Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht

Nachdem der Bundestag am 19.12.2018 den im Vermittlungsausschuss gefunden Kompromiss beim Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht gebilligt hat, hat auch der Bundesrat am 20.12.2019 zugestimmt.

Zunächst hatte der Bundestag das Gesetz am 15.11.2019 verabschiedet. Die Bundesländer forderten am 29.11.2019 aber u. a. mehr Kompensationen für Steuerausfälle, zu den die vorgesehen Maßnahmen führen werden.

Mit dem nun gefundenen im  Vermittlungsausschuss gefundenen Kompromiss erhalten die Bundesländer für die Jahre 2021 bis 2024 vom Bund 1,5 Mrd. EUR über Umsatzsteuerfestbeträge. Außerdem beträgt der vom Bundestag beschlossene CO2-Preis von 10 EUR pro Tonne Januar 2021 zunächst 25 EUR, danach steigt er in 5-EUR-Schritten bis zu 55 EUR im Jahr 2025 (Regelung in einem Neuen Gesetzgebungsverfahren). Die zusätzlichen Einnahmen aus den Emissionszertifikaten werden zur Senkung der EEG-Umlage verwendet und ab Januar 2024 auch zum Ausgleich der Steuer-Mindereinnahmen durch die erhöhte Fernpendlerpauschale. Die weiteren Änderungen im Vermittlungsausschuss werden unten bei den betreffenden Punkten dargestellt.

Insgesamt sollen mit dem Gesetz wichtige Anpassungen vorgenommen werden, um die Herausforderung der CO2-Reduktion bis 2030 entschlossen und gleichzeitig sozial ausgewogen anzugehen. Der Gesetzgeber will umweltfreundliches Verhalten dadurch steuerlich fördern. Hier die wichtigsten Regelungen im Überblick:

Erhöhung der Entfernungspauschale

In einem neuen § 9 Abs. 1 Satz 4 EStG wird die Entfernungspauschale für Berufspendler ab 2021 auf 35 Cent ab dem 21. Kilometer erhöht. Damit soll die sich durch die CO2-Bepreisung ergebende Erhöhung der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte teilweise ausgeglichen werden. Ein neuer § 9 Abs. 1 Satz 5 EStG stellt klar, dass dies auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltführung gilt. Die Regelungen gelten entsprechend bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 4 EStG).

Im Vermittlungsausschuss wurde nun außerdem beschlossen, dass sich in den Jahren 2024 bis 2026 die Pauschale für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer um weitere 3 Cent auf insgesamt 38 Cent pro Kilometer erhöht.

Gilt für VZ 2021 bis 2026

Mobilitätsprämie für geringe Einkommen

In den neuen §§ 101 bis 109 EStG wird für Pendlerinnen und Pendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegen, die Möglichkeit geschaffen, alternativ zu den erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 Prozent dieser erhöhten Pauschale zu beantragen. So soll auch in den Fällen eine Entlastung erreicht werden, in denen ein höherer Werbungskostenabzug infolge der erhöhten Entfernungspauschalen zu keiner entsprechenden steuerlichen Entlastung führt. Bei Arbeitnehmern gilt dies nur, soweit durch die erhöhten Entfernungspauschalen zusammen mit den übrigen Werbungskosten, die im Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit stehen, der Werbungskostenpauschbetrag überschritten wird. Die Mobilitätsprämie beträgt 14 Prozent dieser Bemessungsgrundlage, was dem Eingangssteuersatz im Einkommensteuertarif entspricht.

Gilt für VZ 2021 bis 2026

Energetische Gebäudesanierung

Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum wird ab 2020 für einen befristeten Zeitraum von 10 Jahren durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert. Hierzu wird ein neuer § 35c EStG eingefügt. Förderfähig sind danach Einzelmaßnahmen, die auch von der KfW als förderfähig eingestuft sind, wie

  • die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken,
  • die Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
  • die Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage,
  • die Erneuerung einer Heizungsanlage,
  • der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
  • die Optimierung bestehender Heizungsanlagen.

Je Objekt beträgt die Steuerermäßigung 20 Prozent der Aufwendungen, maximal insgesamt 40.000 EUR. Im Referentenentwurf des BMF lag die Maximalhöhe noch bei 20.000 EUR. Der Abzug von der Steuerschuld erfolgt im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im folgenden Kalenderjahr in Höhe von höchstens 7 Prozent der Aufwendungen - höchstens jeweils 14.000 EUR - und im zweiten folgenden Kalenderjahr in Höhe von 6 Prozent der Aufwendungen - höchstens 12.000 EUR. Die konkreten Mindestanforderungen werden in einer gesonderten Rechtsverordnung festgelegt, um zu gewährleisten, dass die steuerlichen Anforderungen der noch zu konzipierenden Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) entsprechen.

Im Vermittlungsausschuss wurde nun außerdem beschlossen, dass Kosten für Energieberater auch als Aufwendungen für energetische Maßnahmen gelten sollen.

Gilt ab 1.1.2020

Fernreisen mit der Bahn

Nicht nur wie bisher im Nahverkehr, sondern für sämtliche Zugreisen gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG zukünftig der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Die Deutsche Bahn kündigte bereits an, dass die Preise sinken sollen. Die sonst zum Jahresende oft übliche Preiserhöhung soll es nicht geben. Im Gegenzug zu dieser Steuersenkung steigt die Luftverkehrsteuer für Starts von deutschen Flughäfen zum 1.1.2020.

Gilt ab 1.1.2020

Grundsteuer-Änderung bei Windenergieanlagen gestrichen

Die vom Bundestag verabschiedete Fassung ermöglichte Gemeinden, in § 25 Abs. 4 bis 6 GrStG einen besonderen Hebesatz auf Sondergebiete für Windenergieanlagen festzulegen. 

Im Vermittlungsausschuss wurde diese Neuregelung gestrichen. Der Vermittlungsausschuss bittet die Bundesregierung, im Einvernehmen mit den Ländern schnellstmöglich Maßnahmen für eine größere Akzeptanz von Windenergie zu erarbeiten. Ziel müsse dabei die Beteiligung der Bürger und Kommunen an den Erträgen einer Windkraftanlage auf ihrer Gemarkung sein. Entsprechende Maßnahmen sollen im ersten Quartal 2020 vereinbart und in ein eigenes Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden.

Nicht in diesem Gesetz enthaltene Maßnahmen

  • Die Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung wird mit dem Klimapaket für reine Elektrofahrzeuge bis zu einem Preis von 40.000 EUR von 0,5 % auf 0,25 % abgesenkt. Diese Maßnahme ist allerdings nicht im Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht sondern im Jahressteuergesetz 2019 enthalten.
  • Zudem soll die Steuerbefreiung nach § 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz bis zum 31.12.2025 verlängert werden. Es ist geplant, die auf 10 Jahre befristete Dauer der Steuerbefreiung bis längstens 31.12.2030 zu begrenzen.
  • In einem weiteren Schritt soll die von Bund und Herstellern getragene Kaufprämie bis 2025 verlängert und angehoben werden. Für rein elektrische Pkw unter 40.000 EUR soll sie ab 2021 statt 4.000 EUR auf 6000 EUR betragen (Plug-In-Hybride: 4.500 EUR). Bei einem Preis über 40.000 EUR sind es 5.000 EUR (Plug-In-Hybride: 4.000 EUR).

Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses

Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht (vom Bundestag verabschiedete Fassung vor Vermittlungsausschuss)