Neuer Starterlass für elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale
Nach § 52b Abs. 5 Satz 1 EStG in der Fassung bis Ende 2012 muss das Bundesfinanzministerium (BMF) den Starttermin der ELStAM für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs sowie den Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs der ELStAM durch den Arbeitgeber in einem BMF-Schreiben (Startschreiben) bestimmen. Dies war eigentlich bereits erfolgt.
Das bisherige Startschreiben beruhte allerdings auf einer noch nicht vorhandenen Rechtsgrundlage: Der darin genannte neue § 52 b EStG für 2013 sollte durch das Jahressteuergesetz 2013 ins Einkommensteuergesetz eingefügt werden. Aufgrund von Fristproblemen und politischen Streitigkeiten wurde dieses Gesetz jedoch in der vergangenen Woche nicht wie geplant von Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Diese Schwierigkeit versucht die Finanzverwaltung nun, durch einen erneuten Erlass zu beheben.
Danach gilt Folgendes:
- Als Starttermin für das ELStAM-Verfahren wird nochmals deklaratorisch der 1.11.2012 festgelegt. Seit diesem Zeitpunkt können die Arbeitgeber die ELStAM der Arbeitnehmer mit Wirkung ab 1.1.2013 abrufen.
- Damit müssen Arbeitgeber das ELStAM-Verfahren grundsätzlich für laufenden Arbeitslohn anwenden, der für einen nach dem 31.12.2012 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird; gleiches gilt für sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2012 zufließen. Die dafür genannte Rechtsgrundlage - § 52b Absatz 5 Satz 2 EStG - gilt jedoch nur noch bis Ende 2012.
- Für die Einführung des ELStAM-Verfahrens sollen die verfahrenserleichternden Regelungen des § 52b - neu - EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2013 zu beachten sein. Zwar ist das parlamentarische Verfahren noch nicht abgeschlossen. Laut Verwaltung ist aber davon auszugehen, dass die Neufassung zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten wird.
- Damit sind die in der Entwurfsfassung des BMF-Schreibens vom 2.10.2012 (IV C 5 - S 2363/07/0002-03 - / - 2012/0813379; sog. ELStAM-Startschreiben) enthaltenen Regelungen für den Lohnsteuerabzug im Einführungszeitraum 2013 weiterhin anzuwenden. Der Entwurf enthält insbesondere Ausführungen zur Möglichkeit der weiteren Anwendung der Lohnsteuerkarte 2010 oder sonstiger Papierbescheinigungen solange der Arbeitgeber das ELStAM-Verfahren in 2013 noch nicht anwendet.
- Für die Durchführung des Regelverfahrens zur Anwendung der ELStAM wird auf § 39e EStG und die Entwurfsfassung des BMF-Schreibens mit Stand vom 11.10.2012, IV C 5 - S 2363/07/0002-03 - / - 2012/0929862; sog. ELStAM-Anwendungsschreiben) hingewiesen.
BMF, Schreiben vom 19.12.2012, IV C 5 - S 2363/07/0002-03
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