Hohe Steuerhürden für Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

Ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis ist steuerlich nur anzuerkennen, wenn die Arbeitsleistung durch Festlegung der Arbeitszeiten geregelt ist oder durch Stundenaufzeichnungen nachgewiesen werden kann.

Vertragsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen sind steuerrechtlich nur unter besonderen Bedingungen anzuerkennen, da es innerhalb eines Familienverbunds typischerweise an einem Interessensgegensatz fehlt und zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten steuerlich missbraucht werden könnten.

Arbeitsverhältnis muss Fremdvergleich standhalten

Ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis muss zivilrechtlich wirksam vereinbart und der Vereinbarung entsprechend tatsächlich durchgeführt werden. Dabei muss es inhaltlich sowohl in der Vereinbarung als auch in der Durchführung dem entsprechen, was bei Arbeitsverträgen unter fremden Dritten üblich ist (BFH, Urteil v. 27.11.1978 - GrS 8/77; v. 27.11.1989 - GrS 1/88).

Dazu gehört, dass der Ehepartner

  • aufgrund eines Arbeitsvertrags beschäftigt wird,

  • die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und

  • dass alle Arbeitgeberpflichten erfüllt werden - insbesondere die der Lohnzahlung.

In einem aktuellen Urteilsfall war der Kläger ein selbständiger Zahnarzt und schloss einen Arbeitsvertrag mit seiner Ehefrau. Diese kümmerte sich von zuhause aus - nach Bedarf und Arbeitsanfall - um verwaltungstechnische Arbeiten der Praxis; etwa die Vorbereitung der Buchführung. Die monatliche Arbeitszeit wurde vertraglich auf 45 Stunden festgelegt. Sie konnte jedoch im Bedarfsfall "frei gestaltet" werden.

Arbeitszeit muss klar geregelt sein

Nach dem Urteil des Finanzgerichts ist das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht anzuerkennen: Bei Verträgen zwischen Fremden wird üblicherweise die Arbeitszeit festgelegt, d. h. an welchen Tagen und zu welchen Stunden der Arbeitnehmer zu arbeiten hat. Erfolgt dies nicht, können als Nachweis der vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistung dann aber Belege üblich sein, z. B. in Form von Stundenzetteln.

Eine Regelung der Arbeitszeiten wäre entbehrlich gewesen, wenn sich die Arbeitszeiten zumindest annähernd aus der zu leistenden Tätigkeit ergäben hätten oder wenn nach der zu leistenden Arbeit  zumindest eine gewisse Gewähr dafür bestanden hätte, dass die vereinbarten Arbeitsstunden abgearbeitet werden. Dies war jedoch bei der Beschreibung der Tätigkeit, wie sie sich aus dem Arbeitsvertrag ergab, nicht der Fall.

Das Finanzgericht hat die Revision nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe.

(FG Düsseldorf, Urteil vom 6.11.2012 - 9 K 2351/12).