Steuervergüngstigung nur bei Zusätzlichkeit der Leistungen
In zwei aktuellen Urteilen des Bundesfinanzhof (BFH) vereinbarte ein Arbeitgeber mit seinen Mitarbeitern neue Arbeitsverträge. Danach waren als Arbeitslohn neben der Zahlung eines Bruttogehalts monatliche Zusatzleistungen vereinbart; weiter wurde vereinbart, dass bei Wegfall der persönlichen oder gesetzlichen Voraussetzungen der Zusatzleistungen der Arbeitgeber eine entsprechende Zusatzleistung zu zahlen hatte, bei der die persönlichen und gesetzlichen Voraussetzungen der Arbeitnehmer erfüllt sind. Sollte auch dies nicht möglich sein, war die bisher gewährte Barlohnvergütung zu zahlen. Letzteres galt auch dann, wenn die Mitarbeiter die gewährten Zusatzleistungen nicht mehr wünschten. Zusatzleistungen waren
eine Internetpauschale von 50 EUR pro Monat sowie
Erholungsbeihilfen von 156 EUR pro Jahr für den Arbeitnehmer,
Erholungsbeihilfen von 104 EUR pro Jahr für dessen Ehegatten sowie
Erholungsbeihilfen von 52 EUR pro Jahr für jedes Kind des Arbeitnehmers;
bei einigen Arbeitnehmern waren auch Zuschüsse zu deren Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie
Kindergartenzuschüsse vereinbart.
Die als Zusatzleistung gewährte Internetpauschale sowie die Erholungsbeihilfen versteuerte der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 5 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 25 %, die Fahrtkostenzuschüsse unterwarf er einem Pauschsteuersatz von 15 % (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG). Die Kindergartenzuschüsse behandelte er gemäß § 3 Nr. 33 EStG als steuerfreien Arbeitslohn.
Steuervergünstigungen nur bei Zusätzlichkeit der Zusatzleistungen
Nach den Urteilen des BFH lagen die Voraussetzungen einer Pauschalversteuerung und der Steuerbefreiung nicht vor. Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Zusatzleistungen sind nach seiner Auffassung nur solche, die der Arbeitgeber erbringt, ohne dass darauf der Mitarbeiter einen Anspruch hat. Dies war in den vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht der Fall, weil die Arbeitnehmer sämtliche hier streitigen Zusatzleistungen nach der Neufassung des Arbeitsvertrags beanspruchen konnten, die Zusatzleistungen also Teil des geschuldeten Arbeitslohns waren und mithin nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wurden.
Praxishinweis:
Die Verweigerung der Steuervergünstigungen führt für die entsprechenden Gehaltsbestandteile automatisch zur Sozialversicherungspflicht.
(BFH, Urteile vom 19.9.2012, VI R 54/11 und VI R 55/11)
-
Neue Entfernungspauschale ab 2026: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
4.571
-
Elektrofahrzeuge: Aufladen im Betrieb und zuhause
3.31144
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
2.6311
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2026 und mehr
1.903
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
1.807
-
Was passiert bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze?
1.733
-
So bleiben Sonn- und Feiertagszuschlag sowie Nachtzuschlag steuerfrei
1.5406
-
Dienstrad: Leasing, Überlassung, Übereignung und Aufladen von E-Bikes
1.5332
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
1.471
-
Entgeltabrechnung: Was bei einer nachträglichen Korrektur zu beachten ist
1.270
-
Entlastungsprämie für hohe Energiepreise: Bis zu 1.000 Euro steuerfrei
24.04.2026
-
Arbeitslos und Minijob: Was zu beachten ist
23.04.2026
-
Digitaler Musikvertrieb unterliegt der Künstlersozialkasse
21.04.2026
-
Lohnsteuerliche Behandlung von unbezahltem Urlaub
20.04.2026
-
Besteuerung einer Urlaubsabgeltung für mehrere Jahre
15.04.2026
-
Arbeitszeitkonto im Minijob: Das müssen Sie beachten
14.04.2026
-
Statusfeststellung zur Selbstständigkeit soll einfacher werden
13.04.2026
-
Zwischen Taschenrechner und Zukunft – das absurde Leben der Lohnabrechnung
09.04.20262
-
FAQ zur steuerfreien Aktivrente ab 2026
02.04.2026
-
Änderungen bei Betriebsveranstaltungen: Voraussetzungen und Freigrenze
24.03.2026