BAG: Höchstüberlassung von 48 Monaten ist zulässig

Die gesetzliche Höchstgrenze für eine vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung kann durch Tarifvertrag auf 48 Monate verlängert werden, entschied das Bundesarbeitsgericht. Die Regelungen binden alle überlassenen Arbeitnehmenden - unabhängig von einer Tarifgebundenheit. 

Von der gesetzlichen Höchstdauer eines Leiharbeitnehmereinsatzes von längstens 18 Monaten kann durch eine tarifvertragliche Regelung der Einsatzbranche abgewichen werden. Das sieht das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vor. Erst kürzlich stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass diese gesetzliche Ermächtigung nicht gegen EU-Recht verstößt. (Lesen Sie dazu mehr in unserer News: Wie lange dürfen Leiharbeitnehmer bei einem Kunden eingesetzt werden?)

Inwiefern ein Tarifvertrag, der eine Überlassungshöchstdauer von 48 Monaten vorsieht, zulässig ist und ob er auch für Nicht-Gewerkschaftsmitglieder Anwendung findet, hatte vorliegend das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden.

Der Fall: Arbeitsverhältnis wegen Überschreitung der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer?

In dem Verfahren klagte ein Leiharbeitnehmer, der ab Mai 2017 als Kfz-Meister in einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung tätig ist. Nachdem er dem Betrieb für knapp zwei Jahre überlassen war, wollte er vor Gericht festgestellt wissen, dass zwischen ihm und dem entleihenden Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Dies begründete er damit, dass die gesetzliche Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten überschritten wurde.

Tarifliche Verlängerung der Überlassungshöchstdauer

Der Arbeitgeber ist Mitglied im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. (Südwestmetall). Im Unternehmen gilt der "Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit", den Südwestmetall und der IG-Metall-Bezirk Baden-Württemberg abgeschlossen haben. Dieser regelt, dass die Dauer einer Arbeitnehmerüberlassung 48 Monate nicht überschreiten darf. Der Leiharbeitnehmer machte vor Gericht geltend, dass dieser Tarifvertrag für ihn nicht gelte, da er kein Mitglied der IG Metall sei. Die dem Tarifvertrag zugrundliegende Regelung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, das die Regelung einer höheren Überlassungsdauer durch Tarifvertrag ermöglicht (§ 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG), hielt er für verfassungswidrig.

Tarifparteien können abweichende Höchstüberlassungsdauer regeln

Vor dem BAG hatte der Leiharbeitnehmer mit seiner Klage keinen Erfolg. Das höchste Arbeitsgericht entschied, dass Südwestmetall und IG Metall die Überlassungshöchstdauer für den Einsatz von Leiharbeitnehmern rechtmäßig durch Tarifvertrag verlängern durften. Die Regelung zur Höchstüberlassungsdauer gelte auch für den Leiharbeitnehmer und dessen Arbeitgeber als Verleiher, stellte das Gericht klar. Dies begründete das Gericht damit, dass es sich bei § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG um eine vom Gesetzgeber außerhalb des Tarifvertragsgesetzes vorgesehene Regelungsermächtigung handelt.

BAG: Höchstüberlassung von 48 Monaten ist zulässig

Diese erlaube den Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche nicht nur eine abweichende Überlassungshöchstdauer verbindlich für tarifgebundene Entleihunternehmen festzulegen, sondern auch für Verleiher und Leiharbeitnehmer. Hierbei komme es auf deren Tarifgebundenheit nicht an, stellten die Richter klar. Zudem wiesen sie darauf hin, dass die gesetzliche Regelung unionsrechts- und verfassungskonform ist. Die vereinbarte Höchstüberlassungsdauer von 48 Monaten hielt sich aus Sicht des höchsten Arbeitsgerichts auch im Rahmen der gesetzlichen Regelungsbefugnis.

Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. September 2022, Az: 4 AZR 83/21; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2020, Az: 21 Sa 12/20


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