Welche Gesetzesänderungen für das Rechnungswesen auf den Weg gebracht wurden
Praxis-Hinweis: Verschiedene Abschreibungsarten für Investitionen rückwirkend – ab 1.7.2025
Das Gesetz ermöglicht es insbesondere Steuerpflichtigen durch verschiedene Maßnahmen in einem größeren Umfang als bisher Abschreibungen auf ab 30.6.2025 getätigte Investitionen vorzunehmen:
- Hierfür wird die Möglichkeit der degressiven Abschreibung erweitert, die es ermöglicht, sofort nach der Anschaffung bis zu 30 % abzuschreiben.
- Besonders lukrativ kann hier die Abschreibung auf angeschaffte Elektrofahrzeuge sein, diese beträgt 75 % im Jahr der Anschaffung.
Der große Wurf ist dieses Gesetz allerdings nicht. Es bedarf sicherlich weiterer gesetzgeberischer Maßnahmen, um die wirtschaftliche Situation in Deutschland nachhaltig zu verbessern. Allein: es ist ein erster Schritt in die richtige Richtung und Wirtschaft ist zu einem großen Teil Psychologie. Wenn Steuerpflichtige – auch steuerpflichtige Unternehmen – positiv in die Zukunft blicken, sind sie eher bereit, zu investieren. Nur kann das Steuerrecht allein den Knoten sicherlich nicht lösen. Solange die Unternehmen sich durch eine in den letzten Jahren überbordende Bürokratie gefesselt fühlen, wird der große Befreiungsschlag nicht erfolgen.
Die Bundesregierung will gegensteuern
Die Wirtschaftsflaute in Deutschland wird schon geraume Zeit beklagt. Die Gründe hierfür sind vielschichtig und teilweise sicherlich hausgemacht, da die Volkswirtschaften anderer Industrieländer derzeit nicht von einer so massiven Flaute heimgesucht werden. Wie dem auch sei, die neue Bundesregierung hat sich vorgenommen, gegenzusteuern. Ein erster Schritt ist hierbei das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm.
Wesentliche Aspekte des Gesetzes:
Die für das Rechnungswesen wesentlichen Aspekte des Gesetzes lassen sich wie folgt benennen:
- In § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 wird jeweils die Angabe „70.000 Euro“ durch die Angabe „100.000 Euro“ ersetzt. Dies bedeutet, dass die Grenze der Anschaffungskosten für Elektrofahrzeuge, die in der Entnahmebesteuerung mit 0,5 % und nicht mit 1 % angesetzt werden, erhöht wird. Steuerpflichtige können damit zukünftig auch teurere Elektrofahrzeuge anschaffen, um von der „günstigeren“ Besteuerung der Privatnutzung von Dienstwagen zu partizipieren.
Bemessungsgrundlage | Bruttolistenpreis nicht höher als | |
Derzeitige Regelung | ||
1-% Regelung | ¼ des Bruttolistenpreises | 70.000 EUR |
Fahrtenbuchmethode | ¼ der Anschaffungskosten | 70.000 EUR |
Neue Regelung | ||
1-% Regelung | ¼ des Bruttolistenpreises | 100.000 EUR |
Fahrtenbuchmethode | ¼ der Anschaffungskosten | 100.000 EUR |
- Der zentrale Punkt des Gesetzes, der auch von der Bundesregierung immer wieder herausgestrichen wird, ist die erneute Einführung der Möglichkeit einer degressiven Abschreibung auf Anlagegüter, die ab 30.6.2025 bis 1.1.2028 angeschafft werden. Dort ist eine Abschreibung in Höhe von maximal 30 % oder dem 3-fachen der linearen Abschreibung zulässig (§ 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG n.F.).
- Auf Elektrofahrzeuge, die zwischen dem 30.6.2025 und dem 1.1.2028 angeschafft werden ist ebenfalls eine erhöhte Abschreibung zulässig. Ermöglicht wird es, dass im ersten Jahr 75 % der Anschaffungskosten steuerlich geltend gemacht werden können. Dieser Aspekt dürfte sicherlich – trotz aller Schwierigkeiten, die die Nutzung eines Elektrofahrzeugs in der Praxis immer noch hat – einige Steuerpflichtige dazu bewegen, über die Anschaffung eines solchen Fahrzeugs nachzudenken. Im Einzelnen können folgende Abschreibungen für Elektrofahrzeuge erfolgen:
Erhöhte Abschreibung für Elektrofahrzeuge | Grundlage § 7 Abs. 2a EstG n. F |
Im ersten Jahr | 75 % der Anschaffungskosten |
Im zweiten Jahr | 10 % der Anschaffungskosten |
Im dritten und vierten Jahr | 5 % der Anschaffungskosten |
Im fünften Jahr | 3 % der Anschaffungskosten |
Im letzten Jahr | 2 % der Anschaffungskosten |
- Zudem wird ab 2026 das Forschungszulagengesetz geändert. Die begünstigten Aufwendungen werden erhöht. Einzelheiten ergeben sich aus § 3 Abs. 5 des Gesetzes.
- Schließlich soll der Steuersatz zur Körperschaftsteuer abgesenkt werden. Dies allerdings erst beginnend ab dem Veranlagungsjahr 2028. Der Steuersatz wird von den aktuellen 15 % ab 2028 bis 2032 jeweils um 1 % auf dann 10 % vermindert. Dies hat im Rechnungswesen Bedeutung für die Berechnung der Körperschaftsteuerrückstellung. Leider kommt die Absenkung somit erst zukünftig und dann auch nur in Trippelschritten, Deutschland bleibt damit im Bereich der Unternehmenssteuer, auch durch die Gewerbesteuer, weiterhin eher ein Hochsteuerland. Im Einzelnen ist folgende Absenkung geplant:
Schrittweise Senkung des Steuersatzes in 5 Schritten:
Derzeitiger Körperschaftssteuersatz | 15% | |
1. Schritt | Absenkung im Jahr 2028 | 14 % |
2. Schritt | Absenkung im Jahr 2029 | 13 % |
3. Schritt | Absenkung im Jahr 2030 | 12 % |
4. Schritt | Absenkung im Jahr 2031 | 11 % |
5. Schritt | Absenkung im Jahr 2032 | 10 % |
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