Jahressteuergesetz 2018: Steueränderungen

Der Bundesrat hat am 23.11.2018 dem vom Bundestag bereits verabschiedeten Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ("Jahressteuergesetz 2018") zugestimmt.

Änderungen am ursprünglichen Gesetzentwurf

Im  Regierungsentwurf, der als Referentenentwurf noch offiziell als "Jahressteuergesetz 2018" bezeichnet wurde, ist vor allem die Absenkung des Prozentsatzes von 1 auf 0,5 % bei der Dienstwagenbesteuerung für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge ergänzt worden (mehr dazu weiter unten). 

Im weiteren Beratungsverlauf sind - auch auf die Bitte des Bundesrats hin - in der  verabschiedeten Fassung weitere Änderungen hinzugekommen, wie u. a. 

  • die Steuerbefreiungen für das Job-Ticket und die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads,
  • eine Verzinsungsregelung bei der Reinvestitionsvergünstigung und 
  • die Steuerbefreiung der Organisationsleistungen von Sportdachverbänden.

Das Gesetz enthält in 20 Artikeln Änderungen in verschiedenen Steuerrechtsgebieten. Hervorzuheben sind folgende Regelungen:

Verhinderung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet

Durch die Vorschrift des § 22f UStG sollen Betreiber von elektronischen Marktplätzen verpflichtet werden, Angaben von Nutzern, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzuzeichnen. Hierdurch wird der Finanzverwaltung die Möglichkeit eingeräumt, zu prüfen, ob der liefernde Unternehmer oder Nutzer seinen steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß nachkommt bzw. nachgekommen ist.

Nach § 25e Abs. 1 UStG haftet der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes für die nicht entrichtete Steuer aus der Lieferung eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden ist. Ziel dieser Gefährdungshaftung ist es, Betreiber von elektronischen Marktplätzen, die damit ein modernes Medium anbieten, über das Unternehmer, die im Inland, in der EU oder im Drittland ansässig sind, Waren anbieten und Kaufverträge tätigen, neben ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen unter bestimmten Voraussetzungen auch für die aus diesen Aktivitäten entstandene und nicht an den Fiskus abgeführte Umsatzsteuer in Verantwortung zu nehmen. Der Betreiber kann diese Haftung nach dem Regierungsentwurf bereits vermeiden, wenn er eine Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des Händlers vorlegt, deren Erteilung nicht im Ermessen der Finanzbehörden steht. Dies stellt eine Entschärfung des Referentenentwurfs dar.

Gilt ab 01.03.2019 für Drittlandsunternehmer bzw. 01.10.2019 für alle anderen

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von im europäischen Binnenmarkt gehandelten Gutscheinen

Bei Gutscheinen soll im Umsatzsteuerrecht die Unterscheidung zwischen Wertgutscheinen und Warengutscheinen aufgegeben werden. Nach § 3 Abs. 13 UStG soll es sich künftig dann um einen Gutschein handeln, wenn der Inhaber berechtigt ist, diesen an Zahlungs statt zur Einlösung gegen Gegenstände oder Dienstleistungen zu verwenden. Die Regelung soll ausdrücklich nicht für Instrumente gelten, die den Erwerber zu einem Preisnachlass berechtigen, ihm aber nicht das Recht verleihen, solche Gegenstände oder Dienstleistungen zu erhalten.

§ 3 Abs. 14 und 15 UStG sollen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine voneinander abgrenzen und den Zeitpunkt der Steuerentstehung bestimmen.

Gilt ab 01.01.2019

Schwellenwert für elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer

Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Wege erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer sind seit 2015 vom leistenden Unternehmer dort zu versteuern, wo der Leistungsempfänger ansässig ist (§ 3a Abs. 5 UStG). Diese Regelung soll zukünftig nur noch gelten, wenn ein Schwellenwert von 10.000 EUR (netto) überschritten wird. Kleinen Unternehmen wird so wieder eine Umsatzbesteuerung im Inland ermöglicht.

Gilt ab 01.01.2019

Förderung der Elektromobilität durch Halbierung der Bemessungsgrundlage

Mit der Neufassung von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 soll die im Koalitionsvertrag beschlossene Maßnahme zur Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenüberlassung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge umgesetzt werden (jetzt 0,5 % statt 1 % des inländischen Listenpreises). 

Die Neuregelung ist für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge anzuwenden, die extern aufladbar, die im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden. Für vor und nach diesem Zeitraum angeschaffte oder geleaste Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die extern aufladbar sind, gilt der bisherige Nachteilsausgleich weiter.

Steuerbefreiungen für das Job-Ticket

Durch die Neuregelung des § 3 Nr. 15 EStG erfolgt eine Wiedereinführung der Steuerbegünstigung von zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) zu den Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Dabei umfasst die Steuerbegünstigung auch private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr.

Begünstigt werden die Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Zurverfügungstellung von Fahrausweisen, Zuschüsse des Arbeitgebers zum Erwerb von Fahrausweisen und Leistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) Dritter, die mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis erbracht werden. In die Steuerbefreiung werden auch die Fälle einbezogen, in denen der Arbeitgeber nur mittelbar (z. B. durch Abschluss eines Rahmenabkommens) an der Vorteilsgewährung beteiligt ist.

Die steuerfreien Leistungen werden auf die Entfernungspauschale angerechnet. 

Gilt ab 01.01.2019

Steuerbefreiungen für private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads

Die im neuen § 3 Nr. 37 EStG geregelte Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer soll das umweltfreundliche Engagement der Nutzer von Fahrrädern und deren Arbeitgeber honorieren, die die private Nutzung, die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten für ihre Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ermöglichen.

Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für Fahrräder. Ist ein Elektrofahrrad jedoch verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge), sind für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden. Dies gilt auch für die in diesem Gesetz vorgesehene Halbierung der Bemessungsgrundlage für Elektrofahrzeuge bei der Dienstwagenbesteuerung.

Gilt ab 01.01.2019

Verzinsungsregelung bei Reinvestitionsvergünstigung

§ 6b Abs. 2a EStG enthält zur Erleichterung von Reinvestitionen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum eine Regelung, dass die auf den begünstigten Veräußerungsgewinn entfallende festgesetzte Steuer zinslos in 5 gleichen Jahresraten gezahlt werden kann. Sofern die Tatbestandvoraussetzung im Nachhinein wegen ganz oder teilweise ausbleibender Reinvestition nicht erfüllt wird, besteht insoweit kein Grund mehr, dass die Ratenzahlung zinslos gewährt wird. Daher wird § 6b Abs. 2a EStG um eine Verzinsungsregelung bei ganz oder teilweise ausbleibender Reinvestition ergänzt.

Die Neuregelung gilt für Gewinne, die in nach dem 31.12.2017 beginnenden Wirtschaftsjahren entstanden sind.

Verfassungskonforme Regelung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften

Das BVerfG hat mit Beschluss v. 29.03.2017, 2 BvL 6/11 (Haufe Index 10763087, s. auch unsere News "Verfassungswidrige Beschränkung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften"), entschieden, dass der Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG a. F. (jetzt § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG) gegen das Grundgesetz verstößt. Es ging dabei um die Regelung, wonach der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft anteilig wegfällt, wenn innerhalb von 5 Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile übertragen werden. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber aufgegeben, den Verfassungsverstoß rückwirkend für die Zeit ab 1.1.2008 bis 31.12.2015 zu beseitigen (vor der erstmaligen Anwendung des § 8d KStG).

Daher wird § 8c Satz 1 KStG a. F. (jetzt § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG) für den Zeitraum 2008 bis 2015 ersatzlos aufgehoben. Durch die neue Anwendungsregelung ist § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG praktisch erst auf schädliche Beteiligungserwerbe anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 stattgefunden haben. Der quotale Verlustuntergang nach der Regelung für die Zeit ab 2007 wird auch für schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2015 aufgehoben.

Gilt in allen offenen Fällen

Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen

Der EuGH hat festgestellt, dass das Sonderausgabenabzugsverbot von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG in bestimmten Fällen unionsrechtswidrig ist (EuGH, Urteil v. 22.06.2017, C-20/16, Haufe Index 10892028). Vorsorgeaufwendungen sollen daher künftig auch zu berücksichtigen sein sollen, soweit

  • sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen,
  • diese Einnahmen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei sind und
  • der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt.

Im Vorgriff auf eine gesetzliche Anpassungen hatte das BMF bereits das Abzugsverbot für Sozialversicherungsbeiträge gelockert (BMF, Schreiben v. 11.12.2017, Haufe Index 11393660)

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Aufnahme der Identifikationsnummer des Kindes in den Zulageantrag

Um den Datenabgleich zwischen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen und den Familienkassen nach § 91 Abs. 1 EStG zu optimieren, soll bei der Beantragung der Kinderzulage künftig gem. § 89 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe d EStG die Identifikationsnummer des Kindes obligatorisch anzugeben sein, damit diese im Datenabgleich von den Kommunikationspartnern für eine eindeutige Identifikation genutzt werden kann.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Elektronische Übermittlung der Veräußerungsanzeige

Eine Gesetzesänderung bewirkt, dass die Anzeigepflichtigen nach § 20 GrEStG verpflichtet werden, folgende zusätzliche Daten zu übermitteln:

  • Geburtsdatum des Veräußerers und Erwerbers;
  • Name des Steuerschuldners, der die Zahlung der Steuer übernimmt, sowie Name und Anschrift dessen gesetzlichen Vertreters;
  • bei nicht natürlichen Personen die Register- und die für die Einkommen- bzw. Körperschaftbesteuerung vergebene Steuernummer des Veräußerers und des Erwerbers;
  • den Anteil des Veräußerers und des Erwerbers am Grundstück und bei Wohnungs- und Teileigentum die genaue Bezeichnung des Wohnungs- und Teileigentums sowie den Miteigentumsanteil;
  • die Urkundennummer;
  • bei einem Vorgang unter einer Bedingung die Bezeichnung der Bedingung;
  • die Anschrift der Urkundsperson.

Der geänderte § 20 GrEStG soll erst zu dem Zeitpunkt angewendet werden, zu dem das Verfahren zur elektronischen Übermittlung der Veräußerungsanzeigen der Notare eingeführt wird.

Behaltensfrist bei Verschonungsbedarfsprüfung

Durch § 19a Abs. 5 Satz 2 ErbStG wird bisher lediglich für Fälle des § 13a Abs. 10 ErbStG (sog. Optionsverschonung) eine verlängerte Behaltensfrist von 7 Jahren angeordnet. Durch die Änderung wird die Anordnung auf Fälle des § 28a Abs. 1 Satz 1 ErbStG (sog. Verschonungsbedarfsprüfung) erweitert.

Gilt für Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung entsteht.

Steuerbefreiung der Organisationsleistungen von Sportdachverbänden

Der neue § 67a Abs. 4 AO ist eine spezielle Regelung für Organisationsleistungen von Dachverbänden anlässlich sportlicher Veranstaltungen ihrer Mitgliedsvereine. Nach der Neuregelung sind auch diese organisatorischen Leistungen eines Sportdachverbandes ein Zweckbetrieb. Voraussetzung hierfür ist, dass an der sportlichen Veranstaltung überwiegend – d. h. zu mehr als 50 Prozent – Amateursportler teilnehmen.

Bei Sportarten mit Ligabetrieb werden alle sportlichen Veranstaltungen, z. B. alle Spiele einer Saison, einer Liga gesetzlich als eine einheitliche sportliche Veranstaltung betrachtet. Bereits zu Beginn der Saison ist daher eine Einschätzung darüber möglich, ob am Ligabetrieb überwiegend Amateursportler oder Lizenzsportler teilnehmen.

Gilt ab 01.01.2021

Folgeänderungen zum Investmentsteuerreformgesetz 2018

Mit dem Investmentsteuerreformgesetz v. 19.07.2016 wurde das Investmentsteuerrecht grundlegend geändert. Hiernach sieht § 20 InvStG eine rechtsformabhängige Steuerbefreiung vor. Die Vorschrift ist dabei so ausgestaltet, dass Kapitalgesellschaften grundsätzlich eine höhere Steuerbefreiung erhalten als natürliche Personen. Da Organträger im Rahmen einer ertragsteuerlichen Organschaft sowohl natürliche Personen als auch Kapitalgesellschaften sein können, kann die Zurechnung von nach § 20 InvStG teilfreigestellten Beträgen zu systemwidrigen Ergebnissen führen. § 15 Satz 1 Nr. 2a KStG soll daher bestimmen, dass die Regelungen der §§ 20 und 21 InvStG bei der Einkommensermittlung der Organgesellschaft unberücksichtigt bleiben.

Gilt ab VZ 2019

Folgeänderungen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz

§ 3 Nr 55c Satz 2 Buchst. a EStG wurde mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz v. 17.08.2017 eingeführt. Danach sind Übertragungen von Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung, die über

  • einen Pensionsfonds,
  • eine Pensionskasse oder
  • ein Unternehmen der Lebensversicherung (Direktversicherung)

durchgeführt werden, auf einen anderen Träger einer betrieblichen Altersversorgung in Form

  • eines Pensionsfonds,
  • einer Pensionskasse oder
  • eines Unternehmens der Lebensversicherung (Direktversicherung),

steuerfrei, soweit keine Zahlungen unmittelbar an den Arbeitnehmer erfolgen.

Eine Ergänzung in § 93 Ab. 2 Satz 2 EStG um diese Übertragungen soll sicherstellen, dass solche Übertragungen auch keine schädliche Verwendung des geförderten Vermögens darstellen. Ohne die Ergänzung müsste im Zeitpunkt der Übertragung eine Rückzahlung der bisher gewährten Förderung erfolgen. 

Gilt rückwirkend ab 01.01.2018

Folgeänderungen zu weiteren Gesetzesänderungen

Die Steuerbefreiungsvorschrift für weitergeleitete Pflegegelder (§ 3 Nr. 36 Satz 1 EStG) soll an die Regelungen des Zweites Pflegestärkungsgesetzes v. 21.12.2015 angepasst werden. Die Vorschrift stellt weitergeleitete Pflegegelder bis zur Höhe des Pflegegeldanspruchs des Pflegebedürftigen nach § 37 SGB XI steuerfrei, sofern die Leistungen von Angehören des Pflegebedürftigen oder anderen Personen ausgeführt werden, die damit eine sittliche Verpflichtung erfüllen.

Zum 01.01.2017 wurden die neuen Pflegegrade 1 bis 5 eingeführt. Ein Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 SGB XI besteht nur für die Pflegegrade 2 bis 5, die den bisherigen Pflegestufen 1 bis 3 entsprechen. Die Fälle, in denen ein Pflegebedürftiger mit einem Pflegegrad 1 nur den Entlastungsbetrag nach § 45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI erhält und weiterleitet, werden bisher nicht von der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 36 Satz 1 EStG erfasst. Diese Regelungslücke soll geschlossen werden.

Gilt ab 01.01.2019

Altenheime, Altenpflegeheime und Pflegeheime konnten bis Erhebungszeitraum 2016 die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG insbesondere dann in Anspruch nehmen, wenn die Bewohner die in § 61 Abs. 1 SGB XII in der seinerzeit geltenden Fassung enthaltenen Kriterien der Pflegebedürftigkeit erfüllten. Durch das Dritte Pflegestärkungsgesetz v. 23.12.2016 wurden diese Kriterien in § 61a SGB XII übernommen, ohne dass dies in § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG in der ab Erhebungszeitraum 2017 geltenden Fassung entsprechend nachvollzogen wurde. Dies soll nun nachgebessert werden.

Gilt erstmals ab dem Erhebungszeitraum 2017

Jahres­steu­er­ge­setz 2018 ( vom Bundestag verabschiedete Fassung)