IG Metall: Überlassungshöchstdauer verlängert sich

Durch die Reform der Zeitarbeit sieht das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) seit April vor, dass ein Leiharbeiter maximal 18 Monate im selben Betrieb eingesetzt werden darf. Eine Ausnahme von der Überlassungshöchstdauer haben nun die Tarifvertragsparteien der Metallbranche vereinbart.

In der Metall- und Elektroindustrie können Zeitarbeiter nach einem Bericht der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung (HAZ) künftig bis zu vier Jahre beschäftigt werden. Das ist deutlich länger als die seit Anfang April gesetzlich gültige Höchstdauer von 18 Monaten. Darauf hätten sich die IG Metall und die Arbeitgeber geeinigt, berichtet das Blatt.

AÜG-Reform: Maximal 18 Monate Zeitarbeit

Die Gewerkschaft sieht die Höchstregelung aber als Ausnahme. IG-Metall-Vorstandsmitglied Juan-Carlos Rio Antas betonte: "Das ist aber nur möglich, wenn die Arbeitnehmervertreter dem freiwillig zustimmen." Die Arbeitgeber zeigten sich zufrieden mit der Regelung.

"Zeitarbeit hilft unseren Unternehmen, flexibel auf Auftragsspitzen reagieren zu können", sagte der Hauptgeschäftsführer von Niedersachsen-Metall, Volker Schmidt, der HAZ.

Am 1. April war die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in Kraft getreten. Seitdem sieht § 1 Abs. 1b AÜG vor, dass derselbe Zeitarbeitnehmer nicht länger als 18 Monate demselben Entleiher überlassen werden darf. Danach kann lediglich ein anderer Leiharbeiter auf demselben Arbeitsplatz eingesetzt werden. (Weitere Änderungen bei Zeitarbeit und Werkverträgen durch die Reform, lesen Sie hier).

Überlassungshöchstdauer: Sanktionen bei zu langem Einsatz

Wird die Überlassungshöchstdauer auch nur um einen Tag überschritten, kann dies für Unternehmen teuer werden. Es drohen Bußgeld und ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Zeitarbeitnehmer wird von Gesetzes wegen fingiert.

Ausnahmen: Abweichende Höchstüberlassungsdauer in Tarifverträgen

Länger als 18 Monate kann ein Zeitarbeitnehmer dann im Unternehmen eingesetzt werden, wenn ein Tarifvertrag – der Einsatz-, nicht der Personaldienstleisterbranche – eine Ausnahme von der Obergrenze vorsieht. Eine solche haben nun die Tarifvertragsparteien in der Metallbranche in Form einer konkreten, abweichenden Überlassungshöchstdauer vereinbart. Für nicht-tarifgebundene Entleiher gilt dann § 1 Abs. 1b Satz 4 AÜG: Danach können sie im Geltungsbereich des Tarifvertrags die abweichenden tarifvertraglichen Regelungen durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernehmen.

Ausnahme: Öffnungsklausel für mehr als 18 Monate

Grundsätzlich können Tarifverträge – anstatt einer konkreten Grenze – auch eine allgemeine Öffnungsklausel für eine abweichende Überlassungshöchstgrenze enthalten. Tarifgebundene Unternehmen mit Betriebsrat können auf dieser Basis durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung von der gesetzlichen Obergrenze abweichen. Nach § 1 Abs. 1b Satz 6 AÜG können auch nicht-tarifgebundene Entleiher im Geltungsbereich des Tarifvertrags diese Ausnahme durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung nutzen – zumindest bis zu einer Obergrenze von 24 Monaten.

In nicht tarifgebundenen Unternehmen ohne Betriebsrat bleibt es dagegen immer bei maximal 18 Monaten.

dpa
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