Veruntreute "Gehaltszahlungen" sind kein Arbeitslohn
Zum Arbeitslohn gehören alle Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Rechtsanspruch auf die Leistung besteht oder nicht. Unerheblich ist auch, ob der Arbeitnehmer die Zahlungen des Arbeitgebers behalten darf. Zum Arbeitslohn gehören z. B. auch versehentliche Überweisungen des Arbeitgebers, die er zurückfordern kann.
Die im Urteilsfall vorliegenden Überzahlungen sind jedoch nicht als Arbeitslohn anzusehen. Es fehlt bereits an dem Merkmal der "Gewährung" von Vorteilen. Im Streitfall wurden dem Arbeitnehmer die über die vertraglich vereinbarten Beträge überwiesenen Zahlungen nicht "gewährt"; vielmehr hat er sich das Geld eigenmächtig ohne Befugnisse zugeteilt. Somit mangelt es an einer willentlichen Zuwendung durch den Arbeitgeber.
Praxishinweis: Aus ähnlichen Gründen hat der BFH auch geldwerte Vorteile aus der Firmenwagennutzung - bei verbotener Privatnutzung - trotz fehlender Überwachung verneint (BFH, Urteil vom 6.10.2011, VI R 56/10, BStBl 2012 II S. 362).
Änderung des Lohnsteuerabzugs
Darüber hinaus weist der BFH darauf hin, dass eine Änderung der Lohnsteuer-Anmeldungen auch noch nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung entsprechend den allgemeinen Korrekturvorschriften zulässig ist; insbesondere solange der Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 Satz 1 AO) noch besteht. Dies ist bei Lohnsteuer-Anmeldungen regelmäßig der Fall.
(BFH, Urteil vom 13.11.2012, VI R 38/11)
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