Steuervergüngstigung nur bei Zusätzlichkeit der Leistungen
In zwei aktuellen Urteilen des Bundesfinanzhof (BFH) vereinbarte ein Arbeitgeber mit seinen Mitarbeitern neue Arbeitsverträge. Danach waren als Arbeitslohn neben der Zahlung eines Bruttogehalts monatliche Zusatzleistungen vereinbart; weiter wurde vereinbart, dass bei Wegfall der persönlichen oder gesetzlichen Voraussetzungen der Zusatzleistungen der Arbeitgeber eine entsprechende Zusatzleistung zu zahlen hatte, bei der die persönlichen und gesetzlichen Voraussetzungen der Arbeitnehmer erfüllt sind. Sollte auch dies nicht möglich sein, war die bisher gewährte Barlohnvergütung zu zahlen. Letzteres galt auch dann, wenn die Mitarbeiter die gewährten Zusatzleistungen nicht mehr wünschten. Zusatzleistungen waren
eine Internetpauschale von 50 EUR pro Monat sowie
Erholungsbeihilfen von 156 EUR pro Jahr für den Arbeitnehmer,
Erholungsbeihilfen von 104 EUR pro Jahr für dessen Ehegatten sowie
Erholungsbeihilfen von 52 EUR pro Jahr für jedes Kind des Arbeitnehmers;
bei einigen Arbeitnehmern waren auch Zuschüsse zu deren Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie
Kindergartenzuschüsse vereinbart.
Die als Zusatzleistung gewährte Internetpauschale sowie die Erholungsbeihilfen versteuerte der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 5 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 25 %, die Fahrtkostenzuschüsse unterwarf er einem Pauschsteuersatz von 15 % (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG). Die Kindergartenzuschüsse behandelte er gemäß § 3 Nr. 33 EStG als steuerfreien Arbeitslohn.
Steuervergünstigungen nur bei Zusätzlichkeit der Zusatzleistungen
Nach den Urteilen des BFH lagen die Voraussetzungen einer Pauschalversteuerung und der Steuerbefreiung nicht vor. Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Zusatzleistungen sind nach seiner Auffassung nur solche, die der Arbeitgeber erbringt, ohne dass darauf der Mitarbeiter einen Anspruch hat. Dies war in den vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht der Fall, weil die Arbeitnehmer sämtliche hier streitigen Zusatzleistungen nach der Neufassung des Arbeitsvertrags beanspruchen konnten, die Zusatzleistungen also Teil des geschuldeten Arbeitslohns waren und mithin nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wurden.
Praxishinweis:
Die Verweigerung der Steuervergünstigungen führt für die entsprechenden Gehaltsbestandteile automatisch zur Sozialversicherungspflicht.
(BFH, Urteile vom 19.9.2012, VI R 54/11 und VI R 55/11)
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