Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG): Überblick

Der Gesetzgeber will die internationale Wettbewerbsfähigkeit von Familienunternehmen in der Rechtsform einer KG oder OHG verbessern. Dazu wurde mit dem KöMoG insbesondere eine Optionsmöglichkeit zur Körperschaftsteuer eingeführt. Doch in dem Gesetzespaket sind auch noch weitere Änderungen im Bereich der Besteuerung von Gesellschaften enthalten.

Auf Anregung des Bundesrats kam es im Finanzausschuss des Bundestags noch zu einigen Änderungen des KöMoG gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 24.3.2021, welche der Bundestag am 21.5.2021 beschlossen hat. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 25.6.2021 zugestimmt, das im BGBl 2021 I S. 2050 veröffentlicht worden ist.

Neu: BMF-Schreiben vom 10.11.2021

Die Finanzverwaltung hat sich in einem BMF-Schreiben v. 10.11.2021, IV C 2 - S 2707/21/10001 :004, zu zahlreichen bisher bestehenden Zweifelsfragen umfassend geäußert. Die wesentlichen Punkte daraus sind in den nachfolgenden Ausführungen bereits eingearbeitet.

KöMoG: Kern der Änderungen

Alle Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften können ab dem VZ 2022 (Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen) beantragen, künftig wie eine Körperschaft besteuert zu werden (§§ 1a, 34a Abs. 1 KStG). Darauf wird im Detail in Teil 2 dieses Top-Themas eingegangen. Unverändert wird die zivilrechtliche Haftung der Gesellschafter für die geschuldete Körperschaft- und Gewerbesteuer bleiben. Zusätzlich ist auch ein Rückweg vorgesehen – die Rückoption zur Besteuerung als Personengesellschaft.

Die Details hierzu und noch weitere Änderungen (Teil 3 dieses Top-Themas) im Bereich der

  • Gewinnminderung für Währungskursschwankungen,
  • den organschaftlichen Ausgleichsposten und
  • einem internationaleren Umwandlungssteuerrecht

werden nachfolgend erläutert.

Bereits jetzt lässt sich sagen, dass der Beratungsaufwand in den Steuerabteilungen bzw. bei den betreuenden Steuerberatern hoch sein wird. Nicht nur die unmittelbaren, sondern gerade auch die mittelbaren Folgewirkungen auf Ebene der Gesellschafter machen eine intensive Befassung mit den Änderungen durch das KöMoG und vor einer Option einen ausreichend großen zeitlichen Vorlauf erforderlich.

Langjährige Forderung

Seit vielen Jahren wird gefordert, die reichlich komplexe Thesaurierungsbegünstigung in § 34a EStG zu vereinfachen und zu verbessern. Der Gesetzgeber ging einen anderen Weg. Bereits Anfang März 2020 war aus dem Koalitionsausschuss zu vernehmen, dass ein sog. Optionsmodell eingeführt werden soll. Anstatt die Steuerbegünstigung bei einer Gewinnthesaurierung zu verbessern, sollen bestimmte Personengesellschaften nun alternativ die Möglichkeit erhalten, sich wie eine Körperschaft besteuern zu lassen,eingeführt werden soll. Nach gut einem Jahr lag der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) vor. Anstatt die Steuerbegünstigung bei einer Gewinnthesaurierung zu verbessern, sollen bestimmte Personengesellschaften nun alternativ die Möglichkeit erhalten, sich wie eine Körperschaft besteuern zu lassen.

Die Bundesländer hatten über den Bundesrat angeregt, dass die Gesetzesänderung erst ein Jahr später erfolgen solle. Damit hätten die Steuerverwaltungen mehr Zeit den erheblichen organisatorischen Aufwand zu planen und umzusetzen. Dieser Antrag hat keinen Eingang in das beschlossene Gesetz gefunden.

Das Gesetz tritt am 1.1.2022 in Kraft.

Teil 2: Option zur Körperschaftsteuer

Teil 3: Weitere Änderungen