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Arbeitnehmerüberlassung (AÜ)

Arbeitnehmerüberlassung (AÜ)

Arbeitnehmerüberlassung (AÜ) ist die vorübergehende Überlassung eines Arbeitnehmers (Leiharbeitnehmer) durch einen Unternehmer (Verleiher) an einen Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung. Arbeitnehmerüberlassung wird auch als Zeit- oder Leiharbeit bezeichnet.

Bei der üblichen Zeit- bzw. Leiharbeit handelt es sich um gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung. Das bedeutet, dass der Verleiher vom Entleiher Geld verlangt für die vorübergehende Überlassung einer Arbeitskraft. Wer als Verleiher die Arbeitnehmerüberlassung in Form einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausübt, der benötigt dafür eine Erlaubnis von der Bundesagentur für Arbeit.

Vertragsbeziehungen bei der Arbeitnehmerüberlassung

In dem Dreieck „Verleiher-Entleiher-Leiharbeiter“ bestehen die folgenden Vertragsbeziehungen: Zwischen Verleiher und Entleiher besteht ein Vertrag, der die entgeltliche Überlassung von Arbeitskräften zum Inhalt hat. Zwischen dem Verleiher (als Arbeitgeber) und dem Leiharbeitnehmer besteht ein Arbeitsverhältnis. Der Verleiher bleibt auch während der Überlassungszeit Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers. Zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer besteht kein Arbeitsverhältnis. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).

Abgrenzungen

Abzugrenzen von der Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ist zum Beispiel der Fall der Gebrauchsüberlassung von Sachmitteln (Miete eines Baukrans, der nebst Kranführer zur Verfügung gestellt wird). Auch liegt trotz vorübergehender Überlassung aufgrund der dargestellten Vertragsbeziehungen grundsätzlich kein befristetes Arbeitsverhältnis vor.

Vorteile der Arbeitnehmerüberlassung

Die Vorteile der Zusammenarbeit mit einer Leiharbeitsfirma gegenüber einem Arbeitsvertrag mit einem Mitarbeiter liegen auf Seiten des Arbeitgebers zum Beispiel bei der Flexibilität (kurzfristig steht ein großer Bewerberpool zur Verfügung, Reaktionsmöglichkeit auf kurzfristigen Arbeitsanstieg) oder bei der Kostenersparnis (Kosten sind kalkulierbar, keine Kosten für Urlaub oder Krankheit). Auch entsteht bei Entleihern weniger bürokratischen Aufwand, beispielsweise, weil sie auf aufwändige Auswahlverfahren für Bewerber verzichten können.

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EuGH-Urteil zur Leiharbeit: Schlechtere Bezahlung nur bei tariflichem Nachteilsausgleich zulässig

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Kommentar

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