Gesetz zur Einrichtung eines Wettbewerbsregisters

Unternehmen, die sich schwerwiegende Rechtsverstöße zuschulden kommen lassen, werden künftig in einem zentralen Wettbewerbsregister erfasst. Neben schweren Wirtschaftsdelikten können auch arbeitsrechtliche Verstöße zu einem Eintrag in die "Schwarze Liste" führen.

Ziel des jetzt vom Bundestag verabschiedeten Wettbewerbsregistergesetzes (WRegG) ist es, dass öffentliche Aufträge nur an Unternehmen vergeben werden, die keine erheblichen Rechtsverstöße begangen haben und die sich im Wettbewerb fair verhalten. Im Register werden neben Straftaten wie Bestechung, Kartellrechtsverstößen, Steuerhinterziehung oder Betrug auch Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das Mindestlohngesetz oder das Arbeitnehmer-Entsendegesetz dokumentiert und abfragbar sein. Auch das Vorenthalten von Sozialabgaben oder von Arbeitsentgelt kann zur Eintragung führen. 

Behörden müssen Rechtsverstöße von Unternehmen melden

Das zentrale Register wird das Bundeskartellamt führen. Bislang existieren in einigen Bundesländern Register, in denen aber nur Rechtsverstöße eingetragen werden, die im jeweiligen Bundesland bekannt sind. Die neue zentrale Datenbank erfasst betroffene Unternehmen bundesweit. Die Staatsanwaltschaften und andere Behörden sind gemäß WRegG verpflichtet, relevante Verurteilungen an das Register zu melden. Bei entsprechenden Informationen, können auch Verurteilungen im Ausland zu einer Eintragung führen. 

Welche Delikte werden eingetragen?

Welche Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zur Eintragung eines Unternehmens in das Register beim Bundeskartellamt führen ist explizit geregelt. Das neue WRegG enthält eine detaillierte Aufzählung der von den Behörden an das Bundeskartellamt zu übermittelnden Sachverhalte.

Gemäß § 2 Abs. 1 WRegG sind im zentralen Register sämtliche rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen und Strafbefehle

  • wegen Verstößen gegen den lauteren Wettbewerb aufgrund der in § 123 Abs. 1 GWB aufgeführten Straftaten,
  • Straftaten wegen Betrugs und Subventionsbetrugs nach §§ 263, 264 StGB,
  • Verurteilungen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB,
  • wegen Steuerhinterziehung,
  • wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen nach § 298 StGB zu speichern.

Verstöße gegen das Arbeitsrecht: Von der Strafhöhe abhängige Eintragungen

Darüber hinaus sind rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen und Strafbefehle bei Verhängung einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro zu speichern bei Delikten gegen

  • das SchwarzarbeitsbekämpfungsG,
  • das ArbeitnehmerüberlassungsG,
  • die Vorschriften zur Arbeitsförderung,
  • das MindestlohnG,
  • das ArbeitnehmerentsendungsG
  • und einige weitere Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.

Straftaten leitender Mitarbeiter werden dem Unternehmen zugerechnet

Nur Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die dem Unternehmen eindeutig zuzurechnen sind führen zur Eintragung in das Wettbewerbsregister. Wenn die Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten durch natürliche Personen begangen worden sind, gilt, dass die Registrierung des Unternehmens dann erfolgt, wenn das Verhalten der natürlichen Person dem Unternehmen zuzurechnen ist. Dies ist in der Regel anzunehmen. wenn ein für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat.

Selbstreinigung von Unternehmen: Bei Nachweis der Zuverlässigkeit erfolgt Löschung

Unternehmen, die eingetragen werden sollen, werden im Vorfeld von der Registerbehörde angehört und können Einwendungen geltend machen. Im Register eingetragene Unternehmen haben dann die Möglichkeit, eine Löschung aus dem Register zu erreichen, wenn sie sich wieder als zuverlässig erweisen. Dazu müssen sie personelle und organisatorische Maßnahmen wie geeignete Compliance-Maßnahmen treffen, die weitere Rechtsverstöße wirksam verhindern. (Welche Rolle Compliance-Themen in HR spielen, lesen Sie hier.)

Pflicht zur Abfrage des Wettbewerbregisters 

Öffentliche Auftraggeber und Konzessionsgeber sind ab einem Auftragswert von 30.000 Euro verpflichtet, vor Erteilung des Zuschlags für einen öffentlichen Auftrag beim Register elektronisch abzufragen, ob das Unternehmen, das den Auftrag erhalten soll, eingetragen ist.