der Pflegeversicherung
Eine einmal begründete Elterneigenschaft nimmt Mitglieder lebenslang vom Beitragszuschlag für Kinderlose aus. Die Elterneigenschaft im Sinne der Regelungen zu den Beitragsabschlägen kann jedoch wieder entfallen.
Dies ist insbesondere der Fall
- bei leiblichen Eltern zum Zeitpunkt der Zustellung des Adoptionsbeschlusses an den/die Annehmenden,
- bei als Väter geltenden Personen (rechtliche Vaterschaft) mit Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater,
- bei Pflegeeltern infolge des Abbruchs bzw. der Auflösung des Pflegeverhältnisses.
Nachweis der Elterneigenschaft
Die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder für den Beitragsabschlag sind gegenüber dem Arbeitgeber nachzuweisen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat Empfehlungen abgegeben, welche Nachweise geeignet sind.
Um unter anderem die Arbeitgeber von Verwaltungsaufwand beim Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder zu entlasten, steht inzwischen ein digitales Verfahren zum Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder für die Beitragsberechnung zur Pflegeversicherung (DaBPV) zur Verfügung.
Arbeitgeber melden über ein separates Meldeverfahren neue Mitarbeitende über die Deutsche Rentenversicherung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an, sofern für diese Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung besteht. Bis zum 31. Dezember 2025 sind auch alle entsprechenden Bestandsmitarbeitenden am 1. Juli 2025 anzumelden. Der Arbeitgeber erhält dann eine Rückmeldung zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der für die Beitragsberechnung zur sozialen Pflegeversicherung zu berücksichtigenden Kinder einschließlich der jeweiligen Gültigkeitsdauer.
Alternatives Nachweisverfahren
Da dem BZSt nicht alle Daten der in der sozialen Pflegeversicherung zu berücksichtigenden Kinder vorliegen, kann es vorkommen, dass Mitarbeitende für weitere Kinder ihre Elterneigenschaft mit Dokumenten (z. B. Geburtsurkunden) nachweisen müssen. Ab 2026 ist deshalb ein geregeltes originäres Nachweisverfahren für die steuerlich nicht erfassten Kinder geplant.
Wirkung des Nachweises der Elterneigenschaft
Nachweise für steuerlich erfasste Kinder, die dem Arbeitgeber über das digitale Meldeverfahren gemeldet werden, wirken im Fall der Geburt eines Kindes ab Beginn des Monats der Geburt, ansonsten ab Eintritt eines vergleichbaren Ereignisses, das eine beitragsrechtliche Zuordnung als Kind begründet (z. B. Beginn der Beschäftigung). Der Zeitpunkt der Übermittlung ist dabei unerheblich.
Gleiches gilt für Nachweise, die nicht über das digitale Meldeverfahren erfolgen, also bei steuerlich nicht erfassten Kindern, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes oder dem Eintritt eines vergleichbaren Ereignisses erbracht werden. Ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.
Mit Wirkung ab 1. Januar 2026 soll durch eine Gesetzesänderung diese Dreimonatsfrist auf sechs Monate erweitert werden. Das entsprechende Gesetzgebungsverfahren ist zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Der Bundestag hat es jedoch am 6. November 2025 beschlossen.
Wirkung des Nachweises: Beispiel
Für einen Arbeitnehmer werden zwei Kinder für die Beitragsberechnung berücksichtigt. Am 15. Januar 2026 wird das dritte Kind des Arbeitnehmers geboren.
Ergebnis bei steuerlich erfassten Kindern:
Wenn die entsprechenden Daten über das digitale Meldeverfahren übermittelt werden, ist das dritte Kind für die Beitragsberechnung ab dem 1. Januar 2026 in der Entgeltabrechnung zu berücksichtigen. Sofern Entgeltabrechnungen wegen verspäteter Übermittlung ab Januar 2026 noch unter Berücksichtigung von zwei Kindern erfolgt sind, sind diese zu berichtigen.
Ergebnis bei steuerlich nicht erfassten Kindern:
Erfolgt die Übermittlung des Kindes nicht über das digitale Meldeverfahren (z. B. weil das Kind im Ausland leben wird), kann der Arbeitnehmer durch entsprechende Dokumente (z. B. Geburtsurkunde) den Nachweis gegenüber seinem Arbeitgeber erbringen.
Erfolgt dieser Nachweis bis zum 15. April 2026 (bei Umsetzung der geplanten Gesetzesänderung bis zum 15. Juli 2026), ist das dritte Kind ebenfalls ab 1. Januar 2026 bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen und gegebenenfalls bereits erfolgte Entgeltabrechnungen ohne Berücksichtigung dieses Kind ab Januar 2026 zu berichtigen. Wird die Geburtsurkunde beispielsweise erst im August 2026 vorgelegt, erfolgt die Berücksichtigung des dritten Kindes bei der Beitragsberechnung erst ab dem 1. September 2026. Für die Monate davor erfolgt keine Berichtigung.
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