Überblick: Steueränderungen 2023

Im letzten Monat des Jahres 2023 blicken wir zurück und fassen die wichtigsten Steueränderungen für dieses Jahr zusammen.

Die wichtigsten gesetzlichen Steueränderungen für das Jahr 2023 haben wir alphabetisch sortiert und kurz für Sie erläutert.

Im Folgenden finden Sie unter dem jeweiligen Schlagwort einen Hinweis auf das entsprechende Änderungsgesetz. Um Details zu den Gesetzgebungspaketen aufrufen zu können, sind die Änderungsgesetze mit Beiträgen in diesem Portal verlinkt, die weitere Informationen hierzu enthalten. Bei den dargestellten Regelungen handelt es sich um eine Auswahl.

Einige der Änderungen für das Steuerjahr 2023 sind im Wachstumschancengesetz vorgesehen, das sich derzeit noch im Vermittlungsverfahren zwischen Bundesrat und Bundestag befindet. Die endgültige Umsetzung dieser Änderungen ist daher noch ungewiss, worauf wir unten jeweils auch nochmal gesondert hinweisen ("unsicher - noch nicht verabschiedet"). Teile des Wachstumschancengesetzes wurden in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz übernommen.

Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchsdt. e EStG)

Bisher sind unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens 12 Monaten unter Berücksichtigung eines Rechnungszinsfußes von 5,5 Prozent abzuzinsen. Aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase entfällt dieses Abzinsungsgebot für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden (Antrag auf Anwendung für frühere Wirtschaftsjahre möglich).

Rückstellungen für Verpflichtungen sind jedoch weiterhin mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen, wenn deren Laufzeit am Bilanzstichtag mindestens 12 Monate beträgt. Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen, sind davon ausgenommen.

Altersentlastungsbetrag, § 24a Satz 5 EStG

Wachstumschancengesetz (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG) - unsicher, noch nicht verabschiedet!

Der verlangsamte Anstieg des Besteuerungsanteils wird im Bereich des Altersentlastungsbetrags nachvollzogen. Mit der Anpassung wird ab dem Jahr 2023 der anzuwendende Prozentsatz nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern von 0,4 Prozentpunkten verringert. Der Höchstbetrag sinkt beginnend mit dem Jahr 2023 um jährlich 19 EUR anstatt bisher 38 EUR.

Altersvorsorgeaufwendungen

Jahressteuergesetz 2022 (§ 10 Abs. 3 Satz 6 EStG)

Der vollständige Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Sonderausgaben wird bereits ab dem Jahr 2023 (statt erstmals im Jahr 2025) möglich sein. Diese Maßnahme soll in einem ersten Schritt dazu beigetragen, auf langfristige Sicht eine "doppelte Besteuerung" von Renten aus der Basisversorgung zu vermeiden. Die Umsetzung im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgt über die Aufhebung von § 39b Abs. 4 EStG.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Jahressteuergesetz 2022 (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG)

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird an 2023 von bisher 1.200 EUR auf 1.230 EUR erhöht.

Arbeitszimmer

S. "Häusliches Arbeitszimmer"

Ausbildungsfreibetrag

Jahressteuergesetz 2022 (§ 33a Abs. 2 Satz 1 EStG)

Der Ausbildungsfreibetrag wird von 924 EUR auf 1.200 EUR angehoben. Dieser Betrag kann zur Abgeltung eines Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Außenprüfung

DAC 7-Umsetzungsgesetz 2022 (§ 197 Abs. 3 und 4 AO)

Mit der Prüfungsanordnung kann ab dem 1.1.2023 in allen anhängigen Verfahren die Vorlage von aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtigen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist verlangt werden. Sind diese Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, sind die Daten in einem maschinell auswertbaren Format an die Finanzbehörde zu übertragen.

Hat der Steuerpflichtige die zusammen mit der Prüfungsanordnung angeforderten Unterlagen vorgelegt, sollen ihm die beabsichtigten Prüfungsschwerpunkte der Außenprüfung mitgeteilt werden. Die Nennung von Prüfungsschwerpunkten bewirkt aber keine Einschränkung der Außenprüfung auf bestimmte Sachverhalte.

Bewegliche Wirtschaftsgüter

Wachstumschancengesetz (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG) - unsicher, noch nicht verabschiedet!

Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zum 1.1.2020 eingeführt und mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz bis zum 31.12.2022 verlängert.

Aufgrund der derzeitigen Krisensituation kann die degressive Abschreibung auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind.

Dezemberhilfe 2022

Kreditzweitmarktförderungsgesetz (§§ 123 bis 126 EStG) - noch nicht verabschiedet!

Auf die Besteuerung der Dezember-Soforthilfe für die hohen Kosten für Erdgas soll im VZ 2023 verzichtet werden. Die Regelungen werden daher ersatzlos gestrichen.

Gilt ab VZ 2023.

Einkommensteuertarif

Inflationsausgleichsgesetz (§ 32a EStG)

Zum 1.1.2023 erfolgt Anhebung des Grundfreibetrags auf 10.908 EUR. Die sog. Tarifeckwerte werden entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben. Das bedeutet u. a., dass der Spitzensteuersatz 2023 ab 62.810 EUR statt bisher ab 58.597 EUR greifen wird. Zur Vermeidung zusätzlicher Belastungen durch den Solidaritätszuschlag wird die Freigrenze § 3 SolzG 1995 für die angehoben. Die für die Veranlagung und den Lohnsteuerabzug im Einzelnen geregelten Beträge in § 3 Abs. 3 bis 5 SolzG 1995 werden entsprechend fortgeschrieben.

S. auch "Kinderfreibetrag/Kindergeld"

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Jahressteuergesetz 2022 (§ 24b Abs. 2 Satz 1 EStG)

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird um 252 EUR auf 4.260 EUR angehoben.

Gilt ab Erhebungszeitraum 2023

Erweiterte Kürzung

Wachstumschancengesetz (§ 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b GewStG) - unsicher, noch nicht verabschiedet!

Um den Ausbau der Solarstromerzeugung und den Betrieb von Ladesäulen weiter voranzutreiben, soll bei der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen die Unschädlichkeitsgrenze von 10 Prozent auf 20 Prozent steigen.

Gilt ab Erhebungszeitraum 2023.

Fahrzeugeinzelbesteuerung

Jahressteuergesetz 2022 (§ 18 Abs. 5a UStG)

Bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung wird dem Fahrzeugerwerber für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2022 enden, die Möglichkeit eröffnet, die Steuererklärung zur Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a UStG) elektronisch zu übermitteln.

Gas-/Wärmepreisbremse

Jahressteuergesetz 2022 (§ 123 ff. EStG)

Alle im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) benannten Entlastungen unterliegen der Besteuerung. Sofern sie nicht schon direkt einer Einkunftsart zuzuordnen sind, wird die Zugehörigkeit zu den sonstigen Leistungen gesetzlich angeordnet. Die Freigrenze von 256 EUR gilt nicht.

Die Entlastungen, die nach den allgemeinen steuerlichen Regelungen zu den Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EStG gehören, werden nach diesen allgemeinen Regelungen versteuert. Nach § 123 Abs. 2 EStG sind nur die Entlastungen, die Personen in ihrem Privatbereich erhalten haben und die deswegen den sonstigen Einkünften gesetzlich zugeordnet werden, nach besonderen Regelungen zu versteuern, die den sozialen Ausgleich sicherstellen sollen.

Die Entlastungen sind daher erst dann anteiliger oder vollständiger Teil des zu versteuernden Einkommens, wenn die in § 124 EStG definierten Grenzen erreicht sind. Deswegen müssen die Entlastungen zunächst bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben und sind erst anschließend ab der in § 124 EStG bestimmten Grenze dem zu versteuernden Einkommen hinzuzurechnen. Diese Grenze orientiert sich am Einstieg zur Pflicht einen Solidaritätszuschlag. Eine Milderungszone vermeidet Belastungssprünge im Einstiegsbereich der Besteuerung.

So wären bei einem zu versteuernden Einkommen von 80.000 EUR (vor Zurechnung Entlastung) 35,275 % der Entlastung in Höhe von 400 EUR zu versteuern: 35,275 % x 400 EUR = 141,10 EUR.

Gastronomie

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG)

Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen unterliegen, mit der Ausnahme der Abgabe von Getränken, auch nach dem 31.12.2022 (bis zum 31.12.2023) dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

Grundfreibetrag

S. "Einkommensteuertarif"

Grundrentenzuschlag

Jahressteuergesetz 2022 (§ 3 Nr. 14a EStG)

Der Betrag der Rente, der auf Grund des Grundrentenzuschlags geleistet wird, wird steuerfrei gestellt. Dadurch soll der Grundrentenzuschlag steuerlich unbelastet in voller Höhe zur Verfügung stehen und ungeschmälert zur Sicherung des Lebensunterhaltes beitragen.

Hinweis: Diese Neuregelung gilt rückwirkend bereits ab 1.1.2021

Häusliches Arbeitszimmer

Jahressteuergesetz 2022 (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG)

Die Vorschrift lässt den Abzug in den Fällen zu, in denen ein dem Typusbegriff entsprechendes Arbeitszimmer genutzt wird, so dass eine eindeutige Trennung von privat und betrieblich oder beruflich veranlasstem Aufwand möglich ist. In diesem Fall konnte der Aufwand bisher abgezogen werden, wenn der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt (Abzug in voller Höhe) oder wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (Abzug bis zu 1.250 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr). Dies gilt über § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG auch für den Werbungskostenabzug.

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, können die Aufwendungen weiterhin in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Die Aufwendungen sind in diesen Mittelpunktfällen auch dann abziehbar, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen ist nun auch ein pauschaler Abzug in Höhe von 1.260 EUR (Jahrespauschale) möglich (Regierungsentwurf: 1.250 EUR). Diese Jahrespauschale ist monats- und personenbezogen zu berücksichtigen.

Muss die Tätigkeit nur tageweise in der häuslichen Wohnung ausgeübt werden, weil den Steuerpflichtigen an den übrigen Arbeitstagen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kommt ein Abzug der Aufwendungen nur über die Homeoffice-Pauschale (s. dort, nächster Punkt) in Betracht.

Homeoffice-Pauschale

Jahressteuergesetz 2022 (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG)

Die sog. Homeoffice-Pauschale wird auf 6 EUR pro Tag angehoben. Außerdem wird sie dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag von 600 EUR wird auf 1.260 EUR pro Jahr erhöht (Regierungsentwurf: 1.000 EUR). Der Höchstbetrag wird erreicht, wenn die Steuerpflichtigen die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an 210 Tagen im Jahr am häuslichen Arbeitsplatz ausüben.

Der Abzug der Tagespauschale ist neben dem Abzug von Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder regelmäßiger Arbeitsstätte nur zulässig, wenn für die betriebliche oder berufliche Betätigung dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein Abzug ist außerdem zulässig, wenn zusätzlich zu einer Auswärtstätigkeit die überwiegende Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verrichtet wird.

Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Nicht von der Homeoffice-Pauschale abgegolten sind Aufwendungen für Arbeitsmittel.

Immobilienbewertung

Jahressteuergesetz 2022 (BewG)

Im Bewertungsgesetz werden für Bewertungsstichtage ab dem 31.12.2022 das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie die Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung angepasst.

Dabei soll sichergestellt werden, dass die von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte auf der Grundlage der ImmoWertV ermittelten, sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Modellkonformität weiterhin bei der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer sachgerecht angewendet werden können.

Insbesondere werden dabei die Liegenschaftszinssätze (§ 188 Abs. 2 Satz 2 BewG) und die Wertzahlen für das Sachwertverfahren (§ 191 Satz 2 BewG i.V.m. Anlage 25 zum BewG) an das aktuelle Marktniveau angepasst. Die Anpassungen können insbesondere bei Übertragungen von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen zum Anstieg der Schenkung- und Erbschaftsteuer führen, soweit im Einzelfall das Sachwertverfahren einschlägig ist. Betroffen sind auch Mehrfamilienhäuser, bei denen regelmäßig der Ertragswert herangezogen wird.

Vorrangig ist hier jedoch immer das Vergleichswertverfahren anzuwenden, das im Wesentlichen auf Vergleichsfaktoren oder Vergleichspreisen der örtlich zuständigen Gutachterausschüsse basiert. Nur wenn keine Vergleichswerte vorliegen, ist nach § 182 Abs. 4 Nr. 1 BewG das Sachwertverfahren einschlägig.

Kinderfreibetrag/Kindergeld

Inflationsausgleichsgesetz (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG)

Der Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 Satz 1) wird für das Jahr 2023 auf 3.012 EUR je Elternteil erhöht. Zusätzlich zum Kinderfreibetrag gibt es für jeden Elternteil einen Freibetrag von 1.464 EUR für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes. Dieser Betrag ändert sich nicht durch das Inflationsausgleichsgesetz.

Das Kindergeld beträgt ab dem 1.1.2023 für jedes Kind 250 EUR. Bisher lag das Kindergeld für das erste und zweite Kind bei jeweils 219 EUR, für das dritte Kind bei 225 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils bei 250 EUR.

Mietwohnungsneubau 1

Jahressteuergesetz 2022 (§ 7b EStG)

Für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen in § 7b EStG werden die Voraussetzungen an die Wohnung an Effizienzvorgaben gekoppelt. Zudem werden die einzuhaltende Baukostenobergrenze und die maximal förderfähige Bemessungsgrundlage verändert. So ist die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung zukünftig daran gebunden, dass das Gebäude, in dem die neue Wohnung hergestellt wird, die Kriterien für ein "Effizienzhaus 40" mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude-Stufe 40 erfüllt. Das gilt für Wohnungen, die hergestellt werden aufgrund eines Bauantrags oder einer entsprechenden Bauanzeige in den Jahren 2023 bis 2026.

Mietwohnungsneubau 2

Wachstumschancengesetz (§ 7b EStG) - unsicher, noch nicht verabschiedet!

Die Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau können u. a. dann in Anspruch genommen werden, wenn durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 oder nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.10.2029 (bisher 1.1.2027) gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen hergestellt werden (§ 7b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen in diesen Fällen 5.200 EUR (bisher 4 800 EUR) je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen (§ 7b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG).

Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen beträgt maximal 4.000 EUR (bisher 2.500 EUR) je Quadratmeter Wohnfläche (§ 7b Abs. 3 Nr. 2 EStG).

Gilt ab VZ 2023.

Nachspaltungsveräußerungssperre

Wachstumschancengesetz (§ 15 Abs. 2 Satz 2 bis 4 UmwStG) - unsicher, noch nicht verabschiedet!

Aufgrund der BFH-Rechtsprechung eröffnen sich ungerechtfertigte Gestaltungsmöglichkeiten zur steuerfreien Veräußerung von Teilbetrieben. Die sog. Nachspaltungsveräußerungssperre wird daher umformuliert. Dies gilt erstmals für Spaltungen, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach dem 14.7.2023 erfolgt.

Pauschallandwirte

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG)

Der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für Landwirte werden ab 1.1.2023 auf 9,0 Prozent angepasst (im Jahr 2022: 9,5 %).

Pauschalversteuerungsoption

Jahressteuergesetz 2022 (§ 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG)

Die Arbeitslohngrenze bei kurzfristiger Beschäftigung wird von 120 auf 150 EUR je Arbeitstag angehoben, damit die Pauschalversteuerungsoption ihre bisherige praktische Bedeutung auch in Zukunft behält.

Pflegekräfte, Sonderleistungen

Jahressteuergesetz 2022 (§ 3 Nr. 11b Satz 5 EStG)

Nach § 150c SGB XI erhalten Beschäftigte in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und in stationären Hospizen für ihre Aufgaben eine monatliche Sonderzulage/Sonderleistung von bis zu 1.000 EUR, gestaffelt nach der Einrichtungsgröße.

Um die Steuerbefreiung dem Grunde nach auch auf die für den Monat April 2023 im Mai 2023 gezahlten Leistungen zu erstrecken, wird der Begünstigungszeitraum in Bezug auf diese Leistungen entsprechend erweitert.

Photovoltaikanlage

Jahressteuergesetz 2022 (§ 3 Nr. 72 EStG, § 12 Abs. 3 UStG)

Es wird eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt.

Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak). Die 100-kW (peak)-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigem bzw. Mitunternehmerschaft zu prüfen. Die Steuerbefreiung ist unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms.

Hinweis: Die neue Ertragsteuerbefreiung gilt rückwirkend bereits ab 1.1.2022.

Bei der Umsatzsteuer sieht eine Neuregelung erst ab dem 1.1.2023 vor, dass auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher ein Nullsteuersatz anzuwenden ist.

Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Davon soll ausgegangen werden können, wenn installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.

Lesen Sie hierzu auch die News " Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2023".

Rechnungsabgrenzungsposten (RAP)

Jahressteuergesetz 2022 (§ 5 Abs. 5 Satz 2 EStG)

Die Neuregelung stellt klar, dass der Ansatz eines RAP in für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 enden, unterbleiben kann, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme den Betrag des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG (derzeit 800 EUR) nicht übersteigt. Das Wahlrecht ist einheitlich auszuüben.

Rentenbesteuerung

Wachstumschancengesetz (§ 22 Nr. 1 Satz 3 EStG) - unsicher, noch nicht verabschiedet!

Ab dem Jahr 2023 wird der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert. Für die Kohorte 2023 beträgt demnach der maßgebliche Besteuerungsanteil anstatt 83 Prozent nur noch 82,5 Prozent und nach seinem kontinuierlichen jährlichen Aufwuchs erreicht er erstmals für die Kohorte 2058 100 Prozent.

Sanierungsmaßnahmen

Zweite Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (§ 35c EStG)

Für sämtliche nach § 35c EStG geförderten energetischen Maßnahmen gibt es technische Mindestanforderungen, die in der energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV)  beschrieben sind. Diese wurde nun geändert mir der Folge, dass die Förderung von gasbetriebenen Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen gestrichen wird.

Solaranlage

S. "Photovoltaikanlage"

Sparer-Pauschbetrag

Jahressteuergesetz 2022 (§ 20 Abs 9 EStG)

Der Sparerpauschbetrag steigt von 801 EUR bzw. 1.602 EUR bei Zusammenveranlagung auf 1.000 EUR bzw. 2.000 EUR an. Um die technische Umsetzung einfach zu gestalten, werden bereits erteilte Freistellungaufträge prozentual erhöht.

Steuerbegünstigte Körperschaften, § 23a Abs. 2 UStG

Jahressteuergesetz 2022 (§ 23a Abs. 2 UStG)

Die Betragsgrenze zur Steuererleichterung von steuerbegünstigten Körperschaften nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wird 35.000 EUR auf 45.000 EUR angehoben.

Steuerberaterplattform/Steuerberaterpostfach

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (§§ 86c bis 86e StBerG)

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) richtet zum 1.1.2023 eine Steuerberaterplattform und damit auch das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (kurz beSt) ein. Damit soll die elektronische Kommunikation mit Gerichten, Behörden, Kammern und sonstigen Dritten vereinfacht und beschleunigt werden und die Digitalisierung bei Steuerberatenden und -bevollmächtigten weiterentwickelt werden. Kernelement der Steuerberaterplattform ist die Bereitstellung einer digitalen Steuerberateridentität, die zum Nachweis der Identität und der Berufsträgereigenschaft digital verwendet werden kann.

Steuerberater sind verpflichtet, die für die Nutzung des beSt erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Postfach zur Kenntnis zu nehmen. Es besteht auch eine aktive Nutzungspflicht für Zustellungen von elektronischen Dokumenten an die Gerichte. Eine schnelle Nutzung durch die Finanzgerichte ist zu erwarten.

Es ist daher zwingend erforderlich, dass sich Steuerberater und Berufsausübungsgesellschaften einmalig auf der Steuerberaterplattform registrieren. Hierzu erhalten diese einen Brief mit einer Aufforderung zur Registrierung inklusive notwendiger Registrierungsangaben per Post. Notwendig ist dabei auch ein gültiger Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion.

Übergewinnsteuer (EU-Energiekrisenbeitrag)

Jahressteuergesetz 2022 (EU-EnergieKBG)

Für bestimmte Unternehmen, die im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätig sind, wird eine Übergewinnsteuer eingeführt. Betroffen sind Unternehmen, die 75 Prozent ihres Umsatzes durch die in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen erzielen.

Die Übergewinnsteuer wird für die Jahre 2022 und 2023 erhoben und beträgt 33 % des Teils des Gewinns, der um mehr als 20 % oberhalb des durchschnittlichen Gewinns der Jahre 2018 bis 2021 liegt.

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

Jahressteuergesetz 2022 (§ 27 Abs. 22a UStG)

Die Übergangsfrist für die zwingende Anwendung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand wird erneut um zwei Jahre (bis 31.12.2024) verlängert.

Unschädlichkeitsgrenze

Wachstumschancengesetz (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 3 KStG) - unsicher, noch nicht verabschiedet!

Wohnungsgenossenschaften und -vereine werden auch dann die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG erhalten, wenn ihre übrigen Einnahmen nur wegen der Stromlieferung aus Mieterstromanlagen zwar die Unschädlichkeitsgrenze von 10 Prozent der Gesamteinnahmen übersteigen, die Einnahmen aus diesen Stromlieferungen aber nicht 30 Prozent (bisher 20 Prozent) ihrer Gesamteinnahmen übersteigen. Die Änderung gilt auch für die Gewerbesteuer (§ 3 Nr. 15 GewStG).

Gilt ab VZ 2023.

Unternehmereigenschaft

Jahressteuergesetz 2022 (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UStG)

Die Regelung stellt klar, dass die Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuerrechts unabhängig davon bestehen kann, ob der Handelnde nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Unternehmer können daher auch nicht rechtsfähige Personengemeinschaften, wie z. B. Bruchteilsgemeinschaften sein.

Versorgungsfreibetrag

Wachstumschancengesetz (§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG) - unsicher, noch nicht verabschiedet!

Nach § 19 Abs. 2 EStG bleibt von Versorgungsbezügen ein nach einem Prozentsatz ermittelter und auf einen Höchstbetrag begrenzter Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (Freibeträge für Versorgungsbezüge) steuerfrei. Beginnend mit dem Jahr 2023 wird der anzuwendende Prozentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrages nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert. Der Höchstbetrag sinkt ab dem Jahr 2023 um jährlich 30 EUR und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 EUR.

Wärmepreisbremse

s. "Gas-/Wärmepreisbremse"

Wohngebäude 1

Jahressteuergesetz 2022 (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG)

Der lineare AfA-Satz wird für nach dem 31.12.2022 erstellte neue Wohngebäude von 2 Prozent auf 3 Prozent angehoben. Die aus dem Ansatz des höheren pauschalen AfA-Satzes resultierende kürzere Abschreibungsdauer von 33 Jahren hat aber keinen Einfluss auf die Beurteilung der tatsächlichen Nutzungsdauer von Wohngebäuden. Diese wird regelmäßig auch mehr als 50 Jahre betragen.

Wohngebäude 2

Wachstumschancengesetz ( § 7 Abs. 5a EStG) - unsicher, noch nicht verabschiedet!

Eine degressive Abschreibung i.H.v. 6 % wird für Gebäude ermöglicht, die Wohnzwecken dienen und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig. Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, zur linearen AfA nach Absatz 4 zu wechseln. Solange die degressive Absetzung vorgenommen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig. Soweit diese eintreten, kann zur linearen AfA gewechselt werden. Die degressive AfA kann für alle Wohngebäude, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes belegen sind, in Anspruch genommen werden.

Die degressive AfA kann erfolgen, wenn mit der Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wird. Im Fall der Anschaffung ist die degressive Afa nur dann möglich, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird.