Drittes Corona-Steuerhilfegesetz
Der Koalitionsausschuss hatte am 3.2.2021 aufgrund der anhaltenden Corona-Krise die weiteren finanziellen und steuerlichen Hilfen für Familien, Geringverdiener, Unternehmen, Gastronomie und Kultur vereinbart. Zur gesetzlichen Umsetzung dient das "Dritte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz)". Der Bundestag hat das Gesetz mit Änderungen durch den Finanzausschuss am 26.2.2021 verabschiedet. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 5.3.2020 zugestimmt. Enthalten sind folgende Maßnahmen:
Kinderbonus zum Kindergeld
Familien erhalten wie schon im vergangenen Jahr einen Kinderbonus. Der Zuschlag auf das Kindergeld beträgt einmalig 150 EUR. Er wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet, aber nicht auf die Grundsicherung angerechnet (§ 66 Absatz 1 Satz 2 bis 4 EStG). Im vergangenen Jahr betrug die einmalige Zahlung 300 EUR.
Für jedes Kind, für das für den Monat Mai 2021 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird für den Monat Mai 2021 der Einmalbetrag gezahlt. Kinder, für die im Mai 2021 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, werden ebenfalls berücksichtigt, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2021 ein Kindergeldanspruch besteht.
Für den Einmalbetrag sind ansonsten grundsätzlich alle Vorschriften gelten, die auch für das - monatlich gezahlte - steuerliche Kindergeld maßgebend. So kann etwa nach § 64 EStG für jedes Kind nur einem Berechtigten das Kindergeld und damit auch der Einmalbetrag gezahlt werden.
Es ist ausdrücklich geregelt, dass die Zahlung der Einmalbeträge beim steuerlichen Familienleistungsausgleich zu berücksichtigen sind. Die Einmalbeträge werden daher neben dem monatlich gezahlten Kindergeld bei der Vergleichsrechnung mit den Kinderfreibeträgen einbezogen. Je höher das Einkommen ist, desto mehr mindert der Kinderbonus eine mögliche steuerliche Entlastungswirkung (ggf. voll oder anteilig, s hierzu auch die News "Corona-Kinderbonus und Kinderfreibetrag").
Umsatzsteuer in der Gastronomie
Eigentlich bis Ende Juni 2021 gilt für Speisen in Cafés und Restaurants der ermäßigte Mehrwertsteuersatz. Doch da die Gastronomie seit Wochen geschlossen ist, profitiert sie nicht davon. Daher wird der Steuersatz von 7 Prozent bis Ende 2022 zur Anwendung kommen (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Auf Getränke bleibt es beim regulären Steuersatz.
Neben der Gastronomie sollen hiervon auch andere Bereiche, wie Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien profitieren, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen entsprechende Dienstleistungen erbringen.
Erweiterter Verlustrücktrag
Unternehmen mit coronabedingten Verlusten sollen durch einen erweiterten Verlustrücktrag unterstützt werden. Sie sollen nun in größerem Umfang Verluste aus 2020 und 2021 steuerlich mit Gewinnen aus den Vorjahren verrechnen können. Vorgesehen ist, den Verlustrücktrag zu verdoppeln - auf maximal 10 Mio. EUR beziehungsweise 20 Mio EUR bei einer Zusammenveranlagung (§§ 10d Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 18b EStG). Dies gilt auch für den vorläufigen Verlustrücktrag für 2020 nach § 111 EStG (§ 52 Abs. 52 und 53 EStG).
Durch den Finanzausschuss im Bundestag wurde zusätzlich ermöglicht, auch im Rahmen der Steuerfestsetzung für 2020 einen vorläufigen Verlustrücktrag für 2021 zu berücksichtigen. Voraussetzung dafür ist, dass die Vorauszahlungen für 2021 auf 0 EUR herabgesetzt wurden. Ebenso wird die Möglichkeit eröffnet, die Stundung gemäß § 111 Abs. 4 EStG auch für die Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung 2020 zu beantragen.
Beschlussempfehlung des Finanzausschusses
Weitere Maßnahmen
Folgende weitere Maßnahmen sind Koalitionsausschuss beschlossen worden, aber nicht Inhalt des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes:
- Einen einmaligen Corona-Zuschuss von 150 EUR sollen nun auch erwachsene Grundsicherungsempfänger bekommen. Für plötzlich in Not geratenen Selbstständige und Beschäftigte mit kleinen Einkommen wird der erleichterte Zugang in die Grundsicherung bis Ende 2021 verlängert.
- Das Rettungs- und Zukunftsprogramm "Neustart Kultur" wird verlängert. Dazu wird ein Anschlussprogramm mit einer Ausstattung von 1 Mrd. EUR aufgelegt.
-
Verpflichtung zur elektronischen Rechnung
12.5539
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Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022 und 2023
7.148448
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Wachstumschancengesetz verkündet
4.2944
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Neue Steuervorteile für vollelektrische Dienstwagen
3.6424
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Behinderten- und Pflege-Pauschbeträge
2.5431
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Neue Pflichtangaben bei Reverse-Charge-Leistungen
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Jahressteuergesetz (JStG) 2024
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Viertages-Zugangsvermutung bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden
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