CGZP: Beitragsnachforderungen wegen ungültiger Tarifverträge

Zehntausenden Leiharbeitern steht nach neuesten Urteilen des Bundesarbeitsgerichts höheres Entgelt zu. Selbst wenn eine tatsächliche Nachzahlung nicht mehr nachgeholt wird, müssen die Arbeitgeber allerdings mit Beitragsnachforderungen rechnen.

Dass die zwischen der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) und vielen Personaldienstleistern zwischen 2003 und 2010 geschlossenen Tarifverträge unwirksam waren, wurde bereits vor geraumer Zeit entschieden (BAG, Beschluss v. 14.12.2010, 1 ABR 19/10). Die Tarifverträge sahen Niedriglöhne in der Zeitarbeitsbranche vor, die deutlich unter dem Lohnniveau der Einsatzbetriebe liegen. Damit wurde gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verstoßen, nach dem Leiharbeitnehmer Anspruch auf die beim Entleiher geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen garantiert („Equal Payment-Grundsatz“). Das schließt eine gleichwertige Bezahlung mit ein.

Klagen auf Nachzahlung

Entsprechend haben bundesweit etliche Arbeitnehmer auf Nachzahlung der Differenz zwischen der von ihren Arbeitgebern gewährten Vergütung und der eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers geklagt. In 5 dieser Verfahren hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 13.3.2013 entschieden (Az. 5 AZR 954/11). Danach unterliegt der gesetzliche Anspruch auf gleichhohe Vergütung der Arbeit der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren.

Beitragsforderungen trotz arbeitsrechtlicher Verjährung

Zu früh gefreut haben sich Entleiher, die damit auch auf eine entsprechende Beschränkung der Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung gehofft haben. Denn die höheren Entgeltansprüche der betroffenen Arbeitnehmer führen zu höheren Beitragsansprüchen der Sozialversicherung unabhängig davon, ob sie realisiert werden können. Der Ausgang der Arbeitsprozesse tangiert die Beitragsforderungen nicht. Die Versicherungsträger erheben Beiträge auch auf solche Entgeltansprüche, die nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen bereits verfallen oder verjährt sind. Das gilt selbst dann, wenn die betreffenden Arbeitnehmer von vornherein ihre Ansprüche schlicht nicht geltend machen. Anders als im Steuerrecht muss in der Sozialversicherung der Vergütungsanspruch nur einmal entstanden sein, unabhängig von einer tatsächlichen Zahlung.

Sozialgerichte urteilen unterschiedlich

Rettung scheint es derzeit nur für Beitragsforderungen für die Zeit vor 2006 zu geben- diese sind nach den Vorschriften im Sozialversicherungsrecht verjährt. Die Sozialgerichte, die sich mit dem Thema auch bereits zahlreich befasst haben, sind sich ansonsten jedenfalls uneinig. Einige Urteile bestätigen die Rechtmäßigkeit von Nachforderungen für die Vergangenheit uneingeschränkt (z. B. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 13.5.2012, Az. L 8 R 164/12 B ER). Andererseits gibt es ebenso Urteile, die das Vorgehend der Sozialversicherungsträger für rechtwidrig halten (z. B. LSG Bayern, Urteil v. 22.3.2012; Az. L 5 R 138/12 B ER).

Dabei sind jedoch Tendenzen zugunsten der Beitragsnachforderungen durch die SV-Träger erkennbar. So besteht für die Zeitarbeitsbranche weiterhin eine erhebliche Unsicherheit.

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