Arbeitnehmerüberlassungsgesetz 2017 im öffentlichen Dienst
Mit den Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) soll die Funktion der Arbeitnehmerüberlassung als Instrument zur zeitlich begrenzten Deckung eines Arbeitskräftebedarfs geschärft, Missbrauch von Leiharbeit verhindert, die Stellung der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer gestärkt und die Arbeit der Betriebsräte im Entleiherbetrieb erleichtert werden.
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz 2017: Die neuen Regelungen im Überblick
- Leiharbeitnehmer können künftig bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten bei einem Entleiher eingesetzt werden. In einem Tarifvertrag der Einsatzbranche oder aufgrund eines solchen Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung können abweichende Regelungen vereinbart werden.
- Leiharbeitnehmer werden nach 9 Monaten hinsichtlich des Arbeitsentgelts mit den Stammarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern beim Entleiher gleichgestellt (Equal Pay). Soweit für das Arbeitsverhältnis ein (Branchen-)Zuschlagstarifvertrag gilt, der eine stufenweise Heranführung des Arbeitsentgelts an Equal Pay vorsieht, besteht der Anspruch auf Equal Pay erst nach einer Einsatzdauer von längstens 15 Monaten.
- Leiharbeitnehmer dürfen nicht als Streikbrecher eingesetzt werden.
- Es wird gesetzlich klargestellt, dass Leiharbeitnehmer bei den für das BetrVG geltenden Schwellenwerten auch beim Entleiher zu berücksichtigten sind, sofern dies der Zielrichtung der jeweiligen Norm nicht widerspricht.
- Um den Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen zu verhindern, werden bei einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung der vermeintliche Werkunternehmer und sein Auftraggeber auch bei Vorlage einer Verleiherlaubnis nicht bessergestellt als derjenige, der unerlaubt Arbeitnehmerüberlassung betreibt.
- In § 80 Abs. 2 und § 92 Abs. 1 Satz 1 des BetrVG wird der Inhalt des bereits bestehenden Informationsrechts des Betriebsrats über den Einsatz von Personen, die nicht im Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber des Betriebs stehen, gesetzlich klargestellt.
- Außerdem werden die Voraussetzungen für die arbeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft in einem neuen § 611a BGB gesetzlich definiert.
Ausnahme: Personalgestellung nach dem TVöD / TV-L
Nach dem neuen § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG ist dieses Gesetz nicht anzuwenden auf Arbeitnehmerüberlassung
zwischen Arbeitgebern, wenn Aufgaben eines Arbeitnehmers von dem bisherigen zu dem anderen Arbeitgeber verlagert werden und aufgrund eines Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes
a) das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter besteht und
b) die Arbeitsleistung zukünftig bei dem anderen Arbeitgeber erbracht wird.
Personalgestellungen nach § 4 Abs. 3 TVöD / TV-L / TV-H sind ab dem 1.4.2017 erlaubnisfrei zulässig, da sie aufgrund eines Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes erfolgen. Dies gilt ungeachtet der Rechtsform des jeweiligen Arbeitgebers. Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmeregelung ist aber, dass der Arbeitgeber kraft Mitgliedschaft im tarifschließenden Arbeitgeberverband an den Tarifvertrag gebunden ist (vgl. § 3 Abs. 2 TVG). Eine bloße Verweisung im Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag ist nicht ausreichend, weil in diesem Fall die Personalgestellung nicht "aufgrund eines Tarifvertrags", sondern aufgrund einer arbeitsvertraglichen Regelung erfolgt.
Ausnahme: Abordnungen und Zuweisungen nach TVöD / TV-L
Nach dem neuen § 1 Abs. 3 Nr. 2c AÜG ist dieses Gesetz außerdem nicht anzuwenden auf Arbeitnehmerüberlassung „zwischen Arbeitgebern, wenn diese juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften anwenden.“
Damit sind auch Abordnungen gemäß § 4 Abs. 1 TVöD / TV-L / TV-H, Zuweisungen nach § 4 Abs. 2 TVöD / TV-L / TV-H und anderweitige Formen der interkommunalen Zusammenarbeit künftig erlaubnisfrei, soweit sowohl der verleihende Arbeitgeber als auch der entleihende Arbeitgeber juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.
Erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassungen im öffentlichen Dienst
Arbeitnehmerüberlassungen – außerhalb der Personalgestellung aufgrund § 4 Abs. 3 TVöD / TV-L / TV-H – sind, soweit ein privatrechtlich organisierter Arbeitgeber beteiligt ist, weiterhin erlaubnispflichtig. Für diese greift auch die vorgesehene Begrenzung der Höchstdauer einer Leiharbeit bezogen auf den einzelnen Beschäftigten von 18 Monaten, sofern nicht im Tarifvertrag eine höhere Arbeitnehmerüberlassungsdauer vereinbart wird oder eine tarifvertragliche Öffnungsklausel zur Verlängerung der Überlassungshöchstdauer kraft Betriebs- oder Dienstvereinbarung dies zulässt. Gleiches gilt für den TV-V.
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