Steuervorteile für geschenkte Datenverarbeitungsgeräte
Nach einer Ergänzung im Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags zum Jahressteuergesetz 2013 soll § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG geändert werden. Danach ist eine sozialversicherungsfreie Pauschalbesteuerung mit 25 % möglich, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt übereignet
bisher nur Personalcomputer und
zukünftig alle Datenverarbeitungsgeräte.
Das gilt auch für Zubehör und Internetzugang.
Begünstigt sind damit neben einem Personalcomputer oder Laptop auch neuere Geräte wie Smartphone oder Tablet-PC. Als begünstigtes Zubehör sind u. a. denkbar
- Monitor, Drucker, Beamer, Scanner,
- Mobilfunk- bzw. Datenkarten,
- Ladegeräte oder Transportbehältnisse.
Zudem gibt es bei der Pauschalierung keine Beschränkung auf betrieblich genutzte Geräte. Deshalb kommen auch Geräte in Betracht wie
- Smart TV, Spielekonsole,
- MP3-Player, eBook-Reader,
- Digitalkamera oder digitaler Videocamcorder.
Diese Geräte können nicht steuerfrei nach § 3 Nr. 45 EStG überlassen werden, eine Pauschalbesteuerung als Geschenk erscheint u. E. jedoch möglich.
Achtung: Einschränkung
Allerdings könnte die Finanzverwaltung fordern, dass die Datenverarbeitung im Vordergrund stehen muss. Reine Telekommunikationsgeräte (z. B. Handy ohne Internetzugang) sind bereits jetzt ausgeschlossen (vgl. R 40.2 Abs. 5 Satz 4 LStR).
Die Änderung tritt mit der Verkündung des Jahressteuergesetz 2013 in Kraft. Derzeit fehlt noch die Zustimmung des Bundesrats, so dass mit einer Verkündung im Bundesgesetzblatt erst gegen Jahresende zu rechnen ist.
(Jahressteuergesetz 2013, BR-Drucksache Nr. 632/12)
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