FG Düsseldorf

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmerüberlassung


Arbeitnehmerüberlassung: Wohnung und erste Tätigkeitsstätte

Die bei Abschluss des Arbeitsvertrags geltende Begrenzung der Arbeitnehmerüberlassung auf 18  Monate gemäß § 1 Abs. 1b AÜG n. F. führt nach einem Urteil des FG Düsseldorf zu einer Befristung der Zuordnung eines Leiharbeitnehmers, die der Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte beim Entleiher entgegensteht.

Die Begrenzung ermöglicht daher den Werbungskostenabzug der Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und dem arbeitstäglich aufgesuchten Entleiherbetriebs nach Reisekostengrundsätzen.

Zuordnung zur Einsatzstelle

Im entschiedenen Fall war der Kläger bei einem Personaldienstleister angestellt und wurde ab dem 16.8.2021 dauerhaft bei einem Kundenbetrieb in H. eingesetzt – laut Einsatzanweisung jeweils mit "Ende offen". Das Finanzamt behandelte die Einsatzstelle als erste Tätigkeitsstätte und erkannte die Fahrtkosten in Höhe der Entfernungspauschale an.

Der Kläger begehrt dagegen eine steuerlich günstigere Behandlung als Reisekosten mit Ansatz der tatsächlichen Fahrtstrecke. Er argumentiert, dass die Zuordnung zur Einsatzstelle in H. nicht dauerhaft im Sinne des Steuerrechts sei, da nach dem AÜG eine Überlassung an denselben Entleiher auf 18 Monate begrenzt sei und eine dauerhafte Zuordnung damit rechtlich ausgeschlossen sei. Ein anhängiges Revisionsverfahren beim BFH (Az beim BFH VI R 22/23) könnte dies klären.

FG: Fahrtkosten nicht langfristig planbar

Das FG hat der Klage stattgegeben. Der Kläger hat Anspruch auf die Fahrtkostenpauschale für die tatsächlich gefahrenen Kilometer (2 x 7 km täglich), nicht nur auf die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, da der Kläger keine erste Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG hatte.

Eine dauerhafte Zuordnung zum Entleiherbetrieb habe wegen der gesetzlichen Begrenzung der Überlassungsdauer auf 18 Monate nicht vorgelegen. Dies ergebe sich aus dem reformierten Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Dadurch konnte der Kläger ex ante nicht mit einer dauerhaften Tätigkeit dort rechnen und seine Fahrtkosten nicht langfristig planen. Die vom Finanzamt angenommene Beschränkung auf die einfache Entfernungspauschale sei daher rechtswidrig gewesen. Stattdessen gelte das Reisekostenrecht mit höherer Kilometerpauschale.

Revision zurückgenommen

Das FG hatte die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Revision wurde von Finanzamt eingelegt (Az beim BFH VI R 32/24), aber später zurückgenommen.

FG Düsseldorf, Urteil v. 20.11.2024, 15 K 1490/24 E


Schlagworte zum Thema:  Arbeitnehmerüberlassung , Fahrtkosten
0 Kommentare
Das Eingabefeld enthält noch keinen Text oder nicht erlaubte Sonderzeichen. Bitte überprüfen Sie Ihre Eingabe, um den Kommentar veröffentlichen zu können.
Noch keine Kommentare - teilen Sie Ihre Sicht und starten Sie die Diskussion