Steueränderungen 2021 im Rückblick

Im letzten Monat des Jahres 2021 blicken wir zurück und fassen die wichtigsten Steueränderungen für dieses Jahr zusammen.

Die wichtigsten gesetzlichen Steueränderungen für das Jahr 2021 haben wir alphabetisch sortiert und für Sie erläutert.

Im Folgenden finden Sie unter dem jeweiligen Schlagwort einen Hinweis auf das entsprechende Änderungsgesetz. Um Details zu den Gesetzgebungspaketen aufrufen zu können, sind die Änderungsgesetze mit Beiträgen in diesem Portal verlinkt, die weitere Informationen hierzu enthalten. Bei den dargestellten Regelungen handelt es sich um eine Auswahl.

Abgabe der Steuererklärung

Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie

Art. 97 § 36 Abs. 3 EGAO

Die Abgabefristen für die Jaheressteuererklärungen 2020 wurden um 3 Monate verlängert. Nicht beratene Einkommensteuerpflichtige müssen ihre Steuererklärung für 2020 bis zum 31.10.2021 abgeben. Wer einen Steuerberater einschaltet, hat Zeit bis zum 31.5.2022. Außerdem wurde die zinsfreie Karenzzeit des § 233a Abs. 2 AO um drei Monate verlängert. Die Ausnahmeregelungen gelten gleichermaßen für Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen.

Abschreibung, degressive AfA

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: § 7 Abs. 2 EStG

Als steuerlicher Investitionsanreiz ist eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 % Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt (§ 7 Abs. 2 EStG) eingeführt worden. Soweit für ein bewegliches Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen z. B. nach § 7g Abs. 5 EStG vorliegen, können diese neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden.

Gilt für VZ 2020 und 2021

Abschreibung, Software

BMF, Schreiben v. 26.2.2021, IV C 3 -S 2190/21/10002 :013

Die Finanzverwaltung hat die steuerlich zugrunde zu legende Nutzungsdauer von Computern und Software verkürzt. Anstatt bisher 3 Jahren gilt für Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, eine Nutzungsdauer von einem Jahr. Damit kommt es quasi zu einer Sofortabschreibung der betroffenen Wirtschaftsgüter. Zudem kann in dem nach dem 31.12.2020 endenden Wirtschaftsjahr der Restbuchwert von bereits zuvor angeschafften bzw. hergestellten Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens vollends abgeschrieben werden. Diese Regeln gelten ab dem VZ 2021 auch für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens.

Behinderten-Pauschbetrag

Behinderten-Pauschbetragsgesetz: § 33b Abs. 2a und 3 EStG

Die Behinderten-Pauschbeträge wurden verdoppelt. Zugleich wird eine Behinderung bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 (bisher 25) festgestellt und die Systematik in 10er Schritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100 fortgeschrieben. Auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen bei Steuerpflichtigen mit einem Grad der Behinderung kleiner als 50 wurde verzichtet.

Außerdem wurde ein behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag eingeführt. Diese beträgt 900 EUR für Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen "G" bzw. 4.500 EUR für Menschen mit dem Merkzeichen "aG", "BL", TBL“ oder „H“.

Gilt ab VZ 2021

Corona-Sonderzahlungen

Corona-Steuerhilfegesetz, Jahressteuergesetz 2020, AbzStEntModG: § 3 Nr. 11a EStG

Arbeitgeber können Beschäftigten Corona-Sonderzahlungen bis zu insgesamt 1.500 EUR steuerfrei auszahlen. Nach einem Erlass des BMF vom 9.4.2020 konnten Arbeitgeber ihren Beschäftigten bereits Corona-Sonderzahlungen bis zu insgesamt 1.500 EUR steuerfrei auszahlen. Die untergesetzliche Regelung wurde rechtlich abgesichert. Die Steuerbefreiung war zunächst bis zum 31.12.2020 befristet. Die Frist wurde bis zum Juni 2021 verlängert. Die Zahlungsfrist wurde durch das AbzStEntModG ein weiteres Mal verlängert bis zum 31.3.2022.

Ehrenamt

Jahressteuergesetz 2020: § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG

Der Ehrenamtsfreibetrag wurde von 720 EUR auf 840 EUR erhöht.

Gilt ab VZ 2021

Einkommensteuertarif

Zweites Familienentlastungsgesetz: §§ 32a, 39b Abs. 2 Satz 7, 46 Abs. 2 EStG

Der steuerliche Grundfreibetrag und die Leistungen für Kinder wurden erhöht. Der Grundfreibetrag stieg zum 1.1.2021 auf 9.744 EUR (ab dem 1.1.2022 ist eine weitere Anhebung auf 9.984 EUR vorgesehen). Der Kinderfreibetrag wurde auf 2.730 EUR erhöht. Außerdem wurden zur Abmilderung der "kalten Progression" die übrigen Tarifeckwerte nach rechts verschoben.

Entfernungspauschale

Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht: § 9 Abs. 1 EStG

Die Entfernungspauschale für Berufspendler wurde ab 2021 auf 35 Cent ab dem 21. Kilometer erhöht. Damit soll die sich durch die CO2-Bepreisung ergebende Erhöhung der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte teilweise ausgeglichen werden. Außerdem erhöht sich in den Jahren 2024 bis 2026 die Pauschale für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer um weitere 3 Cent auf insgesamt 38 Cent pro Kilometer.

Dies gilt entsprechend für Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gilt und bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten.

Gilt für VZ 2021 bis 2026

Gemeinnützigkeit

Jahressteuergesetz 2020: § 52 Abs. 2 Satz 1 AO

Die Erweiterung des Zweckkatalogs um den "Klimaschutz" führt zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Hervorhebung eines Zwecks, der zwar bereits mit Hilfe anderer Zwecke, wie z. B. Umwelt- und Naturschutz überwiegend, aber möglicherweise nicht gänzlich abgedeckt werden konnte. Die Erweiterung der Katalogzwecke um die "Förderung der Ortsverschönerung" bündelt in verschiedenen Katalogzwecken enthaltene Aspekte. Soweit eine private Organisation die Friedhofsverwaltung, einschließlich der Pflege und Unterhaltung des Friedhofsgeländes und seiner Baulichkeiten, selbstlos, ausschließlich und unmittelbar wahrnimmt, kann dies künftig als Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 AO eingeordnet werden.

Gilt ab 29.12.2020

Homeoffice

Jahressteuergesetz 2020: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG

Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 EUR abziehen, höchstens 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Nicht von der Homeoffice-Pauschale abgegolten sind allerdings Aufwendungen für Arbeitsmittel.

Die Regelung ist Ende 2020 eingeführt worden, gilt aber bereits für nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten. Die Ampelkoalition plant allerdings, die Regelung noch um ein Jahr zu verlängern.

Investitionsabzugsbetrag 1

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz, KöMoG: §§ 7g, 52 Abs. 16 Satz 3 und 4 EStG).

Um ein weiteres Jahr verlängert wurden die Investitionsfristen beim Investitionsabzugsbetrag. Wenn deren 3-jährige oder deren durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz 4-jährige Investitionsfrist im Jahr 2021 ausläuft, wird sie um ein Jahr verlängert

Investitionsabzugsbetrag 2

Jahressteuergesetz 2020: § 7g EStG

Mit der Gesetzesänderung fallen auch vermietete Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich des § 7g EStG im Jahr der Investition und im Folgejahr. Das gilt unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung. Außerdem werden die begünstigten Investitionskosten von 40 % auf 50 % angehoben. Für alle Einkunftsarten gilt eine einheitliche Gewinngrenze i. H. v. 200.000 EUR (im Regierungsentwurf noch 150.000 EUR) als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen.

Die Regelung ist Ende 2020 eingeführt worden, gilt aber bereits erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.

Kinderbonus

Drittes Corona-Steuerhilfegesetz: § 6 Abs. 3 BKKG, §§ 66 Abs. 1, 31 Satz 1EStG

Familien erhielten wie schon im vergangenen Jahr einen Kinderbonus. Der Zuschlag auf das Kindergeld betrug einmalig 150 EUR betragen. Er wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet, aber nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Für jedes Kind, für das für den Monat Mai 2021 ein Anspruch auf Kindergeld bestand, wurde der Einmalbetrag gezahlt. Es gelten grundsätzlich alle Vorschriften, die auch für das - monatlich gezahlte - steuerliche Kindergeld maßgebend sind.

Kindergeld/-freibetrag

Zweites Familienentlastungsgesetz: §§ 32 Abs. 1 EStG, § 6 BKGG

Der Kinderfreibetrag wurde auf 2.730 EUR und das monatliche Kindergeld wurde um 15 EUR pro Kind erhöht.

Gilt ab VZ 2021

Kurzarbeitergeld

Corona-Steuerhilfegesetz, Jahressteuergesetz 2020: § 3 Nr 28a EStG

Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III steuerfrei gestellt. Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse sind aber in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen. Der Arbeitgeber hat sie in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2020 unter Nr. 15 einzutragen.

Die Steuerbefreiung war zunächst auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden, geleistet werden. Die Befristung ist dann aber um ein Jahr verlängert worden.

Mobilitätsprämie

Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht: §§ 101 bis 109 EStG

Für Pendlerinnen und Pendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegen, wurde die Möglichkeit geschaffen, alternativ zu den erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 Prozent dieser erhöhten Pauschale zu beantragen.

Gilt für VZ 2021 bis 2026

Pflege-Pauschbetrag

Behinderten-Pauschbetragsgesetz: § 33b Abs 6 EStG

Die Geltendmachung des Pflege-Pauschbetrages ist nun unabhängig vom Vorliegen des Kriteriums "hilflos" bei der zu pflegenden Person möglich. Der Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 wurde erhöht (von 924 EUR auf 1.800 EUR). Außerdem wurde ein Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 (600 EUR) und 3 (1.100 EUR) eingeführt. Voraussetzungen für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ist neben der häuslichen Pflege, dass der pflegende Steuerpflichtige für seine Pflege keine Einnahmen erhält.

Gilt ab VZ 2021

Reinvestitionsrücklage

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz, KöMoG: §§ 6b, 52 Abs. 14 Satz 4 EStG

Die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG wurden aufgrund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19 Pandemie vorübergehend verlängert. Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 28.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und nach § 6b Abs. 3 Satz 5, Abs. 8 Satz 1 Nr 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 10 Satz 8 aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des zweiten darauffolgenden Wirtschaftsjahres. Ist die Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahr noch vorhanden ist und wäre sie aufzulösen, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahres.

Share Deals

Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes: §§ 1, 5 und 6 GrEStG

Die Absenkung der Beteiligungsgrenze von 95 auf 90 Prozent (§ 1 Abs. 2a, 3 und 3a GrEStG) sowie die Verlängerung der Frist von 5 auf 10 Jahre (§ 1 Absatz 2a GrEStG) sollen die Gestaltungsspielräume verengen und damit die missbräuchliche Vermeidung der Grunderwerbsteuer einschränken.

Gilt seit dem 1.7.2021

Solidaritätszuschlag

Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995: §§ 3, 4 SolzG 1995

Der Zuschlag wurde bisher nur erhoben, wenn die tarifliche Einkommensteuer den Betrag von 972 EUR / 1.944 EUR (Einzel-/Zusammenveranlagung) übersteigt (§ 3 SolzG 1995). Diese Freigrenze wurde auf 16.956 EUR / 33.912 EUR (Einzel-/Zusammenveranlagung) angehoben. Auf die Körperschaftsteuer wird der Solidaritätszuschlag weiterhin wie bisher erhoben. Der Solidaritätszuschlag auf Kapitalerträge bleibt die Abgabe grundsätzlich erhalten. Wenn allerdings nach der Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) die Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden, gelten auch hier die höheren Freigrenzen.

Gilt ab VZ 2021

Sonderausgaben

Jahressteuergesetz 2020: § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 4 EStG

Auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, können als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und die Versorgungsleistung mit einer der abschließend in § 10 Absatz 1a Nr. 2 EStG aufgezählten Vermögensübertragungen in Zusammenhang steht. Die Zahlungen sind vom Empfänger als sonstige Einkünfte zu versteuern. Nun wird die Angabe der Identifikationsnummer des Empfängers zur materiell-rechtlichen Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug beim Leistenden.

Gilt ab VZ 2021

Sportdachverbände

Jahressteuergesetz 2018: § 67a Abs. 4 AO

Die neue Vorschrift ist eine spezielle Regelung für Organisationsleistungen von Dachverbänden anlässlich sportlicher Veranstaltungen ihrer Mitgliedsvereine. Nach der Neuregelung sind auch diese organisatorischen Leistungen eines Sportdachverbandes ein Zweckbetrieb. Voraussetzung hierfür ist, dass an der sportlichen Veranstaltung überwiegend – d. h. zu mehr als 50 Prozent – Amateursportler teilnehmen. Bei Sportarten mit Ligabetrieb werden alle sportlichen Veranstaltungen, z. B. alle Spiele einer Saison, einer Liga gesetzlich als eine einheitliche sportliche Veranstaltung betrachtet. Bereits zu Beginn der Saison ist daher eine Einschätzung darüber möglich, ob am Ligabetrieb überwiegend Amateursportler oder Lizenzsportler teilnehmen.

Gilt ab 1.1.2021

Steuerberaterprüfung

Bürokratieentlastungsgesetz III: § 36 Absatz 2 StBerG

Personen, die über eine bestandene Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf verfügen oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen, können nun nach 8 Jahren ihrer praktischen Tätigkeit nach Abschluss der Ausbildung als Bewerber zur Steuerberaterprüfung zugelassen werden. Bei geprüften Bilanzbuchhaltern und Steuerfachwirten, die ihre Prüfung erfolgreich abgelegt haben, wurde der Zeitraum auf 6 Jahre verkürzt. Ein Beamter der Finanzverwaltung des gehobenen Dienstes oder ein vergleichbarer Angestellter ist nun als Bewerber zur Steuerberaterprüfung zuzulassen, wenn dieser mindestens 6 Jahre statt bisher 7 Jahre als Sachbearbeiter oder in mindestens gleichwertiger Stellung praktisch tätig war.

Gilt für Prüfungen, die nach dem 31.12.2020 begonnen haben

Übungsleiterpauschale

Jahressteuergesetz 2020: § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG

Der Übungsleiterfreibetrag wurde von 2.400 EUR auf 3.000 EUR erhöht.

Gilt ab VZ 2021

Umsatzsteuersatz 1

Corona-Steuerhilfegesetz; Drittes Corona-Steuerhilfegesetz: § 12 Abs. 2 UStG

Seit dem 1.7.2020 galt aufgrund des (ersten) Corona-Steuerhilfegesetzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in der Zeit vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 der ermäßigte Steuersatz. Ausdrücklich davon ausgenommen ist aber die Abgabe von Getränken, hier kommt weiterhin der Regelsteuersatz zur Anwendung. Aufgrund der sich über den 30.6.2021 hinaus erstreckenden Auswirkungen der Corona-Pandemie ist durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bis zum 31.12.2022 verlängert worden.

Tipp: Im Beitrag Umsatzsteuer 2022: Wichtige Änderungen im Überblick geben einen kompakten Überblick über wichtige Neuerungen aus Rechtsprechung und Verwaltung im Jahr 2021.

Umsatzsteuersatz 2

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: §§ 12 Abs. 1, 28 Abs 1 u. 2 UStG

Mit einer befristeten Senkung der Mehrwertsteuer sollte der Binnenkonsum gestärkt werden. Vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 ist der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und für der ermäßigten Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt worden. Ab dem 1.1.2021 gelten wieder 19 bzw. 7 %.

Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer-Digitalpaket

Jahressteuergesetz 2020: §18i - §18k UStG und § 3c UStG

Zum 1.4.2021 und zum 1.7.2021 sind die in Deutschland verabschiedeten unionseinheitlichen Regelungen zum MwSt-Digitalpaket in Deutschland umgesetzt worden.

One-Stop-Shop-Regelungen: Die Vorschriften zu den 3 verschiedenen One-Stop-Shops (§18i - §18k UStG) sind formal zum 1.4.2021 in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt konnten sich betroffene Unternehmer beim BZSt für die Steuererklärung der meldefähigen Umsätze ab dem 3. Quartal 2021 anmelden. Die ersten meldefähigen Umsätze waren bis Ende Oktober 2021 anzumelden.

Fernverkäufe: Für alle seit dem 1.7.2021 ausgeführten Umsätze gelten unter den Voraussetzungen der Neufassung des § 3c UStG die Vorschriften für die Fernverkäufe. Insbesondere sind dabei die neuen Regelungen für die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe zu berücksichtigen. Da bei den Lieferungen an Abnehmer, die keinen innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland zu besteuern haben, die nationalen Lieferschwellen entfallen waren, verlagert sich der Ort der Lieferung für den liefernden Unternehmer mit Ausnahme der unionseinheitlichen summarischen Umsatzschwelle von 10.000 EUR in den Bestimmungsmitgliedstaat. Eine individuelle Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat kann nur vermieden werden, wenn rechtzeitig die Anmeldung für die One-Stop-Shop-Regelung erfolgt ist.

Weitere Informationen zu den Änderungen bieten unsere News:

Umsatzsteuer-Voranmeldung

Bürokratieentlastungsgesetz III: § 18 Abs. 2 Satz 6 UStG

Zugunsten der Unternehmensgründer wird zeitlich befristet die Anwendung des § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG ausgesetzt, wenn die im konkreten Fall zu entrichtende Umsatzsteuer voraussichtlich 7.500 EUR nicht überschreitet. Hierzu ist in den Fällen, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt hat, die tatsächliche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen und in den Fällen, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr aufnimmt, die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend.

Gilt für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026

Mehr dazu in unserem Beitrag "Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen in Neugründungsfällen"

Unterhaltsleistungen

Zweites Familienentlastungsgesetz: § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG

Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wurde angehoben: Ab dem VZ 2021 auf 9.696 EUR und ab dem VZ 2022 auf 9.984 EUR.

Vereinfachter Zuwendungsnachweis

Jahressteuergesetz 2020: § 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV

Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Der Betrag, bis zu dem ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich ist, wurde von 200 EUR auf 300 EUR angehoben.

Gilt ab 1.1.2021

Verlustverrechnung 1

Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen: § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG

Durch die Neuregelung können Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Die Verlustverrechnung ist beschränkt auf 10.000 EUR. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 10.000 EUR mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt. Die Verluste können nicht mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden.

Gilt für Verluste, die nach dem 31.12.2020 entstehen

Verlustverrechnung 2

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz, Drittes Corona-Steuerhilfegesetz: § 10d Absatz 1 Satz 1 EStG

Die Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag wurden für Verluste der VZ 2020 und 2021 von 1 Mio. EUR auf 10 Mio. EUR bei Einzelveranlagung und von 2 Mio. EUR auf 20 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung angehoben.

Gilt nur für Verluste der VZ 2020 und 2021; danach gelten wieder die alten Werte

Verlustverrechnung 3

Drittes Corona-Steuerhilfegesetz: § 111 Abs. 5 und 9EStG

Der zeitliche Anwendungsbereich des vorläufigen Verlustrücktrags nach § 111 EStG wurde um 1 Jahr verlängert. Damit verbunden ist die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für VZ 2021.

Verlustverrechnung 4

Jahressteuergesetz 2020: § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG

Die bisherige Verrechnungsbeschränkung in § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG in Höhe von 10.000 EUR wurde auf 20.000 EUR angehoben

Gilt ab VZ 2021

Versorgungsleistungen

Jahressteuergesetz 2020: § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 4 EStG

Auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, können als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und die Versorgungsleistung mit einer der abschließend in § 10 Absatz 1a Nr. 2 EStG aufgezählten Vermögensübertragungen in Zusammenhang steht.

Die Zahlungen sind vom Empfänger als sonstige Einkünfte zu versteuern. Zur Verbesserung der Bearbeitung und Gewährleistung des Korrespondenzprinzips ist die Angabe der Identifikationsnummer des Empfängers zur materiell-rechtlichen Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug beim Leistenden geworden.

Gilt ab VZ 2021

Wohnraumvermietung

Jahressteuergesetz 2020: § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG

Die Vorschrift typisiert in ihrer bisherigen Fassung bei einer verbilligten Überlassung einer Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete eine generelle Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich vermieteten Teil, wobei nur die auf den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen werden können. Diese Grenze wird auf 50 % herabgesetzt. Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist (wieder) eine Totalüberschuss-Prognoseprüfung vorzunehmen. Wenn diese positiv ausfällt, werden die Werbungskosten aus diesem Mietverhältnis nicht gekürzt. Bei einem negativen Ergebnis ist von einer Einkünfteerzielungsabsicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen.

Gilt ab VZ 2021

Steueränderungen 2021: Änderungsgesetze

Überblick: Die erwähnten Regelungen sind diesen Änderungsgesetzen enthalten: