ATAD-Umsetzungsgesetz

Der Bundesrat hat am am 25.6.2021 dem Ge­setz zur Um­set­zung der An­ti-Steu­er­ver­mei­dungs­richt­li­nie mit Änderungen zugestimmt. Mit dem Gesetz werden auch die Fristen für die Einkommensteuererklärungen 2020 verlängert.

Der Bundestag hatte das sog. ATAD-Umsetzungsgesetz am 21.5.2021 verabschiedet. Dabei hatte es zuvor noch Änderungen des Gesetzentwurfs durch den Finanzausschuss gegeben.

Mit dem Gesetz sollen Art. 5 (Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung) und Art. 9, 9b (Hybride Gestaltungen) der ATAD umgesetzt werden sowie die Hinzurechnungsbesteuerung (Art. 7 und 8 ATAD) reformiert und zeitgemäß und rechtssicher ausgestaltet werden. Die EU-Richtlinie hätte eigentlich bis Ende 2019 umgesetzt werden müssen, weshalb die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet hat.

Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz sollen die Regelungen zur Sicherstellung einer fairen Aufteilung der Besteuerungsrechte bei multinationalen Unternehmen zeitgemäß ausgestaltet (§ 90 AO, § 1 AStG) sowie eine klare Rechtsgrundlage für Vorabverständigungsverfahren (§ 89a AO) geschaffen werden, um die Rechtssicherheit für Verwaltung und Steuerpflichtige zu stärken. Das Gesetz enthält insbesondere folgende Regelungen:

Verhinderung hybrider Gestaltungen

Die Regelungen zur Beseitigung von Besteuerungsinkongruenzen im Zusammenhang mit hybriden Gestaltungen sollen verhindern, dass Betriebsausgaben mehrfach berücksichtigt werden oder dass Betriebsausgaben berücksichtigt werden, obwohl die entsprechenden Einnahmen keiner Besteuerung unterliegen. Damit sollen Art. 9 und 9b der ATAD umgesetzt werden.

Mit einer Ergänzung des Finanzausschusses des Bundestags wird auch Artikel 9a ATAD umgesetzt. Danach sind die Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft, die deshalb keiner Besteuerung unterliegen, weil die Gesellschaft in dem Staat, in dem sie eingetragen oder niedergelassen ist, als steuerlich transparent, in dem Staat, in dem der Beteiligte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ist, aber als steuerlich intransparent behandelt wird (umgekehrt hybride Rechtsträger), grundsätzlich von dem erstgenannten Staat zu besteuern.

Reform der Hinzurechnungsbesteuerung

Durch Anpassungen bei der Hinzurechnungsbesteuerung soll die Bekämpfung niedrigbesteuerter Einkünfte grenzüberschreitend agierender Unternehmen zeitgemäß und rechtssicher ausgestaltet werden. Insbesondere wird das Beherrschungskriterium angepasst. Statt auf eine Inländerbeherrschung abzustellen, wird künftig eine gesellschafterbezogene Betrachtung des Beherrschungskriteriums durchgeführt.

Außerdem findet bei mehrstufigen Gesellschaftsstrukturen im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung keine Verlustkonsolidierung auf Ebene der obersten ausländischen Gesellschaft mehr statt.

Reform der Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung

Der Entwurf enthält zudem Regelungen zur Anpassung der deutschen Wegzugs- und Entstrickungsregelungen an Art. 5 der ATAD, der zum einen eine Besteuerung stiller Reserven im Fall des Wegzugs oder der Überführung einzelner Wirtschaftsgüter ins Ausland anordnet und andererseits dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit der zeitlichen Streckung dieser Besteuerung über einen Zeitraum von 5 Jahren einräumt.

Bei der Wegzugsbesteuerung natürlicher Personen nach § 6 des AStG sieht der Gesetzentwurf Vereinheitlichungen bei den Stundungsregelungen sowie Maßnahmen zur Verbesserung bei der sog. Rückkehrerregelung und zur Verhinderung von Steuergestaltungen bei substantiellen Gewinnausschüttungen vor.

Verlängerung der Steuererklärungsfristen für den VZ 2020

Über den Finanzauschuss im Bundestag werden in diesem Gesetz auch die Abgabefristen für die Einkommensteuererklärung 2020 um 3 Monate verlängert. Nicht beratene Einkommensteuerpflichtige müssen ihre Steuererklärung für 2020 bis zum 31.10.2021 abgeben. Wer einen Steuerberater einschaltet, hat Zeit bis zum 31.5.2022.

Aufgrund der Verlängerung der Erklärungsfrist für den Besteuerungszeitraum 2020 werden

  • die - regulär 15-monatige - zinsfreie Karenzzeit des § 233a Absatz 2 Satz 1 AO und
  • die - regulär 23-monatige - zinsfreie Karenzzeit des § 233a Absatz 2 Satz 2 AO

um jeweils drei Monate verlängert. Diese Ausnahmeregelungen gelten gleichermaßen für Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen.

Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATA­DUmsG)