Steuervergünstigungen bei Gewährung von Zusatzleistungen
Mit Urteilen vom 19. September 2012 - VI R 54/11 und VI R 55/11 - hat der BFH entschieden, das in bestimmten lohnsteuerlichen Begünstigungsnormen verwendete Tatbestandsmerkmal "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" sei nur bei freiwilligen Arbeitgeberleistungen erfüllt.
Aus der Sicht des BFH ist der "ohnehin geschuldete Arbeitslohn" der arbeitsrechtlich geschuldete. "Zusätzlich" zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn werden nur freiwillige Leistungen erbracht. Die Urteile sind ergangen zu den Vorschriften § 3 Nr. 33 EStG (Kinderbetreuungsleistungen des Arbeitgebers), § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG (IT-Leistungen des Arbeitgebers) und § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG (Fahrtkostenzuschüsse).
BFH-Entscheidungen verschärfen die lohnsteuerlichen Anforderungen
Nach bisheriger BFH-Rechtsprechung setzte das Tatbestandsmerkmal "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" lediglich voraus, dass die zweckbestimmte Leistung "zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber aus anderen Gründen schuldet" (vgl. BFH-Urteil vom 15. Mai 1998 - VI R 127/97 -, BStBl 1998 II S. 518). Dass die zusätzliche Leistung auf freiwilliger Basis erfolgen muss, hat der BFH bisher nicht gefordert. Mit den eingangs genannten Entscheidungen verschärft der BFH somit die Anforderungen an die lohnsteuerlichen Vergünstigungen.
Finanzverwaltung stellt weniger strenge Anforderungen
Die Verwaltung sieht die Zusätzlichkeitsvoraussetzung abweichend von der neuen BFH-Rechtsprechung als erfüllt an, wenn die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet (vgl. R 3.33 Abs. 5 Satz 1 LStR 2011). Nur Gehaltsumwandlungen sind danach schädlich.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zum Tatbestandsmerkmal "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" abweichend von der neuen BFH-Rechtsprechung und über den Einzelfall hinaus aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Kontinuität der Rechtsanwendung weiterhin Folgendes:
Kommt die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzu, den der Arbeitgeber schuldet, ist das Tatbestandsmerkmal "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
2.4201
-
Neue Entfernungspauschale ab 2026: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
1.913
-
Elektrofahrzeuge: Aufladen im Betrieb und zuhause
1.81544
-
Was passiert bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze?
1.440
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2026 und mehr
1.275
-
Aktuelle Rechtslage bei Sachbezügen und Gutscheinen
1.19914
-
Dienstrad: Leasing, Überlassung, Übereignung und Aufladen von E-Bikes
1.1482
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
1.081
-
Steuerfreie Übernahme von Kinderbetreuungskosten durch den Arbeitgeber
1.08015
-
Ein-Prozent-Regelung wird immer für den vollen Monat gerechnet
9892
-
Steuer- und beitragsfreie Gesundheitsförderung durch den Arbeitgeber
04.08.2026
-
Endlich weniger Bürokratie bei der A1-Bescheinigung?
29.07.20261
-
Geplante Lohnsteuerentlastungen und weitere Steueränderungen
28.07.2026
-
Meldung von Praktikanten in der Unfallversicherung
23.07.20262
-
Aktualisierte FAQ zur steuerfreien Aktivrente
21.07.2026
-
Künstlersozialabgabe steigt 2027 auf 5,0 Prozent
16.07.2026
-
Neue Regelung zur Teilarbeitsunfähigkeit verabschiedet
14.07.20265
-
Zusätzlichkeitskriterium für Arbeitgeberleistungen
13.07.2026
-
BFH sorgt für Erleichterung beim Zusätzlichkeitskriterium
09.07.2026
-
Auswirkungen der Rentenreform auf die Entgeltabrechnung
08.07.2026