Rn. 244

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Das Gesetz enthält eine Vielzahl an Änderungen über etliche Einzelsteuergesetze. Auf Empfehlung des Finanzausschusses wurde insb befristet auf 2020 und 2021 eine Homeoffice-Pauschale eingeführt und diverse Verbesserungen für gemeinnützige Körperschaften umgesetzt.

Gesetzgebungsbedarf gab es insb betreffend notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rspr sowie in Reaktion auf Rspr des BFH. Darüber bestand ein Erfordernis zur Umsetzung eines unvermeidlich entstandenen technischen Regelungsbedarfs. Auch die besondere Situation der Corona-Krise führte zu gesetzlichen Anpassungen. Hervorzuhebende Punkte sind:

  • Einführung einer Homeoffice-Pauschale
  • Erweiterung des IAB,
  • gesetzliche Definition des Erfordernisses der "Zusätzlichkeit" bei ArbG-Leistungen
  • Erleichterung bei der verbilligten Wohnraumvermietung.

Zudem wurde der Betrag, bis zu dem Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke mittels vereinfachtem Zuwendungsnachweis als SA geltend gemacht werden können, von 200 EUR auf 300 EUR angehoben: § 50 Abs 4 S 1 Nr 2 EStDV.

Das Gesetz enthält eine Vielzahl an Änderungen betreffend verschiedene Einzelsteuergesetze.

Das EStG betreffend wurden folgende Maßnahmen umgesetzt (in Kraft idR ab 2021: § 52 Abs 1 S 1 EStG):

§ 3 Nr 11a EStG:

Die Steuerfreiheit für Corona-Sonderzahlungen (s Rn 240) wird bis zum 30.06.2021 ausgedehnt. Laut der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 19/25160 v 10.12.2020, 213) gilt der Höchstbetrag für den gesamten Zeitraum und nicht zweifach, es handelt sich also nur um eine Verlängerung der Zahlungsfrist.

§ 3 Nr 19 EStG:

Steuerbefreiung für Beratungs- und Weiterbildungsleistungen des ArbG oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten für Maßnahmen nach § 82 Abs 1 u 2 SGB III oder solche, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des ArbN dienen (sog "Outplacement"-Beratung für ausscheidende ArbN). Gilt schon ab VZ 2020.

§ 3 Nr 26 u Nr 26a S 1 EStG:

Der Übungsleiterfreibetrag wird von 2 400 EUR auf 3 000 EUR erhöht (§ 3 Nr 26 S 1 EStG), der Ehrenamtsfreibetrag von 720 EUR auf 840 EUR (§ 3 Nr 26a S 1 EStG).

§ 3 Nr 28a EStG:

Die Steuerfreiheit für Zuschüsse des ArbG zum Kurzarbeiter- und Saison-Kurzarbeitergeld bis zu max 80 % des Sollentgelts wird bis zum 31.12.2021 verlängert.

§ 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 4 EStG:

Einführung einer "Homeoffice-Pauschale" von 5 EUR je Tag, max 600 EUR im VZ wie folgt: Der Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers ist keine Tatbestandsvoraussetzung für den Abzug der Pauschale, so dass die Tätigkeit beispielsweise auch in der Küche oder im Wohnzimmer ausgeübt werden kann. Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach den S 2 und 3 verzichtet, kann der StPfl für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 Euro abziehen, höchstens 600 Euro im Wj oder Kj. Anwendung für nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten (§ 52 Abs 6 EStG).

Gilt über § 9 Abs 5 EStG auch für WK. Auswirkungen hat dies bei ArbN allerdings nur dann, wenn zusammen mit anderen WK der ArbN-Pauschbetrag überschritten wird.

§ 7g EStG:

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) wird flexibler. Bislang waren nur WG begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich – dh zu mindestens 90 % – im Betrieb genutzt werden. Mit dem JStG 2020 fallen auch vermietete WG in den Anwendungsbereich des § 7g EStG. Das gilt unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung. Somit sind auch längerfristige Vermietungen unschädlich. Die begünstigten Investitionskosten wurden von 40 % auf 50 % angehoben. Die Anwendung wird schon ab VZ 2020 (§ 52 Abs 15 EStG) durchgehend für alle Einkunftsarten an eine Gewinngrenze von 200 000 EUR geknüpft.

Dem § 7g Abs 7 EStG werden in Reaktion auf BFH v 15.11.2017, BStBl II 2019, 466 zur Verhinderung der Verlagerung von IAB zwischen PersGes und Sonder-BV folgende Sätze angefügt:

Zitat

"Vom Gewinn der Gesamthand oder Gemeinschaft abgezogene IAB können ausschließlich bei Investitionen der PersGes oder Gemeinschaft nach Abs 2 S 1 gewinnerhöhend hinzugerechnet werden. Entsprechendes gilt für vom Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogene IAB bei Investitionen dieses Mitunternehmers oder seines Rechtsnachfolgers in seinem Sonder-BV."

Das gilt (§ 52 Abs 16 S 2 EStG) erstmals für IAB, die in nach dem 31.12.2020 endenden Wj in Anspruch genommen werden.

§ 8 Abs 2 S 11 u 12 (neu) EStG:

S 11: Der Sachbezugsfreibetrag wird ab 2022 von 44 EUR auf 50 EUR angehoben.

S 12: Bei der Bewertung bestimmter Mietvorteile von Arbeitnehmern ist ein Bewertungsabschlag von einem Drittel der ortsüblichen Miete zu berücksichtigen. Die Vorschrift wurde ergänzt. Der Anwendungsbereich wurde auf ve...

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