Jahressteuergesetz 2020: Das ändert sich

Der Bundestag hat am 16.12.2020 das Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet. Der Bundesrat hat am 18.12.2020 zugestimmt. Enthalten sind umfangreiche Änderungen in verschiedenen Steuergesetzen.

Das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) greift Gesetzgebungsbedarf auf, der sich aus EU-Recht und EuGH- und BFH-Rechtsprechung ergeben hat. Auch die besondere Situation der Corona-Krise führt zu gesetzlichen Anpassungen. Hervorzuhebende Punkte sind:

  • Einführung einer Homeoffice-Pauschale
  • Erweiterung des Investitionsabzugsbetrags,
  • gesetzliche Definition der Zusätzlichkeitsvoraussetzung bei Arbeitgeberleistungen,
  • Erleichterung bei der verbilligten Wohnraumvermietung und
  • Umsetzung des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets.

Außerdem sollen technische Fragen geregelt werden, wozu Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen gehören.

Bevor wir die zentralen Regelungen näher darstellen, weisen wir auf die wichtigsten Abweichungen gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung hin, da durch den Finanzausschuss im Bundestag der Regierungsentwurf an vielen Stellen überarbeitet und ergänzt wurde.

  • Einführung einer Homeoffice-Pauschale,
  • Verlängerung der Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen,
  • Anhebung der Freigrenze für Sachbezüge ab 01.01.2022,
  • Steuerbefreiung für bestimmte Weiterbildungs- und Beratungsleistungen des Arbeitgebers,
  • Anhebung der Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag,
  • Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags und der Ehrenamtspauschale,
  • Entfristung der Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende,
  • Bewertungsabschlag bei Mietvorteilen (Aufnahme verbundener Unternehmen, juristischer Person des öffentlichen Rechts),
  • Anhebung der verrechenbaren Verluste auf 20.000 EUR bei Einkünften aus Kapitalvermögen,
  • Verzinsung bei einem vorläufigen Verlustrücktrag,
  • Anhebung der Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis,
  • Erweiterung der Steuerbefreiung für Wohnungsgenossenschaften und -vereine bei der Unterbringung von Wohnungslosen,
  • Einführung einer Umsatzgrenze für die Durchschnittsbesteuerung land- und forstwirtschaftlichen Betriebe,
  • Abschaffung der starren gesetzlichen Zeitvorgaben bei der Mittelverwendung für steuerbegünstigte Körperschaften,
  • Erweiterung der gemeinnützigen Zwecke und Aufnahme eines neuen Zweckbetriebs,
  • Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung bei besonders schwerer Steuerhinterziehung,
  • Anordnung der Einziehung eines Tatertrags bereits verjährter Taten.

Diese Änderungen sind in der nun folgenden Darstellung der zentralen Inhalte des Jahressteuergesetzes 2020 bereits berücksichtigt:

Jahressteuergesetz 2020: Änderungen im Einkommensteuerrecht

1. Einführung einer Homeoffice-Pauschale

Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet, kann der Steuerpflichtige nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 EUR abziehen, höchstens 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt.

Der Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers ist keine Tatbestandsvoraussetzung für den Abzug der Pauschale, so dass die Tätigkeit beispielsweise auch in der Küche oder im Wohnzimmer ausgeübt werden kann. Mit der Tagespauschale sind alle (Mehr-)Aufwendungen für die Nutzung der häuslichen Wohnung abgegolten. Es gilt keine Einschränkung für den Fall, dass bei gemeinsam Nutzungsberechtigten einer Wohnung (auch) ein anderer eigene Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abzieht.

Gilt für nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten

2. Fristverlängerung für Corona-Sonderzahlungen

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG für aufgrund der Corona-Krise an Arbeitnehmer gezahlte Beihilfen und Unterstützungen bis zur Höhe von 1.500 EUR war bisher bis zum 31.12.2020 befristet. Die Frist wird bis zum Juni 2021 verlängert. Die Fristverlängerung führt aber nicht dazu, dass eine Corona-Beihilfe im ersten Halbjahr 2021 nochmals in Höhe von 1.500 EUR steuerfrei bezahlt werden kann.

3. Anhebung der Freigrenze für Sachbezüge

Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge in § 8 Abs. 2 Satz 11 wird von 44 EUR auf 50 EUR angehoben.

Gilt ab 1.1.2022

4. Investitionsabzugsbetrag wird flexibler

Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG ermöglichen die Vorverlagerung von Abschreibungspotential in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter. Mit Hilfe der Abzugsbeträge, die zu einer Steuerstundung führen, können Mittel angespart werden, die die Finanzierung geplanter Investitionen erleichtern können. Darüber hinaus können nach § 7g Absatz 5 EStG für die Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter auch Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, um weiteres Abschreibungspotential vorzuziehen.

Bislang waren nur Wirtschaftsgüter begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 %, im Betrieb genutzt werden. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 fallen auch vermietete Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich des § 7g EStG in diesem Zeitraum. Das gilt unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung. Somit sind künftig - im Gegensatz zur bisherigen Regelung - auch längerfristige Vermietungen für mehr als drei Monate unschädlich.

Nicht mehr enthalten ist die im Referentenentwurf noch vorgesehene Änderung, wonach es künftig ausreichen sollte, wenn ein Wirtschaftsgut im maßgebenden Nutzungszeitraum zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Es bleibt daher bei der Erfordernis der zumindest fast ausschließlich betrieblichen Nutzung.

Außerdem werden die begünstigten Investitionskosten von 40 auf 50 % angehoben.

Für alle Einkunftsarten gilt eine einheitliche Gewinngrenze i. H. v. 200.000 EUR (im Regierungsentwurf noch 150.000 EUR) als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen.

Die Änderungen gelten erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.

5. Definition der Zusätzlichkeitsvoraussetzung bei Arbeitgeberleistungen

Der BFH hat seine Rechtsprechung zu der in verschiedenen Steuerbefreiungs- und Pauschalbesteuerungsnormen oder anderen steuerbegünstigenden Normen des Einkommensteuergesetzes enthaltenen Tatbestandsvoraussetzung, wonach die jeweilige Steuervergünstigung davon abhängt, dass eine bestimmte Arbeitgeberleistung "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht werden muss, geändert (BFH Urteile vom 01.08.2019 - VI R 32/18, VI R 21/17 und VI R 40/17). Er verneint, dass bestimmte Steuervergünstigungen für Sachverhalte mit Gehaltsverzicht oder -umwandlung durch die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ausgeschlossen werden. Voraussetzung sei nur, dass der verwendungsfreie Arbeitslohn zugunsten verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen des Arbeitgebers arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wird (Lohnformwechsel). Die Finanzverwaltung wendet die Rechtsprechung nicht an (Nichtanwendungserlass des BMF, Schreiben v. 5.2.2020, IV C 5 - S 2334/19/10017 :002).

Mit der neuen Regelung in § 8 Absatz 4 EStG wird für das gesamte Einkommensteuergesetz klargestellt, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind. Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung werden nur dann "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht,

  • wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist. Unter den genannten Voraussetzungen ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat. Damit können nicht nur einzelvertraglich, sondern auch durch Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Besoldungsgesetz zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers festgelegt werden.

Die Vorschrift ist erstmals anzuwenden auf Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse), die in einem nach dem 31.12.2019 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge nach dem 31.12.2019 zugewendet werden.

6. Steuerbefreiung für bestimmte Weiterbildungs- und Beratungsleistungen

In § 3 Nr. 19 EStG wird klargestellt, dass auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung (sog. "Outplacement"-Beratung, "Newplacement"-Beratung) für ausscheidende Arbeitnehmer steuerfrei sind.

Gilt ab VZ 2020

7. Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags und der Ehrenamtspauschale

Der Übungsleiterfreibetrag wird von 2.400 EUR auf 3.000 EUR erhöht (§ 3 Nr. 26 Satz 1 EStG). Der Ehrenamtsfreibetrag wird von 720 EUR auf 840 EUR erhöht (§ 3 Nr. 26a Satz 1 EStG). Die Freibeträge sind zuletzt für Veranlagungszeiträume ab 2013 angepasst worden.

Gilt ab VZ 2021

8. Verlängerung der Steuerfreiheit der Kurzarbeitergeld-Zuschüsse

§ 3 Nr. 28a EStG wurde durch das Corona-Steuerhilfegesetz eingeführt und sah bisher eine begrenzte und bis Ende 2020 befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld vor. Die Befristung ist um ein Jahr verlängert worden. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.01.2022 enden.

9. Bewertungsabschlag bei Mietvorteilen

Vorteile, die der Arbeitgeber oder ein Dritter dem Arbeitnehmer auf Grund des Dienstverhältnisses in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Wohnraum gewährt, stellen nach § 19 Abs 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG einen steuerpflichtigen Sachbezug dar. Ab dem Kalenderjahr 2020 ist bei der Bewertung von bestimmten Mietvorteilen nach § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG ein Bewertungsabschlag zu berücksichtigen (eingeführt durch JStG 2019). Dieser beträgt ein Drittel vom ortsüblichen Mietwert. Die nach Anwendung des Bewertungsabschlags ermittelte Vergleichsmiete ist dann Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Mietvorteile. Durch eine Ergänzung dieser Vorschrift wird der Anwendungsbereich auf verbundene Unternehmen ausgeweitet (Konzernklausel).

Gilt erstmals für Leistungen, die in einem nach dem 31.12.2019 endenden Lohnzahlungszeitraum zugewendet werden

10. Berücksichtigung von Aufwendungen bei der verbilligten Wohnraumvermietung

§ 21 Abs. 2 Satz 1 EStG typisiert in seiner bisherigen Fassung bei einer verbilligten Überlassung einer Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete eine generelle Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich vermieteten Teil, wobei nur die auf den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen werden können. Diese Grenze wird auf 50 % herabgesetzt. Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist (wieder) eine Totalüberschuss-Prognoseprüfung vorzunehmen. Wenn diese positiv ausfällt, werden die Werbungskosten aus diesem Mietverhältnis nicht gekürzt. Bei einem negativen Ergebnis ist von einer Einkünfteerzielungsabsicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen.

Gilt ab VZ 2021

11. Entfristung der Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird ab dem VZ 2022 auf 4.008 EUR angehoben( § 24b Abs. 2 Satz 1). Die durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte und ursprünglich auf die Kalenderjahre 2020 und 2021 begrenzte Anhebung wird damit entfristet. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2022 wird die Anhebung über die Steuerklasse II berücksichtigt.

12. Verhinderung der Übermaßbesteuerung bei beschränkt Steuerpflichtigen

Durch § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG wird neu geregelt, dass die Hinzurechnung des Grundfreibetrags bei einem Zusammentreffen mit dem Progressionsvorbehalt nur den Steuersatz des tatsächlich zu versteuernden inländischen Einkommens beeinflusst. Dadurch soll eine Übermaßbesteuerung ausgeschlossen werden. Bislang wurde dieses Ergebnis durch Billigkeitsmaßnahmen der Finanzverwaltung erreicht.

Gilt ab VZ 2020

13. Sonderausgaben bei lebenslangen und wiederkehrende Versorgungsleistungen

Auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, können als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und die Versorgungsleistung mit einer der abschließend in § 10 Absatz 1a Nr. 2 EStG aufgezählten Vermögensübertragungen in Zusammenhang steht.

Die Zahlungen sind vom Empfänger als sonstige Einkünfte zu versteuern. Zur Verbesserung der Bearbeitung und Gewährleistung des Korrespondenzprinzips wird durch das Jahressteuergesetz 2020 die Angabe der Identifikationsnummer des Empfängers zur materiell-rechtlichen Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug beim Leistenden (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 4 EStG).

Gilt ab VZ 2021

14. Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug

Ein neuer § 39e Abs. 8 Satz 2 EStG soll sicherstellen, dass auch der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für den Arbeitnehmer zu beantragen, wenn keine Identifikationsnummer zugeteilt wurde. Der Arbeitnehmer muss ihn dazu bevollmächtigen.

Gilt ab 01.01.2021

15. Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen

Mit der Ergänzung des § 50 EStG um einen Absatz 1a wird eine EuGH-Entscheidung (Urteil vom 06.12.2018 - C-480/17 "Montag") gesetzlich umgesetzt. Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG sind danach abweichend von der bisherigen Regelung auch bei beschränkt Steuerpflichtigen als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt werden.

Gilt erstmals für Beiträge, die nach dem 31.12.2020 geleistet werden

16. Anhebung der Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis

Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Der Betrag, bis zu dem ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich ist, wird von 200 EUR auf 300 EUR angehoben (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV).

Gilt ab 01.01.2021

17. Datenaustausch zwischen privaten Krankenversicherungen, Finanzverwaltung und Arbeitgebern

Die Einführung eines Datenaustauschs zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern, soll die im Lohnsteuerabzugsverfahren die bestehenden Verfahren mittels Papierbescheinigungen vollständig ersetzen (§§ 39 ff. EStG).

Die Neuregelungen können im Rahmen eines Pilotprojekts bereits ab dem 01.01.2023 angewendet werden (Echtdaten). Der Regelbetrieb soll ab dem 01.02.2024 starten.

18. Verzinsung bei einem vorläufigen Verlustrücktrag

Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde mit § 111 EStG ein Mechanismus eingeführt, um bei der Steuerfestsetzung für den VZ 2019 bereits vor Abschluss des Jahres 2020 einen vorläufigen Verlustrücktrag berücksichtigen zu können. Mit der im neuen § 111 Abs. 1 Satz 4 EStG nun angeordneten entsprechenden Anwendung des § 233a Absatz 2a AO wird ein Gleichklang der Verzinsungsregelungen sowohl für den ursprünglichen Abzug des vorläufigen Verlustrücktrags nach § 111 Absatz 1 EStG als auch für dessen spätere Hinzurechnung nach § 111 Absatz 6 EStG erreicht.

Gilt ab VZ 2021

19. Verlustverrechnung bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Die bisherige Verrechnungsbeschränkung in § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG in Höhe von 10.000 EUR wird auf 20.000 EUR angehoben. 

Für Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern wird die Verlustverrechnungsbeschränkung rückwirkend auf Verluste, die nach dem 31.12.2019 entstehen angehoben. Für Verluste aus Termingeschäften findet die Verrechnungsbeschränkung bereits nach aktueller Regelung auf Verluste Anwendung, die nach dem 31.12.2020 entstehen.

Jahressteuergesetz 2020: Änderungen im Körperschaftsteuerrecht

Steuerbefreiung für vorübergehende Unterbringung von Wohnungslosen

In § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 6 KStG wird die bisher im Billigkeitswege gewährte Steuerbefreiung für die vorrübergehende Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern in Wohnungen von steuerbefreiten Genossenschaften und Vereinen (vgl. BMF, Schreiben v. 20.11.2014, IV C 2 - S 2730/0-01) in das Körperschaftsteuergesetz überführt. Dabei wird der Anwendungsbereich auf alle Wohnungslosen erweitert, so dass neben Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern auch beispielsweise Obdachlose von der Regelung erfasst werden. Die Regelung gilt auch für Mietverträge, die die Wohnungsgenossenschaft oder der Verein mit gemeinnützige Körperschaften zur Unterbringung von Wohnungslosen abschließt.

Für die Gewerbesteuer gilt diese Steuerbefreiung entsprechend (vgl. § 3 Nr. 15 GewStG).

Gilt ab VZ 2020

Jahressteuergesetz 2020: Änderungen im Umsatzsteuerrecht

1. Umsetzung des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets

Die Umsetzung des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets erfolgt ab dem 1.7.2021 (s. hierzu auch unseren Beitrag "Umsatzsteuer 2021: Wichtige Änderungen im Überblick"):

Das bisherige besondere Besteuerungsverfahren für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringen (sog. Mini-One-Stop-Shop / einzige Kleine Anlaufstelle) wird danach auf Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaats über eine elektronische Schnittstelle, innergemeinschaftliche Fernverkäufe und alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet ausgedehnt (sog. One-Stop-Shop / einzige Anlaufstelle).

Für Fernverkäufe von Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 EUR aus dem Drittlandsgebiet wird ein neuer Import-One-Stop-Shop (IOSS) eingeführt.

Außerdem werden Unternehmer, die Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR oder die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützen, behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten.

Unternehmern, die die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle unterstützen, wird es zur Verringerung von Verwaltungsaufwand erlaubt sein, das One-Stop-Shop-Verfahren in Anspruch zu nehmen, um Mehrwertsteuer auf inländische Lieferungen, bei denen die Beförderung oder Versendung der gelieferten Gegenstände im selben Mitgliedstaat beginnt und endet, anzumelden und zu entrichten.

2. Einführung einer Umsatzgrenze für die Durchschnittsbesteuerung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe

Die Europäische Kommission bezweifelt die Vereinbarkeit der derzeit geltenden Fassung des § 24 UStG mit den verbindlichen Vorgaben des Unionsrechts und hat deswegen Klage beim EuGH erhoben. Um diese Zweifel auszuräumen und das Klageverfahren möglichst einvernehmlich zu beenden, wird das Gesetz angepasst. Zu diesem Zweck wird in § 24 Absatz 1 Satz 1 UStG zur Konkretisierung des Anwendungsbereichs eine Umsatzgrenze in Höhe von 600.000 EUR eingefügt.

Die Bundesregierung will die Höhe des Pauschalausgleichprozentsatzes jährlich anhand der maßgeblichen aktuellen statistischen Daten überprüfen. Soweit eine Anpassung des erforderlich sein sollte, wird die Bundesregierung diese dem Gesetzgeber vorschlagen.

Gilt erstmals für Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 bewirkt werden.

3. Reverse-Charge-Verfahren bei Telekommunikationsdienstleistungen

Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) wird erweitert auf Telekommunikationsdienstleistungen. Sie wird aber auf Unternehmer, deren Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen in deren Erbringung besteht und deren eigener Verbrauch dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung ist (sog. Wiederverkäufer), beschränkt. Dadurch soll vermieden werden, dass Unternehmer, die Telekommunikationsdienstleistungen nur als Nebenleistungen erbringen oder die solche Leistungen lediglich erwerben, ohne sie weiterzuveräußern, von der Regelung betroffen sind. 

Gilt ab dem 01.01.2021

4. Rechnungsberichtigung kein rückwirkendes Ereignis

Durch § 14 Abs. 4 Satz 4 UStG wird klargestellt, dass die Berichtigung einer Rechnung kein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und § 233a Abs. 2a der AO ist.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

5. Preisnachlässe und Preiserstattungen

Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt nach § 17 Abs. 1 Satz 5 eine Minderung der Bemessungsgrundlage nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Jahressteuergesetz 2020: Änderungen im Erbschaftsteuerrecht

1. Ausgleichsforderung bei Zugewinngemeinschaft

§ 5 Absatz 1 ErbStG gewährt im Falle des Todes eines Ehegatten oder Lebenspartners dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner eine Steuerbefreiung in Höhe der Ausgleichsforderung, die er als Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 BGB hätte geltend machen können, wenn er nicht Erbe geworden wäre und ihm auch kein Vermächtnis zustünde. Um eine Doppelbegünstigung auszuschließen, wird durch einen neuen Satz 6 die abzugsfähige fiktive Ausgleichsforderung gemindert. Hierfür wird das Verhältnis zwischen dem um die Steuerbefreiungen geminderten Wert des Endvermögens zum Wert des Endvermögens zugrunde gelegt.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

2. Schulden und Lasten

Nach dem geltenden § 10 Abs. 6 ErbStG sind Schulden und Lasten nicht abzugsfähig, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die ganz oder teilweise von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit sind. Um einen ungerechtfertigten steuerlichen Vorteil durch den unbegrenzten Abzug von Schulden und Lasten zu vermeiden, werden nach § 10 Abs. 6 Satz 5 bis 10 ErbStG Schulden und Lasten anteilig gekürzt, die nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen stehen.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

3. Berücksichtigung früherer Erwerbe

Mehrere innerhalb von 10 Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe sind bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer des jeweils letzten Erwerbs im 10-Jahreszeitraum mit diesem letzten Erwerb zusammenzurechnen (§ 14 ErbStG).

Durch § 14 Abs. 2 Satz 1 ErbStG wird nun für den Fall, dass die Steuerfestsetzung für einen Vorerwerb auf Grund eines rückwirkenden Ereignisses i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert wird, eine Änderungsmöglichkeit zur Korrektur einer Steuerfestsetzung für den nachfolgenden Erwerb geschaffen. Durch einen neuen Satz 2 soll sichergestellt werden, dass auch der erstmalige Erlass, die Änderung und die Aufhebung einer Steuerfestsetzung für einen Vorerwerb als rückwirkendes Ereignis für die Steuerfestsetzung des nachfolgenden Erwerbs gelten und in solchen Fällen die Steuerfestsetzung für den Nacherwerb zutreffend geändert werden kann.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Änderungen in der Abgabenordnung

1. Erweiterung des Katalogs für gemeinnützige Zwecke

Die Erweiterung des Zweckkatalogs um den "Klimaschutz" führt zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Hervorhebung eines Zwecks, der zwar bereits mit Hilfe anderer Zwecke, wie z. B. Umwelt- und Naturschutz überwiegend, aber möglicherweise nicht gänzlich abgedeckt werden konnte (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO).

Die Erweiterung der Katalogzwecke um die "Förderung der Ortsverschönerung" bündelt in verschiedenen Katalogzwecken enthaltene Aspekte (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 22 AO).

Soweit eine private Organisation die Friedhofsverwaltung, einschließlich der Pflege und Unterhaltung des Friedhofsgeländes und seiner Baulichkeiten, selbstlos, ausschließlich und unmittelbar wahrnimmt, kann dies künftig als Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 AO eingeordnet werden (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 25 und 26 AO).

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

2. Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen als Zweckbetriebe

§ 68 Nr. 1 Buchst. c AO ordnet Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen dem Zweckbetrieb zu. Nach Satz 2 sind die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 AO zu berücksichtigen. Ein Zweckbetrieb liegt daher dann nicht vor, wenn Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen des Erwerbs wegen betrieben werden. Die explizite und verwaltungsaufwändige Prüfung des § 53 AO kann mit der Neuregelung entfallen.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

3. Zeitvorgaben bei der Mittelverwendung für steuerbegünstigte Körperschaften

Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird für kleine Körperschaften (kumulierte Einnahmen des ideellen Bereichs, des Zweckbetriebs, der Vermögensverwaltung und des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs von nicht mehr als 45.000 EUR) abgeschafft (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO).

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

4. Unmittelbarkeit der Zweckverwirklichung

Das planmäßige Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt, ist künftig nach § 57 Abs. 3 und 4 AO ein Fall der unmittelbaren Zweckverwirklichung (§ 57 Absatz 3 und 4 AO). Leistungen, die in Verwirklichung des gemeinsamen Zwecks im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erfolgen, werden innerhalb eines Zweckbetriebs erbracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 65 ff. AO erfüllt sind. Das Halten und Verwalten von Anteilen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften ist ebenfalls ein Fall der unmittelbaren Zweckverwirklichung.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

5. Steuerlich unschädliche Betätigungen bei Mittelweitergabe

Der neue Tatbestand des § 58 Nr. 1 AO regelt einheitlich die Mittelweitergabe. Er ersetzt die bisherigen Regelungen in § 58 Nr. 1 und 2 AO. Danach ist es steuerbegünstigten Körperschaften gestattet, anderen Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke zuzuwenden. Als Mittelempfänger kommen in Betracht

  • inländische steuerbegünstigte Körperschaften,
  • die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG aufgeführten Körperschaften (beschränkt steuerpflichtige Körperschaften),
  •  juristische Personen des öffentlichen Rechts und
  • ausländische Körperschaften, bei denen die spätere Verwendung der Mittel für steuerbegünstigte Zwecke ausreichend nachgewiesen wird.

Ein neuer § 58a AO regelt, ob und unter welchen Voraussetzungen eine steuerbegünstigte Körperschaft schutzwürdig ist, die Mittel an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft weiterleitet.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Änderungen im Strafrecht

1. Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung

Für die Fällen der besonders schweren Steuerhinterziehung wird die Verjährungsfrist in § 376 Abs. 1 AO von 10 Jahren auf 15 Jahre erhöht.

Die Regelung ist auf alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht verjährten Taten anzuwenden

2. Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes bei Verjährung

Ein neuer § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB regelt eine Ausnahme von der Anwendung des Ausschlusstatbestandes des § 73e Absatz 1 Satz 1 StGB für den Fall, dass der Anspruch des Verletzten auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Wertersatz durch Verjährung erloschen ist.

Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Werts des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, so ist nach abweichend von § 2 Abs. 5 des StGB § 73e Abs. 1 Satz 2 des StGB in der neuen Fassung anzuwenden, wenn

  • es sich um eine unter den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der AO genannten Voraussetzungen begangene Tat handelt,
  • das Erlöschen im Sinne von § 73e Abs. 1 StGB Satz 2 StGB durch Verjährung nach § 47 AO nach dem 01.07.2020 eingetreten ist oder
  • das Erlöschen ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes eingetreten ist.

Jahressteuergesetz 2020: Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, Regierungsentwurf, Referentenentwurf