Leiharbeit und Arbeitsschutz

Der Einsatz von Leiharbeitern gehört in vielen Unternehmen zum Alltag. Die Rahmenbedingungen sind durch das 2017 novellierte Arbeitnehmerüberlassungsgesetz festgelegt. Die darin geforderten gleichen Standards für Stammbelegschaft und Leiharbeiter beim Arbeitsschutz müssen von den Unternehmen aber auch umgesetzt werden. Wie sollten Unternehmen und ihre Betriebs- oder Personalräte die Leiharbeiter am besten in das betriebliche Arbeitsschutzsystem einbinden?

Die Arbeit von Leiharbeitern ist, vor allem bei körperlichen Tätigkeiten, oft noch belastender als für die fest angestellten Beschäftigten der Stammbelegschaften. Leiharbeiter verunfallen erwiesenermaßen auch öfter als ihre fest beschäftigten Kollegen. Belastungen und Unfallhäufigkeit sind vor allem darauf zurückzuführen, dass Leiharbeiter sich ständig an neue Arbeitsbedingungen anpassen müssen, weil sie innerhalb kurzer Zeit in verschiedenen Unternehmen arbeiten müssen oder innerhalb dieser Betriebe an verschiedenen Arbeitsplätzen und/oder zu unterschiedlichen Arbeitszeiten eingesetzt werden.

Arbeitsschutzverantwortung

Wer ist für den Arbeits- und Gesundheitsschutz bei einer Arbeitnehmerüberlassung in Form der Leiharbeit zuständig? Dies ist in erster Linie der Personaldienstleister, denn er ist formell der Arbeitgeber und hat das arbeitsvertragliche Kontroll- und Weisungsrecht. Der Verleiher muss sich daher grundsätzlich um die sichere Beschäftigung beim Entleiherunternehmen kümmern. Im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist daher zum Beispiel genau geregelt, in welchem Bereich und zu welcher Zeit der Leiharbeiter arbeitet und welcher Tätigkeit er während der vereinbarten Zeit nachgehen wird. In der betrieblichen Praxis aber ist das entleihende Unternehmen fast genauso verantwortlich, da es gegenüber dem Leiharbeiter das leistungsspezifische Weisungsrecht ausübt. Das Unternehmen muss den Leiharbeiter daher genauso in der Planung und Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen berücksichtigen wie die Beschäftigten der Stammbelegschaft. Mit anderen Worten: Der Entleiher sorgt für die praktische Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes am vereinbarten Arbeitsplatz.

Leiharbeitnehmer einbinden

Wie sollten die Entleiherunternehmen und/oder ihre Betriebs- und Personalräte aber konkret bei der Einbindung der Leiharbeiter in den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzsystem vorgehen? Zunächst sollten die neuen Mitarbeitenden mit Infoblättern oder Broschüren über ihre Rechte und die wichtigsten Schutzmaßnahmen im Betrieb aufgeklärt werden. Noch wirksamer hierfür wären Informationsveranstaltungen und Sprechstunden, in denen die Leiharbeiter konkrete Fragen stellen können. Selbstverständlich sollten sie auch zu allen Betriebsversammlungen eingeladen werden. Die Arbeitsplätze der Leiharbeiter sollten nicht nur wie alle Arbeitsplätze einer Gefährdungsbeurteilung unterzogen werden, sondern die neuen Beschäftigten sollten von Sicherheitsbeauftragten, Betriebsratsmitgliedern oder anderen Sicherheitsexperten im Betrieb an ihren Arbeitsplätzen besucht werden, um letzte potenzielle Fragen direkt am Einsatzort zu klären. Wenn die vereinbarte Arbeitszeit im Betrieb lang genug ist, dann macht es auch Sinn, den Leiharbeiter zu motivieren, am betrieblichen Vorschlagswesen für Verbesserungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz teilzunehmen und eigene Ideen einzubringen.

Persönliche Schutzausrüstung (PSA), medizinische Vorsorge, Unterweisung

Vor dem Einsatz der Leiharbeiter müssen Verleiher- und Entleiher auch klären, wer für die Ausstattung des Leiharbeiters mit Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) zuständig ist. Oft ist dies zwar der Verleiher, der aber nicht immer die hochwertige und bestmögliche PSA zur Verfügung stellen kann, die für den spezifischen Einsatz im jeweiligen Entleiherunternehmen wünschenswert wäre. Es ist daher ratsam, dass hierbei eine gute Lösung gefunden wird, damit die Leiharbeiter am Arbeitsplatz genauso geschützt sind wie ihre Kollegen der Stammbelegschaft. Gewöhnlich wird im Arbeitsnehmerüberlassungsvertrag daher auch festgelegt, ob und welche PSA der Verleiher und der Entleiher zu stellen haben. Darin sollte auch festgehalten sein, wer für die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung zu sorgen hat. Bei der Unterweisung gibt es nur eine Möglichkeit: Für die Grundunterweisung ist der Verleiher zuständig, für die Einweisung in die spezifischen Gefahren des Arbeitsplatzes und der Ersten-Hilfe dagegen der Entleiher.