Fondsstandortgesetz: Mitarbeiterbeteiligung

Für Beschäftigte in Start-ups und anderen Kleinunternehmen wird es ab dem 1.7.2021 attraktiver, Anteile an ihrer Firma zu übernehmen. Der Bundesrat hat am 28.5.2021 das Fondsstandortgesetz verabschiedet, wodurch derartige Kapitalbeteiligungen steuerlich stärker gefördert werden.

Steuerfreier Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen

So ist im Fondsstandortgesetz etwa geregelt, dass der steuerfreie Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen von 360 EUR im Jahr mit Wirkung zum 1.7.2021 auf 1.440 EUR angehoben wird  (§ 3 Nr. 39 EStG). Im Gesetzentwurf der Bundesregierung war nur eine Erhöhung auf 720 EUR vorgesehen.

Unternehmensbeteiligungen an Start-ups

Zudem gibt es  insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Startup-Unternehmen eine neue Regelung (§ 19a EStG), nach der die Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers zunächst nicht besteuert werden. Dies gilt auch, wenn die Vermögensbeteiligungen  mittelbar  über  Personengesellschaften  gehalten  werden.

Die Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt, in der Regel im Zeitpunkt der Veräußerung, spätestens nach 12 Jahren (Regierungsentwurf: 10 Jahre) oder bei einem Arbeitgeberwechsel erfolgen. Damit soll vermieden werden, dass die Übertragung einer Beteiligung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (Sachbezug) bei der Arbeitnehmerin bzw. beim Arbeitnehmer führt, ohne dass ihm liquide Mittel zugeflossen sind (sog. "trockenes" Einkommen - "dry income"). Dies soll die Mitarbeitergewinnung fördern und die Mitarbeiterbindung stärken.

Die Neuregelung gilt für Vermögenbeteiligungen, die nach dem 30.6.2021 übertragen werden.

Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz – FoG)