Arbeitsunfall im Minijob: Was bei der Unfallversicherung gilt

Nicht für alles ist die Minijob-Zentrale zuständig: Die Unfallversicherung übernimmt die zuständige Berufsgenossenschaft. Was Arbeitgeber bei einem Arbeitsunfall eines Minijobbers beachten müssen, lesen Sie hier.

Es ist ja ganz praktisch: bei Minijobs kümmert sich gemeinhin die Minijob-Zentrale. Dorthin werden die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung abgeführt. Auch die Steuerabgaben sind mit den Pauschalbeiträgen abgedeckt. Doch ein Versicherungszweig wird nicht von der Minijob-Zentrale bedient: Die gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitgeber müssen die beschäftigten Minijobber daher bei der Berufsgenossenschaft (bzw. im öffentlichen Bereich bei der Unfallkasse) und bei der Minijob-Zentrale anmelden.

Unfallversicherung im Minijob

Minijobber sind wie alle anderen Arbeitnehmer unfallversichert. Der Umfang des Versicherungsschutzes ist ebenfalls identisch. Der Versicherungsschutz besteht „automatisch“, d. h. er ist nicht von der Anmeldung des Arbeitgebers abhängig. Zuständig ist jeweils die Berufsgenossenschaft, die auch für die anderen im entsprechenden Gewerbe tätigen Arbeitnehmer den Schutz gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sicherstellt.

Entgeltmeldungen und Lohnnachweis

Die Entgelte der Minijobber müssen in den Meldungen zur Sozialversicherung (DEÜV) und derzeit auch noch im jährlichen Lohnnachweis für die Unfallversicherung aufgeführt werden. Beitragszahlungen erhält für die Minijobber nicht die Minijob-Zentrale, sondern direkt der Unfallversicherungsträger.

Arbeitsunfall im Minijob: Was Arbeitgeber tun müssen

Im Fall der Fälle unterscheidet sich die Vorgehensweise bei Minijobbern nicht von anderen Arbeitnehmern: Arbeitsunfälle bzw. Wegeunfälle müssen dem Unfallversicherungsträger gemeldet werden, sobald ein Mitarbeiter durch den Unfall mehr als 3 Tage arbeitsunfähig ist. Tödliche Unfälle, Massenunfälle und Unfälle mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden müssen sofort gemeldet werden. Die meisten Versicherungsträger bieten bereits die Möglichkeit einer Online-Meldung über die jeweilige Webseite an. Im Interesse des Betriebsfriedens sollte dabei nicht übersehen werden, auch dem Betriebs- bzw. Personalrat ein Exemplar der Unfallanzeige bzw. einen Ausdruck der Onlinemeldung zu geben. Auch zu den Lohnunterlagen gehört eine Durchschrift.

Durchgangsarzt auch bei Arbeitsunfall im Minijob

Genau wie andere Arbeitnehmer müssen sich auch Minijobber bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls einem Durchgangsarzt vorstellen. Als Arbeitgeber müssen sie den Minijobber darauf hinweisen. Bei Mehrfachbeschäftigten gilt: Die Melde- und Anzeigepflichten bei einem Arbeitsunfall muss immer derjenige Arbeitgeber erfüllen, bei dem sich der Unfall ereignet hat.  

Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit im Minijob

Bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeits- oder Wegeunfalls ist der Arbeitgeber auch bei Minijobbern zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Das ist auch für Arbeitgeber wichtig, wenn ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer nebenher einen Minijob ausübt. Wird der Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsunfalls im Minijob arbeitsunfähig, besteht auch in der Hauptbeschäftigung die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung für bis zu 6 Wochen. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer den Minijob vertragswidrig nicht bei dem Arbeitgeber der Hauptbeschäftigung angezeigt hat (Urteil des LAG Hamm vom 8.2.2006, 18 Sa 1083/05).

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