Rabattgewährung Dritter ist kein steuerpflichtiger Arbeitslohn

Preisvorteile und Rabatte, die Mitarbeiter von Dritten erhalten, zählen nur dann zum Arbeitslohn, wenn sie einen Ertrag für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Es reicht nicht allein aus, wenn der Arbeitgeber mitgewirkt hat, die Rabatte zu verschaffen oder von der Rabattgewährung nur Kenntnis hatte oder hätte haben müssen.

Auch der im Rahmen des Arbeitsverhältnisses von Dritten gewährte Arbeitslohn ist steuer- und beitragspflichtig. Er unterliegt dem Lohnsteuer- und Beitragsabzug durch den eigenen Arbeitgeber, wenn dieser weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden. Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter auf ihre gesetzliche Verpflichtung hinweisen, ihm die von Dritten gewährten Bezüge am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben.

Bezug verbilligter Apothekenartikel durch Mitarbeiter eines Krankenhauses

In einem aktuellen Urteilsfall war die Klägerin Trägerin eines Krankenhauses. Aufgrund eines Versorgungsvertrags bezog sie von einer Fremdfirma Apothekenartikel aller Art. Darüber hinaus lieferte die Fremdfirma an die Krankenhausmitarbeiter ebenfalls Apothekenartikel aller Art, wobei die Mitarbeiter einen Nachlass auf den üblichen Apothekenendpreis erhielten. Das sog. Mitarbeiter-Vorteilsprogramm war von der Fremdfirma initiiert und den Mitarbeitern bekannt gemacht worden. Die Klägerin hatte diese Bekanntmachung in ihrem Betrieb geduldet. 

Bundesfinanzhof verneint Arbeitslohncharakter

In seinem Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) Arbeitslohn von dritter Seite verneint. Er begründet das damit, dass der Rabatt kein Entgelt für eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbracht hat: Vielmehr wird die Zuwendung wegen nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender (Geschäfts-)Beziehungen gewährt.

Bloße Mitwirkung des Arbeitgebers reicht nicht aus

Im Übrigen gehören Preisvorteile, die ein Dritter Arbeitnehmern einräumt, nicht allein deshalb zum Arbeitslohn, weil der Arbeitgeber an der Verschaffung der Rabatte mitgewirkt hat. Die insoweit gegenteilige Auffassung der Finanzbehörden teilt der BFH nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob die Zuwendung des Dritten Prämie oder Belohnung für eine Leistung ist, die der Mitarbeiter im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber erbringt.

Im Urteilsfall konnten die Richter ohnehin kein (ausreichend) aktives Mitwirken an der Gewährung der Rabatte erkennen (BFH, Urteil v. 18.10.2012, VI R 64/11).