Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmerüberlassung
Die Begrenzung ermöglicht daher den Werbungskostenabzug der Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und dem arbeitstäglich aufgesuchten Entleiherbetriebs nach Reisekostengrundsätzen.
Zuordnung zur Einsatzstelle
Im entschiedenen Fall war der Kläger bei einem Personaldienstleister angestellt und wurde ab dem 16.8.2021 dauerhaft bei einem Kundenbetrieb in H. eingesetzt – laut Einsatzanweisung jeweils mit "Ende offen". Das Finanzamt behandelte die Einsatzstelle als erste Tätigkeitsstätte und erkannte die Fahrtkosten in Höhe der Entfernungspauschale an.
Der Kläger begehrt dagegen eine steuerlich günstigere Behandlung als Reisekosten mit Ansatz der tatsächlichen Fahrtstrecke. Er argumentiert, dass die Zuordnung zur Einsatzstelle in H. nicht dauerhaft im Sinne des Steuerrechts sei, da nach dem AÜG eine Überlassung an denselben Entleiher auf 18 Monate begrenzt sei und eine dauerhafte Zuordnung damit rechtlich ausgeschlossen sei. Ein anhängiges Revisionsverfahren beim BFH (Az beim BFH VI R 22/23) könnte dies klären.
FG: Fahrtkosten nicht langfristig planbar
Das FG hat der Klage stattgegeben. Der Kläger hat Anspruch auf die Fahrtkostenpauschale für die tatsächlich gefahrenen Kilometer (2 x 7 km täglich), nicht nur auf die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, da der Kläger keine erste Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG hatte.
Eine dauerhafte Zuordnung zum Entleiherbetrieb habe wegen der gesetzlichen Begrenzung der Überlassungsdauer auf 18 Monate nicht vorgelegen. Dies ergebe sich aus dem reformierten Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Dadurch konnte der Kläger ex ante nicht mit einer dauerhaften Tätigkeit dort rechnen und seine Fahrtkosten nicht langfristig planen. Die vom Finanzamt angenommene Beschränkung auf die einfache Entfernungspauschale sei daher rechtswidrig gewesen. Stattdessen gelte das Reisekostenrecht mit höherer Kilometerpauschale.
Revision zurückgenommen
Das FG hatte die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Revision wurde von Finanzamt eingelegt (Az beim BFH VI R 32/24), aber später zurückgenommen.
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