Kapitel
Entnahmen und Einlagen müssen festgehalten werden

Entnahmen und Einlagen wirken sich nicht unmittelbar auf den Gewinn aus. Beim Abzug von Schuldzinsen kommt es jedoch auf Über- und Unterentnahmen an. Deshalb überprüft der Betriebsprüfer diese ganz genau.

Auch Sach- und Nutzungsentnahmen müssen erfasst werden

Das heißt, es müssen alle Entnahmen erfasst werden, also auch die Sach- und Nutzungsentnahmen. Wenn der Betriebsprüfer z. B. im Prüfungszeitraum den Umfang der Privatnutzung des Firmen-Pkw erhöht, erhöht er insoweit nicht nur den Gewinn, sondern auch die Privatentnahmen. Auswirkungen auf eine Bilanzposition ergeben sich dadurch nicht. Allerdings sind die Privatentnahmen höher, als sie in der ursprünglichen Bilanz ausgewiesen wurden.

Wichtig für Ermittlung von Über- und Unterentnahmen

Wenn es in späteren Jahren darum geht für den Schuldzinsenabzug die zutreffenden Werte  von Über- und Unterentnahmen (§ 4a Abs. 4 a EStG) zu ermitteln, müssen die Änderungen bei den Entnahmen und Einlagen ebenso festgehalten werden wie die Gewinnerhöhungen aufgrund der Betriebsprüfung.

Schlagworte zum Thema:  Betriebsprüfung, Bilanz, Abschreibung