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Abschreibung

Abschreibung

Anschaffungs- und Herstellungskosten dürfen nicht im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung in voller Höhe als Aufwand verbucht werden; vielmehr sind die Aufwendungen über die Nutzungsdauer zu verteilen. Die Verteilung der Aufwendungen wird Abschreibung genannt.

Im Handelsrecht werden die Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im Hinblick auf Abschreibung in zwei Bewertungsgruppen eingeteilt. Die Einordnung hängt davon ab, ob die Nutzung des Vermögensgegenstands zeitlich beschränkt ist. Ist dies der Fall, müssen sie planmäßig abgeschrieben werden. Ansonsten sind sie grundsätzlich mit den Anschaffungskosten zu bewerten.

Abschreibung bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern zwingend

Steuerlich ist entscheidend, ob die Wirtschaftsgüter „der Abnutzung unterliegen“. Bei den abnutzbaren Anlagegütern sind Wertminderungen zwingend durch planmäßige Abschreibungen zu erfassen. Es besteht wie im Handelsrecht die Pflicht, zumindest die abschnittsbezogene lineare AfA (sog. Normal-AfA) auch tatsächlich vorzunehmen.

Außerplanmäßige Abschreibung: wann diese vorzunehmen ist

Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung müssen nach HGB bei abnutzbaren und nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens außerplanmäßige Abschreibungen erfolgen. Solche Abschreibungen gibt es auch im Steuerrecht mit den „Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung“ (AfaA) und ganz allgemein mit der Teilwertabschreibung. Darüber hinaus kennt das Steuerrecht Sonderabschreibungen, die konjunkturellen und strukturpolitischen Zielen dienen.








BFH

AfA nach Wegfall der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft

Werden Wirtschaftsgüter einer gewerblich geprägten Personengesellschaft wegen des Wegfalls dieser Prägung in das Privatvermögen überführt und von der nunmehr vermögensverwaltenden Gesellschaft weiterhin zur Erzielung von Einkünften genutzt, sind als Bemessungsgrundlage für die AfA die im Zuge der Ermittlung des Gewinns aus der Betriebsaufgabe steuerlich erfassten gemeinen Werte anzusetzen. Dies gilt für die AfA in den Folgejahren auch dann, wenn bei der Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns ein der Höhe nach unzutreffender gemeiner Wert erfasst wurde.




BMF-Kommentierung – Abschreibung

Nutzungsdauer von Computerhardware und Software auf ein Jahr reduziert

Die Finanzverwaltung hat mit einem immer noch aktuellen BMF-Schreiben die Möglichkeit eröffnet, bestimmte digitale Wirtschaftsgüter in einem Jahr abzuschreiben, statt wie bisher in 3 Jahren. Dies gilt für Anschaffungen nach dem 1.1.2021. Mit BMF-Schreiben v. 22.2.2022 wurde dieses ursprüngliche Schreiben in einigen Punkten ergänzt. Verschiedene Unsicherheiten bleiben aber bestehen.

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Tax Accounting: Finanzanlagen und Vorräte

Wir stellen Ihnen hier die handels- und steuerrechtliche Bilanzierung der Finanzanlagen und Vorräte vor. Es werden anhand von Beispielen die Besonderheiten bei der handels- und steuerrechtlichen Bilanzierung erläutert und die sich daraus ergebenden Auswirkungen im Hinblick auf die Bildung von latenten Steuern analysiert.






















Betriebsprüfung: So funktionieren Kapitalangleichungen

Insbesondere im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung werden Bilanzberichtigungen erforderlich sein. Zur Wiederherstellung des Bilanzzusammenhangs müssen im ersten Jahr nach dem Prüfungszeitraum Kapitalangleichungen vorgenommen werden. Erkennt das Finanzamt z. B. die Sonderabschreibung für einen Pkw nicht an, erhöht der Betrag der Sonderabschreibung den Buchwert des Pkw.











BFH

Betriebsausgabenpauschale und Berücksichtigung vorteilsmindernder Aufwendungen bei Kfz-Überlassung

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Finanzverwaltung für eine hauptberufliche selbständige schriftstellerische Tätigkeit i.S.d. H 18.2 „Betriebsausgabenpauschale“ Buchst. a EStH verlangt, dass der Steuerpflichtige mindestens im zeitlichen Umfang von mehr als einem Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs im Veranlagungszeitraum schriftstellerisch tätig werden muss. Des Weiteren hat der BFH klargestellt, dass die vom Arbeitnehmer für seine Garage getragene AfA den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Arbeitgeber-Fahrzeugs zur außerdienstlichen Nutzung nicht mindern kann, wenn keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht, das Fahrzeug in der Garage unterzustellen.