Verordnung zur energetischen Gebäudesanierung

Im Klimaschutzprogramm 2030 ist eine steuerliche Förderung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden vorgesehen. Der Rechtsverordnung, die die konkreten Mindestanforderungen enthält, hat der Bundesrat am 20.12.2019 zugestimmt.

Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum sollen ab 2020 für einen befristeten Zeitraum von 10 Jahren durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden. Hierzu wird durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht ein neuer § 35c EStG eingefügt. Förderfähig sind danach Einzelmaßnahmen, die auch von der KfW als förderfähig eingestuft sind, wie

  • die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken,
  • die Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
  • die Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage,
  • die Erneuerung einer Heizungsanlage,
  • der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
  • die Optimierung bestehender Heizungsanlagen.

Höhe der Steuerermäßigung

Je Objekt beträgt die Steuerermäßigung 20 Prozent der Aufwendungen, maximal insgesamt 40.000 EUR. Der Abzug von der Steuerschuld erfolgt im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im folgenden Kalenderjahr in Höhe von höchstens 7 Prozent der Aufwendungen - höchstens jeweils 14.000 EUR - und im zweiten folgenden Kalenderjahr in Höhe von 6 Prozent der Aufwendungen - höchstens 12.000 EUR.

Verordnung regelt Mindestanforderungen

Die konkreten Mindestanforderungen werden in einer gesonderten Rechtsverordnung festgelegt, die nun im Entwurf vorliegt. Sie soll einen Gleichlauf der steuerrechtlichen Förderung mit den bestehenden Programmen der Gebäudeförderung zu gewährleisten. Zudem wird der Begriff des Fachunternehmens klargestellt.

Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden(§ 35c Einkommensteuergesetz)