DStV: Degressive Abschreibung im Koaltionsvertrag 2025

Der DStV begrüßt das Vorhaben zur degressiven Abschreibung im Koalitionsvertrag, sieht jedoch auch noch Schwachstellen an dem Plan.

On-Off bei der degressiven Abschreibung beenden

Wie der Deutsche Steuerberaterverbands e.V. (DStV) schreibt, gibt es On-Off nicht nur in der Liebe; auch die degressive Abschreibung erlebe mittlerweile ein ständiges "Kommen und Gehen". Im Zuge des Wachstumschancengesetzes konnte sie zuletzt für im Zeitraum vom 1.4.2024 bis 31.12.2024 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden. Aktuell darf sie – nach jetzigen Rechtsstand – nicht zur Anwendung kommen.

Dies möchte die neue Regierung jedoch wieder ändern und verspricht via Koalitionsvertrag "… einen Investitions-Booster in Form einer degressiven Abschreibung auf Ausrüstungsinvestitionen von 30 Prozent in den Jahren 2025, 2026 und 2027".

Grundsätzlich sei dies ein äußerst begrüßenswertes Vorhaben, gäbe es nicht zwei Haken: Denn, was sich konkret hinter dem Begriff "Ausrüstungsinvestitionen" verbirgt, seit derzeit noch nicht klar. Eines sei jedoch gewiss: Die erneute zeitliche Begrenzung der Maßnahme ermögliche vor allem Unternehmen, die ohnehin bereits Investitionen geplant haben, satte Mitnahmeeffekte. Ein langfristige Investitionssicherheit hingegen werde nicht erreicht.

Bürokratischen Abschreibungsaufwand reduzieren

Neben einer dauerhaften Wiedereinführung der degressiven Abschreibung fordert der DStV zudem, den derzeit bestehenden bürokratischen Abschreibungsaufwand für die Praxis deutlich zu reduzieren. Die Empfehlungen der Expertenkommission "Bürgernahe Einkommensteuer" sind nach Auffassung des DStV hierfür richtungsweisend. Dies habe der DStV den politischen Akteuren bereits in seinen DStV-Positionen zur Bundestagswahl 2025 mit auf den Weg gegeben.

Um den bürokratischen Abschreibungsaufwand spürbar zu verringern, sollten daher aus Sicht des DStV folgende Maßnahmen zeitnah weiterverfolgt und umgesetzt werden:

  • Die Wertgrenze für GWG-Sofortabschreibungen inflationsbereinigt auf 2.500 EUR anheben.
  • Die Bildung eines Sammelpostens (sog. Poolabschreibung) erst nachgelagert zur o. g. GWG-Sofortabschreibung einrichten, sowie die Abschreibungsdauer für Sammelposten von 5 auf 3 Jahre verkürzen.
  • Die Einführung einer Gruppierung von Wirtschaftsgütern oberhalb eines Sammelposten-Schwellenwerts von 10.000 EUR nach Nutzungsdauern unter Wegfall der bisherigen AfA-Tabellen.
  • Die Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses bei GWG streichen.
  • Gesetzliche Klarstellung schaffen, dass die steuerlichen Regelungen zu GWG und Sammelposten in die Handelsbilanz übernommen werden dürfen.
Quelle: DStV, Mitteilung vom 28.5.2025

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