Zeitarbeit: Überlassungshöchstdauer in der Metallbranche verlängert
In der Metall- und Elektroindustrie können Zeitarbeiter nach einem Bericht der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung (HAZ) künftig bis zu vier Jahre beschäftigt werden. Das ist deutlich länger als die seit Anfang April gesetzlich gültige Höchstdauer von 18 Monaten. Darauf hätten sich die IG Metall und die Arbeitgeber geeinigt, berichtet das Blatt.
AÜG-Reform: Maximal 18 Monate Zeitarbeit
Die Gewerkschaft sieht die Höchstregelung aber als Ausnahme. IG-Metall-Vorstandsmitglied Juan-Carlos Rio Antas betonte: "Das ist aber nur möglich, wenn die Arbeitnehmervertreter dem freiwillig zustimmen." Die Arbeitgeber zeigten sich zufrieden mit der Regelung.
"Zeitarbeit hilft unseren Unternehmen, flexibel auf Auftragsspitzen reagieren zu können", sagte der Hauptgeschäftsführer von Niedersachsen-Metall, Volker Schmidt, der HAZ.
Am 1. April war die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in Kraft getreten. Seitdem sieht § 1 Abs. 1b AÜG vor, dass derselbe Zeitarbeitnehmer nicht länger als 18 Monate demselben Entleiher überlassen werden darf. Danach kann lediglich ein anderer Leiharbeiter auf demselben Arbeitsplatz eingesetzt werden. (Weitere Änderungen bei Zeitarbeit und Werkverträgen durch die Reform, lesen Sie hier).
Überlassungshöchstdauer: Sanktionen bei zu langem Einsatz
Wird die Überlassungshöchstdauer auch nur um einen Tag überschritten, kann dies für Unternehmen teuer werden. Es drohen Bußgeld und ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Zeitarbeitnehmer wird von Gesetzes wegen fingiert.
Ausnahmen: Abweichende Höchstüberlassungsdauer in Tarifverträgen
Länger als 18 Monate kann ein Zeitarbeitnehmer dann im Unternehmen eingesetzt werden, wenn ein Tarifvertrag – der Einsatz-, nicht der Personaldienstleisterbranche – eine Ausnahme von der Obergrenze vorsieht. Eine solche haben nun die Tarifvertragsparteien in der Metallbranche in Form einer konkreten, abweichenden Überlassungshöchstdauer vereinbart. Für nicht-tarifgebundene Entleiher gilt dann § 1 Abs. 1b Satz 4 AÜG: Danach können sie im Geltungsbereich des Tarifvertrags die abweichenden tarifvertraglichen Regelungen durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernehmen.
Ausnahme: Öffnungsklausel für mehr als 18 Monate
Grundsätzlich können Tarifverträge – anstatt einer konkreten Grenze – auch eine allgemeine Öffnungsklausel für eine abweichende Überlassungshöchstgrenze enthalten. Tarifgebundene Unternehmen mit Betriebsrat können auf dieser Basis durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung von der gesetzlichen Obergrenze abweichen. Nach § 1 Abs. 1b Satz 6 AÜG können auch nicht-tarifgebundene Entleiher im Geltungsbereich des Tarifvertrags diese Ausnahme durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung nutzen – zumindest bis zu einer Obergrenze von 24 Monaten.
In nicht tarifgebundenen Unternehmen ohne Betriebsrat bleibt es dagegen immer bei maximal 18 Monaten.
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
2.8465
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
2.436
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
1.608
-
Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus
1.018
-
Mindesttemperatur am Arbeitsplatz: Wie kalt darf es sein?
1.014
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
9662
-
Festgelegte Hin- und Rückfahrten zum Einsatzort sind Arbeitszeit
802
-
Nebenjob: Was arbeitsrechtlich erlaubt ist
705
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
696
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
689
-
Wegen Eis und Schnee zu spät zur Arbeit
09.01.2026
-
Wichtige Änderungen zum Jahreswechsel für HR
08.01.2026
-
Denn eins ist sicher: Die Rente
07.01.2026
-
Entgeltfortzahlung an Feiertagen: Maßgeblich ist der Arbeitsort
02.01.202614
-
Was tun bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit
23.12.20252
-
Gibt es ein Recht auf Nichterreichbarkeit im Urlaub?
19.12.20254
-
Wie es um die CSRD-Pflicht für Unternehmen steht
18.12.2025
-
Die wichtigsten BAG-Urteile des Jahres 2025
17.12.2025
-
Kündigung wegen Krankschreibung aus dem Internet
15.12.2025
-
Mindestlöhne für Beschäftigte in der Pflege sollen steigen
12.12.2025