Eigener Hausstand trotz gemeinsamer Haushaltsführung mit Eltern
Die notwendigen Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, können vom Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden oder - alternativ - vom Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Zweitwohnung am Beschäftigungsort
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Mitarbeiter außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und zusätzlich am Beschäftigungsort eine (Zweit)Wohnung unterhält. Keinen eigenen Hausstand unterhält nach der bisherigen Rechtsprechung z. B., wer in den Haushalt der Eltern eingegliedert ist, ohne die Haushaltsführung wesentlich mitzubestimmen. Das gilt insbesondere für junge Arbeitnehmer, die nach Beendigung ihrer Ausbildung - wenn auch gegen Kostenbeteiligung - weiterhin im Haushalt der Eltern ein Zimmer bewohnen.
Doppelte Haushaltsführung erwachsener berufstätiger Kinder
In einem aktuellen Streitfall beim Bundesfinanzhof (BFH) machte der Kläger, ein 43 Jahre alter promovierter Diplom-Chemiker, vergeblich die Kosten für eine Unterkunft am Beschäftigungsort geltend. Dort hatte er seinen Zweitwohnsitz begründet. Seinen Hauptwohnsitz behielt er im Einfamilienhaus seiner im Streitjahr 71 Jahre alten Mutter bei.
Nach der Entscheidung des BFH ist bei einem erwachsenen und wirtschaftlich eigenständigen Kind - anders als bei jungen Arbeitnehmern - grundsätzlich davon auszugehen, dass es die gemeinsame Haushaltsführung mit den Eltern oder einem Elternteil wesentlich mitbestimmt. Es kann deshalb im elterlichen Haushalt auch einen "eigenen Hausstand" unterhalten und eine steuerliche doppelte Haushaltsführung begründen.
Dient die Wohnung am Beschäftigungsort lediglich als Schlafstätte, ist nach der Entscheidung regelmäßig davon auszugehen, dass der Mittelpunkt der Lebensführung noch am Heimatort zu verorten ist und dort der Haupthausstand geführt wird.
(vgl. BFH, Urteil vom 16.1.2013, VI R 46/12 - veröffentlicht am 24.4.2013)
| Vorsicht bei steuerfreien Arbeitgeberleistungen an Auszubildende |
Für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bei Mitarbeitern, die bereits ihre Ausbildungszeit abgeschlossen haben, schafft das Urteil Rechtssicherheit. Bei steuerfreien Erstattungen an Auszubildende, die noch bei ihren Eltern wohnen, ist aber weiterhin Vorsicht geboten. |
Praxistipp: Bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers muss die Voraussetzung des eigenen Hausstandes nicht näher geprüft werden, so z. B., wenn ein Arbeitnehmer eine arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung (Berufsschule, Universität o. Ä.) besucht. Diese stellt nach der Rechtsprechung des BFH keine regelmäßige Arbeitsstätte dar (vgl. BFH, Urteile vom 9.2.2012, VI R 44/10 und VI R 42/11). Beim Besuch auswärtiger Bildungsstätten ist deshalb regelmäßig ein steuerfreier Reisekostenersatz möglich.
-
Neue Entfernungspauschale ab 2026: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
11.540
-
Elektrofahrzeuge: Aufladen im Betrieb und zuhause
5.42244
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
4.8831
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
4.586
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2026 und mehr
4.506
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
3.458
-
Pauschalversteuerung einer Betriebsveranstaltung
3.256
-
Neuerungen bei privat Krankenversicherten ab 2026
3.103
-
Geschenke: Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b EStG
2.771
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
2.655
-
Was passiert bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze?
23.02.2026
-
Minijob und Midijob im Vergleich
23.02.20261
-
Das Wichtigste zu Minijobs in der Elternzeit
20.02.20261
-
FAQ zur steuerfreien Aktivrente ab 2026
17.02.2026
-
Steuerliche Behandlung der bKV
12.02.2026
-
Endlich steuerfrei arbeiten im Ruhestand?
11.02.20262
-
Entgeltabrechnung: Was bei einer nachträglichen Korrektur zu beachten ist
09.02.2026
-
Besondere Zeitgrenzen bei kurzfristigen Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben
05.02.2026
-
Nutzungsentgelte für laufende Nutzung des Firmenwagens
05.02.2026
-
Besteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
05.02.2026