Exklusivbeitrag: Jetzt kostenlos registrieren und alle Exklusivbeiträge nutzen.
Betriebsprüfung: So funktionieren Kapitalangleichungen

Kapitalangleichungen aufgrund einer Betriebsprüfung


Kapitalangleichungen aufgrund einer Betriebsprüfung

Aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung werden oftmals verschiedene Bilanzpositionen, Entnahmen und Einlagen berichtigt. Diese Berichtigungen erfordern Anpassungsbuchungen.

Da eine reguläre Außenprüfung des Finanzamts i. d. R. einen Zeitraum von 3 Jahren umfasst, kann es viele Positionen geben, die sich über mehrere Jahre erstrecken. Nach Abschluss der Betriebsprüfung erstellt der Prüfer i. d. R. einen Betriebsprüfungsbericht, in dem er die Prüfungsergebnisse ausweist. Im Prüfungsbericht sind zwar alle geänderten Positionen ausgewiesen. Die Angleichungsbuchungen, die erforderlich sind, um den Bilanzzusammenhang zu wahren, muss allerdings der Unternehmer durchführen.

Anpassungsbuchungen sind vom Unternehmer selbst durchzuführen

Eben weil sich die Änderungen über mehrere Jahre erstrecken können, ist es erforderlich, die Einzelpositionen so aufzuzeichnen, dass die Gewinnauswirkungen deutlich werden. Eine Zusammenstellung nach einer Mehr- und Weniger-Rechnung ermöglicht es, den Überblick zu bewahren und die erforderlichen Anpassungsbuchungen für das 1. Jahr nach dem Prüfungszeitraum vornehmen zu können.

Grundschema der Kapitalangleichungsbuchungen

Kapitalangleichungsbuchungen sind nur zu den Feststellungen des Betriebsprüfers erforderlich, die zu einer Änderung der Bilanzposten geführt haben. Das Grundschema der Buchungen sieht wie folgt aus:

  • Ein Aktivposten wurde erhöht. Buchung: Wirtschaftsgut an Kapital
  • Ein Passivposten wurde erhöht. Buchung: Kapital an Wirtschaftsgut (oder Rücklage)
  • Ein Aktivposten wurde gemindert. Buchung: Kapital an Wirtschaftsgut
  • Ein Passivposten wurde gemindert. Buchung: Wirtschaftsgut (oder Rücklage) an Kapital
Schlagworte zum Thema:  Betriebsprüfung , Bilanz , Abschreibung
0 Kommentare
Das Eingabefeld enthält noch keinen Text oder nicht erlaubte Sonderzeichen. Bitte überprüfen Sie Ihre Eingabe, um den Kommentar veröffentlichen zu können.
Noch keine Kommentare - teilen Sie Ihre Sicht und starten Sie die Diskussion