Steuerfreie Arbeitgebererstattung bei Hochschulpraktikum

Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sind nur beschränkt als Werbungskosten abziehbar - nämlich in Höhe der Entfernungspauschale von derzeit 0,30 EUR je Entfernungskilometer. Eine steuerfreie Arbeitgebererstattung kommt für diese Fahrten nicht in Betracht.
Arbeitgeberfremde Aus- und Fortbildungseinrichtungen können nach neuerer Rechtsprechung praktisch nie mehr zur regelmäßigen Arbeitsstätte werden. Eine vom Arbeitnehmer besuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt - unabhängig davon, ob die Bildungsmaßnahme die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt oder neben einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird - nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (BFH) keine regelmäßige Arbeitsstätte dar (BFH, Urteile vom 9.2.2012, VI R 44/10 und VI R 42/11 - noch nicht amtlich im Bundessteuerblatt veröffentlicht).
Auszubildende können nur die Entfernungspauschale geltend machen
Die Fahrten von Auszubildenden im Rahmen der praktischen und theoretischen Ausbildung im Betrieb sind jedoch - zumindest nach bisheriger Auffassung - als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte zu beurteilen (aktuell bestätigt durch FG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2012, 14 K 1173/11 Kg, EFG 2013 S. 130).
Aufwendungen für praktische Studiensemester sind Reisekosten
In einem aktuellen Urteilsfall umfasste ein Fachstudium zwei praktische Studiensemester im Betrieb; diese waren Bestandteil des Studiums und erstreckten sich über einen regelmäßig zusammenhängenden Zeitraum von 20 Wochen. Während der praktischen Studiensemester blieb der Student Mitglied der Hochschule.
Nach dem Urteil des BFH (VI R 14/12) ist der Betrieb, in dem der Student den praktischen Teil seiner Hochschulausbildung ableistet, keine regelmäßige Arbeitsstätte. Findet ein solches Praktikum im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt, kann die Firma (der Arbeitgeber) – neben den Reisen zur Hochschule - auch für die Fahrten zum Betrieb Reisekosten steuerfrei erstatten, nämlich 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer jeweils für die Hin- und Rückfahrt. Bei über 8-stündiger Abwesenheit können darüber hinaus Verpflegungspauschalen gewährt werden.
Praxistipp: Falls der Arbeitgeber die Kosten nicht ersetzt, kann der Student sie im Rahmen seiner Steuererklärung abziehen. Dabei kommt es jedoch darauf an, ob es sich um eine Erstausbildung handelt (begrenzter Sonderausgabenabzug) oder um eine Zweitausbildung (unbegrenzter - ggf. vortragsfähiger - Werbungskostenabzug).
Wichtig |
Nach der Urteilsbegründung ist eine Bildungsmaßnahme regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt. Es erscheint jedoch fraglich, ob dies zukünftig auch für innerbetriebliche Bildungsmaßnahmen gelten soll, die über ein Praktikum hinausgehen. |
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